Sicherheitsbeauftragte: Neue Schwellenwerte seit 29. Mai gelten
04.06.2026 - 18:10:25 | boerse-global.de
Seit Ende Mai gelten neue Schwellenwerte, die vor allem kleinere und mittlere Unternehmen betreffen.
Weniger Bürokratie, mehr Flexibilität
Der Bundestag hatte die Änderung des §22 SGB VII bereits am 26. März beschlossen. Seit dem 29. Mai ist sie nun in Kraft. Die Neuregelung bringt vor allem für Betriebe mit 20 bis 49 Beschäftigten eine Erleichterung: Sie müssen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten bestellen, wenn eine konkrete Gefährdung vorliegt.
Um trotz neuer Schwellenwerte rechtlich auf der sicheren Seite zu stehen, benötigen Unternehmen eine fundierte Dokumentation ihrer Risiken. Dieser kostenlose Report liefert bewährte Hilfsmittel und Vorlagen für die Gefährdungsbeurteilung, die in der Praxis und vor Behörden standhalten. Warum erfahrene Sifas bei der Gefährdungsbeurteilung auf diese Vorlagen schwören
Anders sieht es bei mittelgroßen Firmen aus. Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeitern sind weiterhin verpflichtet, mindestens eine Sicherheitsfachkraft zu benennen. Bei Betrieben ab 250 Beschäftigten richtet sich die erforderliche Anzahl nach den Kriterien der DGUV Vorschrift 1.
Gewalt im Gesundheitswesen: Ein systemisches Problem
Parallel zu den gesetzlichen Neuerungen rückt ein brisantes Thema in den Fokus: Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat gemeinsam mit der Medical School Hamburg eine Studie zu sexuellen Übergriffen am Arbeitsplatz gestartet. Ziel ist es, das wahre Ausmaß des Problems sichtbar zu machen.
Ein Höhepunkt der Debatte wird der 19. Pflegetag des Westens am 11. Juni in Köln sein. Dort steht das Thema Gewaltmanagement im Gesundheitswesen im Mittelpunkt. In einem Symposium der BGW diskutieren Experten, wie Unternehmen von reinen Einzelmaßnahmen zu einem umfassenden Kulturwandel kommen können.
Künstliche Intelligenz als Sicherheitsrisiko
Die Sicherheitslandschaft verändert sich rasant – auch durch neue Technologien. Auf der Konferenz „State of Security" Anfang Juni in Berlin warnten Experten: Künstliche Intelligenz treibt die Cyberkriminalität massiv an. In Kombination mit der neuen NIS2-Richtlinie verschiebt sich die Verantwortung zunehmend auf die Geschäftsführung. Persönliche Haftungsrisiken sind keine theoretische Möglichkeit mehr.
Angesichts neuer Bedrohungen durch KI und verschärfter Richtlinien wie NIS2 müssen Geschäftsführer ihre IT-Sicherheitsstrategie proaktiv anpassen. Dieser kostenlose Report klärt auf, welche rechtlichen Pflichten und Cyberrisiken Unternehmer jetzt kennen müssen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. Neue KI-Gesetze, neue Cyberrisiken: Was kommt wirklich auf Ihr Unternehmen zu?
Für den physischen Schutz, besonders von Alleinarbeitern, bleiben technische Lösungen zentral. Almas Industries hat kürzlich auf die Bedeutung von Notrufsystemen wie SafeClip und SafeWatch hingewiesen. Diese Geräte erfüllen die Anforderungen der DGUV-Regel 112-139 für gefährliche Alleinarbeiten.
Opferschutz: Neue Wege in der Schweiz und Deutschland
Über die direkte Arbeitswelt hinaus tut sich etwas beim Opferschutz. Der Schweizer Nationalrat hat eine Reform des Opferhilfegesetzes verabschiedet. Kantone sollen künftig ausreichend Frauenhausplätze und den Zugang zu forensischen Pflegekräften sicherstellen. Diese speziell ausgebildeten Fachkräfte können Beweise sichern, ohne dass das Opfer sofort Anzeige erstatten muss.
Auch in Deutschland laufen Initiativen. Der Weyher Schwimmverein entwickelt einen neuen Vereinskodex im Rahmen einer bundesweiten Sportinitiative gegen sexualisierte Gewalt. Beratungsstellen wie Pro Familia in Marburg bieten Programme für Erwachsene und Jugendliche an, die Grenzverletzungen begangen haben.
Gesundheitsmanagement rechnet sich
Die wirtschaftliche Seite des Arbeitsschutzes liefert überzeugende Zahlen. Nach Berechnungen des BKK Dachverbandes bringt jeder Euro, der in Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) investiert wird, im Schnitt 2,70 Euro zurück. Besonders deutlich wird der Effekt bei der Ausbildung: Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) beziffert die Kosten eines einzelnen Ausbildungsabbruchs auf rund 6.478 Euro. Die Krankenkassen sind nach §20 SGB V verpflichtet, betriebliche Gesundheitsmaßnahmen zu fördern.
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