Vorsteuerabzug: EuG kippt deutsche Rechnung-Pflicht
28.05.2026 - 15:01:48 | boerse-global.deMit einem Grundsatzurteil vom 11. Februar 2026 (Az. T-689/24) stellt es klar: Der Vorsteuerabzug kann bereits mit der erbrachten Dienstleistung geltend gemacht werden – eine formelle Rechnung ist dafür nicht zwingend erforderlich.
Deutsche Rechnungspflicht wackelt
Bislang galt in Deutschland: Ohne Rechnung kein Vorsteuerabzug. Das deutsche Steuerrecht verlangt ein physisches oder digitales Dokument als zwingende Voraussetzung. Das EuG sieht das nun anders. Weil die Entscheidung weitreichende Folgen für das nationale Steuerrecht hat, wurde der Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur endgültigen Klärung vorgelegt (Az. C-167/26 RX).
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Steuerberater raten betroffenen Unternehmen und Gewerbetreibenden dringend zum Handeln. Wer sich aktuell in einer Betriebsprüfung befindet, sollte Einspruch gegen Bescheide einlegen, die den Vorsteuerabzug wegen fehlender Rechnungen versagen. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens unter Verweis auf das EuG-Urteil sei ebenfalls empfehlenswert.
Neue Regeln für Schadensersatz und Konzernverrechnungen
In einem weiteren Urteil vom selben Tag (Rs. T-643/24) befasste sich das EuG mit der Umsatzsteuerpflicht von Schadensersatzleistungen. Das Gericht entschied: Zahlungen wegen Urheberrechtsverletzungen können der Umsatzsteuer unterliegen – wenn der Verletzer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält, etwa durch die weitere Nutzung des geschützten Materials.
Die zivilrechtliche Bezeichnung als „Schadensersatz" ist steuerlich irrelevant. Sogar Strafzuschläge müssen in die Bemessungsgrundlage einfließen. Diese Auffassung widerspricht der bisherigen deutschen Rechtsprechung, die solche Zahlungen meist als nicht steuerbare Entschädigungen behandelte.
Der EuGH stellte zudem am 13. Mai 2026 (C-603/24) klar: Verrechnungspreisanpassungen und interne Gutschriften zwischen Konzerngesellschaften sind keine steuerbaren Reparaturleistungen. Es fehle an der notwendigen direkten Verbindung zwischen einer konkreten Leistung und der Vergütung.
BMF präzisiert Organschafts-Regeln
Das Bundesfinanzministerium (BMF) legte am 1. April 2026 in einem Schreiben nach, wie interne Leistungen in einer umsatzsteuerlichen Organschaft zu behandeln sind. Demnach sind konzerninterne Dienstleistungen grundsätzlich nicht steuerbar – selbst wenn sie für nichtwirtschaftliche Zwecke genutzt werden.
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Allerdings: Der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen, die nichtwirtschaftlichen Zwecken dienen, ist ausgeschlossen. Unternehmen haben eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2026, um ihre Prozesse anzupassen.
Jahressteuergesetz 2026: KI in Finanzämtern und neue Förderungen
Bundesfinanzminister Klingbeil stellte im Mai 2026 den Verbänden den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vor. Kernstück: Änderungen an der Abgabenordnung, die den rechtssicheren Einsatz Künstlicher Intelligenz in Finanzämtern ermöglichen sollen.
Weitere Eckpunkte des Entwurfs:
- Anhebung der Bemessungsgrundlage für die Forschungszulage auf 25 Millionen Euro
- Anpassungen bei Kindergeld und Kinderfreibeträgen aufgrund eines EuGH-Urteils vom 16. Juni 2022
- Gesamtentlastung für Bund, Länder und Gemeinden: rund 375 Millionen Euro
Ebenfalls neu: Seit dem 19. Mai 2026 ist das Portal für E-Auto-Förderung wieder geöffnet. Maximal 6.000 Euro Zuschuss gibt es für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026. Voraussetzung: Die letzten beiden Einkommensteuerbescheide müssen vorgelegt werden. Das zwingt auch bisher nicht erklärungspflichtige Bürger zur Abgabe einer Steuererklärung.
Gesundheitskosten: Milliardenentlastung und neue Belastungen
Das Bundeskabinett verabschiedete am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ziel: Entlastungen von bis zu 16,3 Milliarden Euro bis 2027. Doch die Rechnung geht nicht für alle auf.
Ab dem 1. Januar 2028 kommt ein neuer Ehegattenzuschlag von 2,5 Prozent des Bruttogehalts. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Krankenversicherungspflicht steigt zum 1. Januar 2027 um 3.600 Euro. Der Bundeshaushalt 2027 sieht zudem eine Anhebung des Grundfreibetrags um 1.000 Euro und die vollständige Abschaffung des Solidaritätszuschlags vor.
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