Mindesturlaub, SPD

Mindesturlaub: SPD fordert Erhöhung auf 21 Tage für Millionen

23.06.2026 - 13:32:28 | boerse-global.de

Nur 44 Prozent der Beschäftigten erhalten Urlaubsgeld. Tarifverträge erhöhen die Quote auf 73 Prozent. Gerichte stärken zudem Arbeitnehmerrechte bei Urlaubsplanung.

Urlaubsgeld in Deutschland: Tarifbindung entscheidet über Extra-Zahlung
Mindesturlaub - Eine Hand hält einen Euroschein vor einem Kalenderblatt, das einen Feiertag markiert, mit unscharfen Büroangestellten im Hintergrund. 23.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das zeigt eine aktuelle Befragung des Portals Lohnspiegel.de unter mehr als 50.000 Beschäftigten, die zwischen Mai 2025 und Mai 2026 durchgeführt wurde. Entscheidend ist dabei die Tarifbindung.

Tarifvertrag macht den Unterschied

In Unternehmen mit Tarifvertrag liegt die Empfängerquote bei 73 Prozent. In Betrieben ohne Tarifbindung sinkt sie auf 35 Prozent. Die allgemeine Tarifbindung liegt laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) derzeit bei etwa 49 Prozent.

Die Höhe der Zahlungen variiert stark. In der Landwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern gibt es teils Beträge ab 186 Euro. Beschäftigte in der Holz- und Kunststoffindustrie in Westfalen-Lippe erhalten bis zu 2.904 Euro. In der Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen sind es inklusive Weihnachtsgeld bis zu 3.363 Euro. Im öffentlichen Dienst gibt es seit 2005 keine separate Urlaubsgeldzahlung mehr.

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Gerichte stärken Arbeitnehmerrechte

Auch formale Regelungen zur Urlaubsgestaltung beschäftigen die Arbeitsgerichte. Das Landesarbeitsgericht Thüringen entschied am 2. März 2026 (Az. 4 Ta 15/26): Betriebliche Regelungen, die zusammenhängenden Urlaub pauschal auf maximal zwei Wochen begrenzen, sind unwirksam. Arbeitgeber müssen auch längere Urlaubsphasen von drei Wochen genehmigen – es sei denn, dringende betriebliche oder persönliche Gründe stehen dagegen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) präzisierte zudem die Pflichten während der Abwesenheit. In einem Urteil vom 4. Dezember 2025 (Az. 2 AZR 55/25) stellte es fest: Arbeitgeber müssen bei einer geplanten Verdachtskündigung auch während des Urlaubs versuchen, den Mitarbeiter zu kontaktieren. Ein absolutes Kontaktverbot besteht nicht. Bleibt der Arbeitgeber untätig, riskiert er das Verstreichen der zweiwöchigen Ausschlussfrist.

Bereits am 15. Juli 2025 (Az. 9 AZR 198/24) hatte das BAG bestätigt: Urlaubsansprüche bei Langzeiterkrankungen verfallen erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres.

Politik debattiert über mehr Urlaub

Die Rahmenbedingungen für Erholungszeiten stehen auch im Fokus der Bundespolitik. Ende Juni 2026 wurde ein Vorschlag der SPD-Spitze bekannt: Der gesetzliche Mindesturlaub soll von 20 auf 21 Tage pro Jahr steigen. Das würde schätzungsweise vier Millionen Beschäftigte betreffen.

Gewerkschaften erzielten bereits punktuelle Erfolge. Im öffentlichen Dienst steigt der Urlaubsanspruch nach Verhandlungen von ver.di ab 2027 von 30 auf 31 Tage. Vertreter der Wirtschaft warnen dagegen vor zusätzlichen Belastungen.

Eine Studie des ÖGB vom 22. Juni 2026 zeigt zudem: 45 Prozent der Beschäftigten checken auch im Urlaub berufliche Nachrichten. Arbeitsrechtler betonen: Urlaub dient der Erholung und ist keine Bereitschaftszeit – sofern keine explizite Rufbereitschaft vereinbart wurde.

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Neue Kostenrisiken für Arbeitgeber

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilte im Oktober 2025 (Az. C-110/24): Vom Arbeitgeber organisierte Sammelfahrten zum Einsatzort sind vollwertige Arbeitszeit. Das wird relevant, wenn unbezahlte Fahrtzeiten den effektiven Stundenlohn unter den Mindestlohn drücken. Dieser steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Nachzahlungsansprüche können rückwirkend für bis zu drei Jahre geltend gemacht werden.

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