Teilkrankschreibung kommt: Neue Stufen ab Sommerpause 2026 geplant
07.06.2026 - 17:02:24 | boerse-global.de
Doch der Beweis ist für Arbeitgeber schwer zu führen. Aktuelle Urteile zeigen: Ärztliche Bescheinigungen haben einen hohen Stellenwert – es sei denn, der Arbeitnehmer wird überführt.
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Wann eine fristlose Kündigung scheitert
Eine außerordentliche Kündigung wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit verlangt vom Arbeitgeber klare Beweise. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein machte dies in einem Urteil vom 23. Januar 2026 deutlich: Weder ein Arztwechsel noch der nahtlose Übergang in einen neuen Job erschüttern den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU).
Im konkreten Fall war einer pflegefachkraft mit 4.350 Euro Bruttogehalt gekündigt worden. Die Arbeitnehmerin schilderte ihren Krankheitsverlauf detailliert und benannte Ärzte als Zeugen. Die Kündigung war unwirksam.
Wenn der Detektiv den Bluff enttarnt
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer bei Renovierungsarbeiten erwischt wird. Das LAG Frankfurt bestätigte die fristlose Kündigung eines 50-Jährigen, den ein Detektiv überführt hatte. Der Angestellte hatte während seiner Krankschreibung einen Auftrag angenommen und dabei erklärt, er sei krank und habe daher Zeit. Das Gericht sah das Vertrauensverhältnis als zerstört an.
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Auch betriebsweite Mitarbeiterbefragungen sind zur Aufklärung von Verdachtsfällen zulässig, wie das LAG Niedersachsen Anfang 2025 entschied. Datenschutz stehe dem nicht entgegen.
Prozesslüge als eigenständiger Kündigungsgrund
Selbst nach einer Kündigung können sich Arbeitnehmer durch falsche Aussagen weiter belasten. Das LAG Köln urteilte am 15. Januar 2026: Eine bewusste Falschaussage im Kündigungsschutzprozess rechtfertigt eine neue ordentliche Kündigung – ohne vorherige Abmahnung.
Ein Busfahrer hatte behauptet, Fahrtabbrüche telefonisch gemeldet zu haben. Nachdem er die Unwahrheit einräumte, sahen die Richter darin einen eigenständigen Kündigungsgrund.
Formfehler retten den Job
Selbst bei begründetem Verdacht auf Arbeitszeitbetrug machen Fehler im Verfahren Kündigungen oft unwirksam. Das Arbeitsgericht Bochum erklärte am 9. März 2026 drei Kündigungen eines Prüfers für unwirksam. Der Arbeitgeber hatte den Betriebsrat nicht vollständig über Smartwork-Regelungen informiert, die bis zu 60 Prozent mobile Arbeit erlaubten. Zudem war die zweiwöchige Ausschlussfrist für Verdachtskündigungen verstrichen.
Reform: Teilkrankschreibung kommt
Parallel zur aktuellen Rechtsprechung plant Bundesgesundheitsministerin Nina Warken eine gesetzliche Neuerung. Ein Entwurf sieht die Einführung einer Teilkrankschreibung vor – für Erkrankungen ab vier Wochen Dauer. Ärzte könnten die Arbeitsunfähigkeit dann in 25-, 50-, 75- oder 100-Prozent-Stufen bescheinigen.
Voraussetzung: Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen zustimmen. Die Regierung erwartet Einsparungen von 40 Millionen Euro im Jahr 2027, bis 2030 sollen es 160 Millionen Euro sein. Die Verabschiedung ist noch vor der Sommerpause 2026 geplant.
Strengere Maßstäbe für Führungskräfte
In gehobenen Positionen legen Gerichte besonders strenge Maßstäbe an. Das LAG Berlin-Brandenburg bestätigte die fristlose Kündigung einer RBB-Intendanzbüroleiterin mit rund 180.000 Euro Jahresgehalt. Sie hatte eine Rechnung über fast 14.000 Euro ohne ausreichende Prüfung freigegeben. Aufgrund ihrer Vorbildfunktion war eine Abmahnung entbehrlich.
Ähnlich entschied das Arbeitsgericht Offenbach im Fall eines Chefjuristen. Er hatte Whistleblower-Meldungen zu rechtswidrigen Praktiken nicht ordnungsgemäß bearbeitet. Angesichts drohender Millionenrückstellungen des Konzerns rechtfertigte dies eine Kündigung ohne Abmahnung.
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