Teilkrankschreibung: Neue Regeln für Millionen Arbeitnehmer ab Januar
Veröffentlicht: 12.07.2026 um 19:34 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Neue Gerichtsurteile und ein frisch verabschiedetes Gesetz sorgen für Klarheit, aber auch für neue Fallstricke.
Verdachtskündigung: Beweise müssen wasserdicht sein
Wer Zeiterfassungssysteme manipuliert oder mit technischen Hilfsmitteln wie „Mouse Jiggler“ Aktivität vortäuscht, riskiert die fristlose Kündigung. Doch der Weg dorthin ist steinig. Juristen betonen: Eine Verdachtskündigung erfordert objektive Tatsachen, die den dringenden Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung begründen.
Arbeitgeber müssen den Sachverhalt sorgfältig ermitteln und den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Auch der Betriebsrat ist zu beteiligen. Die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 BGB läuft unerbittlich. Als Beweismittel dienen zunehmend IT-Protokolle, Zugangssysteme und elektronische Zeiterfassungsdaten. Entscheidend ist der Nachweis vorsätzlichen Verhaltens – geringfügige Abweichungen reichen nicht.
Was zählt als Arbeitszeit?
Die Abgrenzung zwischen Privatvergnügen und Beruf sorgt regelmäßig für Streit. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Innerbetriebliche Wegezeiten – etwa der Weg von der Stempeluhr zum Arbeitsplatz – sind vergütungspflichtig, wenn der Arbeitgeber sie veranlasst hat. Auch das Anlegen vorgeschriebener Schutzkleidung zählt als Arbeitszeit.
Anders sieht es bei der sogenannten Scheinarbeit aus: unnötige Besprechungen, irrelevante E-Mails. Schätzungen zufolge verschwenden 29 bis 36 Prozent der Beschäftigten regelmäßig Zeit durch mangelndes Selbstmanagement oder falsche Prioritäten.
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Teilkrankschreibung kommt 2027
Ein echter Umbruch steht bevor. Am 10. Juli 2026 beschloss der Bundestag das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Ab dem 1. Januar 2027 können Ärzte eine Teilarbeitsunfähigkeit in Stufen von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen – allerdings nur bei Erkrankungen, die länger als vier Wochen andauern.
Die Regelung erfordert die Zustimmung des Arbeitgebers. Widerspricht er, bleibt es bei der vollständigen Krankschreibung. Die Lohnfortzahlung läuft die ersten sechs Wochen in voller Höhe, danach gibt es anteiliges Teilkrankengeld. Ausgeschlossen sind Minijobber und Privatversicherte. Die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen bleibt unberührt.
Homeoffice: Einmal gewährt, schwer zurückzunehmen
Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 Ca 6587/25) hat klargestellt: Ein einmal gewährtes Homeoffice darf der Arbeitgeber nicht ohne substanziierte Begründung streichen. Die Weisung muss billigem Ermessen entsprechen – pauschale Formulierungen reichen nicht.
Kündigungsschutz: Elternzeit genau prüfen
Das BAG entschied am 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25): Der Kündigungsschutz nach § 18 BEEG entsteht vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt neu. Das gilt auch bei mehreren Abschnitten in einem gemeinsamen Antrag. Arbeitgeber müssen vor einer Kündigung genau prüfen, ob zukünftige Elternzeitphasen bereits angemeldet wurden.
Vorsicht ist auch bei der Zustellung von Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) geboten. Ein Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) zeigt: Ein Einwurf-Einschreiben gilt nicht als sicherer Beweis für den Zugang, wenn der Post-Scan vor dem tatsächlichen Einwurf erfolgte. Der Arbeitgeber trägt die volle Beweislast.
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Politische Debatte: Produktivität statt 35-Stunden-Woche
Parallel zu den rechtlichen Entwicklungen fordert Sachsens Ministerpräsident Michael Kretschmer eine Erhöhung der Produktivität. Die 35-Stunden-Woche passe nicht mehr zur wirtschaftlichen Lage. Er regte zudem Karenztage bei Krankschreibungen an, um Missbrauch durch eine Minderheit zu verhindern. Gleichzeitig warnte er vor den Kosten in der Pflege: Die Eigenanteile für einen Heimplatz liegen bei rund 3.000 Euro – deutlich über dem durchschnittlichen Rentenniveau.
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