Resturlaub, Arbeitgeber

Resturlaub: Arbeitgeber müssen aktiv informieren oder Anspruch bleibt

Veröffentlicht: 10.07.2026 um 08:33 Uhr, Redaktion boerse-global.de

Gerichtsurteile klären: Urlaubsansprüche verjähren nur bei aktiver Information durch den Arbeitgeber. Auch Umkleidezeiten bleiben vergütungspflichtig.

Resturlaub verfällt nicht: EuGH und BAG stärken Arbeitnehmerrechte
Ein Stift liegt auf einem juristischen Dokument, das Vertragsdetails und Unterschriften zeigt, in einem modernen Büro., Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das haben gleich mehrere Gerichtsurteile klargestellt. Der Haken: Arbeitgeber müssen ihre Mitarbeiter aktiv über offene Urlaubstage informieren und zum Nehmen auffordern. Sonst bleibt der Anspruch bestehen.

EuGH und BAG stärken Arbeitnehmerrechte

Die rechtliche Basis dafür liefern zwei wichtige Entscheidungen. Der Europäische Gerichtshof urteilte am 22. September 2022 (Az. C-120/21), das Bundesarbeitsgericht folgte am 20. Dezember 2022 (Az. 9 AZR 266/20). Die Kernaussage: Die dreijährige Verjährungsfrist für Urlaubsansprüche beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Mitarbeiter konkret über seinen Resturlaub informiert und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat.

Versäumt das Unternehmen diesen Hinweis? Dann bleibt der Urlaub ewig erhalten. Die Begründung der Gerichte ist simpel: Ein Arbeitgeber darf sich nicht auf eigenes Versagen berufen, wenn er seine Informationspflichten vernachlässigt hat. Das schützt Beschäftigte vor dem plötzlichen Verlust ihrer Erholungszeit.

Vergütung von Umkleidezeiten bleibt Pflicht

Doch nicht nur beim Urlaub gibt es Klarstellungen. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied (Az. 4 Sa 339/20): Tariflich vereinbarte Zeitgutschriften für Umkleidezeiten – im konkreten Fall zwölf Minuten pro Tag – müssen auch während Krankheit oder Urlaub berücksichtigt werden. Das BAG bestätigte zwar, dass ein grundsätzlicher Ausschluss der Vergütungspflicht tariflich oder einzelvertraglich möglich ist. Aber nur, wenn das explizit geregelt wurde. Fehlt eine solche Klausel, bleibt der Anspruch bestehen.

Ein weiteres Urteil des BAG vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 239/24) bekräftigt den Gleichbehandlungsgrundsatz: Arbeitgeber dürfen Mitarbeiter nicht von allgemeinen Lohnerhöhungen ausschließen, nur weil diese eine Vertragsänderung nicht unterschrieben haben.

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Überstunden: Beweislast bleibt bei Arbeitnehmern

Trotz der Stärkung von Arbeitnehmerrechten beim Urlaub bleibt eine Hürde hoch: die Vergütung von Überstunden. Das BAG bestätigte am 4. Mai 2022 (Az. 5 AZR 359/21), dass die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung nichts an der Darlegungs- und Beweislast ändert. Wer Überstunden geltend machen will, muss detailliert nachweisen, in welchem Umfang die Mehrarbeit geleistet wurde. Und dass der Arbeitgeber sie angeordnet, gebilligt oder zumindest geduldet hat.

Geplante Reformen: Befristungen, Krankschreibung und Steuern

Parallel zu den Gerichtsurteilen plant die Bundesregierung weitreichende Änderungen im Arbeitsrecht. Ein neues Reformpaket sieht unter anderem vor:

  • Befristungen: Die sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen soll bis zum 31. Dezember 2030 auf bis zu 48 Monate verlängert werden können.
  • Krankmeldung: Die telefonische Krankschreibung soll abgeschafft werden. Stattdessen ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem ersten Krankheitstag geplant.
  • Steuerliche Anreize: Für schnelle Jobwechsel sind steuerliche Begünstigungen bei Abfindungen vorgesehen, ebenso wie höhere Steuerfreibeträge für Zuschläge von bis zu 75 Euro pro Stunde.
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Hoher Krankenstand als Hintergrund

Die Diskussion um schärfere Regeln bei Krankschreibungen findet vor dem Hintergrund hoher Fehlzeiten statt. Laut Daten der Techniker Krankenkasse lag der durchschnittliche Krankenstand 2025 bei 18,6 Tagen. Umfragen deuten zudem darauf hin, dass ein signifikanter Teil der Beschäftigten sich gelegentlich krankmeldet, ohne tatsächlich arbeitsunfähig zu sein. Im OECD-Vergleich belegt Deutschland bei der durch Krankheit verlorenen Arbeitszeit mit einer Quote von 6,8 Prozent den siebten Rang.

Die geplanten Reformen sollen hier ansetzen. Experten weisen allerdings darauf hin, dass bestehende Arbeitsverträge durch das Günstigkeitsprinzip vor Verschlechterungen geschützt bleiben könnten.

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