Paketsteuer ab Oktober: Österreich erhebt 2 Euro pro Versand
07.06.2026 - 09:49:57 | boerse-global.de
Die Maßnahmen zielen auf große Plattformen und sollen staatliche Entlastungen finanzieren.
Österreich erhebt zwei Euro pro Paket
Österreich führt zum 1. Oktober 2026 eine Paketsteuer ein. Der Gesetzesentwurf sieht vor: Für jedes im Fernabsatz an Endverbraucher versendete Paket werden zwei Euro fällig. Betroffen sind Versandhändler mit einem weltweiten E-Commerce-Umsatz von über 200 Millionen Euro pro Jahr. Die Maßnahme trifft damit primär große internationale Plattformen.
Das Finanzministerium rechnet mit jährlichen Einnahmen von rund 280 Millionen Euro. Das Geld soll eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Grundnahrungsmittel gegenfinanzieren – von 10 auf 4,9 Prozent ab dem 1. Juli 2026.
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Kritiker weisen auf ein Problem hin: Die Steuerschuld entsteht bereits bei Annahme der Zahlung. Eine Erstattung bei Retouren ist nicht vorgesehen.
EU schafft Zollfreigrenze für Kleinsendungen ab
Parallel dazu ändert die Europäische Union die Regeln für Importe aus Drittstaaten. Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine pauschale Zollgebühr von drei Euro pro Warenkategorie für Sendungen unter 150 Euro Warenwert. Die bisherige Zollfreigrenze entfällt damit.
Die Regelung dient als Übergangslösung bis zum 1. Juli 2028. Danach sind reguläre Zölle ab dem ersten Euro Warenwert geplant. Ziel ist ein fairerer Wettbewerb gegenüber Plattformen aus Nicht-EU-Ländern.
Schweiz und Deutschland fordern mehr Transparenz
Der Schweizer Bundesrat hat am 5. Juni 2026 die Vernehmlassung zur Revision des Produktesicherheitsgesetzes eröffnet. Sie läuft bis zum 28. September 2026. Vorgesehen sind neue Pflichten für Online-Händler: Sie müssen eine Kontaktstelle in der Schweiz benennen und Warnhinweise angeben. Zudem wird eine Abgabe auf Direktimporte geprüft.
In Deutschland fordert Hessen im Rahmen der Verbraucherschutzministerkonferenz (7. bis 9. Juni 2026 in Berlin) mehr Transparenz. Plattformen sollen den Standort des Händlers, Rücksendebedingungen und anfallende Zollgebühren klar ausweisen müssen.
Der Hintergrund: Eine Untersuchung aus dem Jahr 2024 ergab, dass rund 40 Prozent der Online-Kunden unwissentlich bei Anbietern außerhalb der EU bestellten. Werden die Transparenzpflichten nicht eingehalten, fordern die Ministerien eine vorgezogene Abschaffung des EU-Zollfreibetrags.
Steuerrechtliche Verschärfungen bei Waren ins Ausland
Das Bundesfinanzministerium hat in einem koordinierten Ländererlass die steuerliche Behandlung von Warenbewegungen präzisiert. Die Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen gilt demnach nicht für unentgeltliche Warenverbringungen ins EU-Ausland.
Betroffen sind Werbegeschenke, Warenmuster oder Spenden. Da keine Entgeltlichkeit vorliegt, erfolgt im Zielland keine Erwerbsbesteuerung. Unternehmen müssen daher für diese Vorgänge die deutsche Umsatzsteuer abführen. Die Regelung gilt rückwirkend für alle noch offenen Fälle.
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Gleichzeitig gibt es Erleichterungen: Ein Urteil des Bundesfinanzhofs lockert die Anforderungen an die sogenannte Gelangensbestätigung. Sie ist nun nicht mehr das einzig zulässige Beweismittel, um die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu belegen.
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