Massenentlassungen, BAG

Massenentlassungen: BAG kippt fehlerhafte Kündigungen dauerhaft

22.06.2026 - 20:34:47 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht verschärft die Regeln für betriebsbedingte Kündigungen. Fehlerhafte Anzeigen bei Massenentlassungen führen zur dauerhaften Unwirksamkeit der Kündigungen.

BAG-Urteil: Formfehler bei Massenentlassungen sind nicht heilbar
Massenentlassungen - Ein zerknülltes, teilweise zerrissenes Kündigungsschreiben auf einem dunklen Schreibtisch, umgeben von verschwommenen Bürounterlagen. 22.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Hürden für rechtssichere betriebsbedingte Kündigungen massiv erhöht – eine nachträgliche Heilung ist oft ausgeschlossen.

Fehler bei Massenentlassungsanzeigen: Keine zweite Chance

Das BAG entschied am 1. April 2026 (Az. 6 AZR 157/22 und 6 AZR 152/22): Wer die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit falsch oder zu früh einreicht, kann den Fehler nicht mehr korrigieren. Die Kündigungen bleiben dauerhaft unwirksam.

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Das gilt besonders, wenn die Anzeige vor Abschluss des Konsultationsverfahrens mit dem Betriebsrat erfolgte. Die Verschärfung folgt einer unionsrechtskonformen Auslegung nach Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. Oktober 2025.

Die Schwellenwerte für die Anzeigepflicht bleiben strikt: In Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten müssen mehr als fünf Entlassungen innerhalb von 30 Tagen gemeldet werden. Bei 60 bis 499 Mitarbeitern liegt die Grenze bei mehr als zehn Prozent der Belegschaft oder mehr als 25 Entlassungen. Ab 500 Beschäftigten sind mindestens 30 Entlassungen anzeigepflichtig.

Sozialauswahl: KI als Helfer mit strengen Regeln

Die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG bleibt der Kern jeder betriebsbedingten Kündigung. Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung müssen berücksichtigt werden.

Immer mehr Unternehmen setzen Künstliche Intelligenz zur Datenauswertung ein. Doch Vorsicht: Die Letztentscheidung muss beim Arbeitgeber bleiben. Die KI-Logik muss transparent und nachvollziehbar sein.

Der Betriebsrat hat laut § 95 Abs. 2a BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung solcher Tools. Bei intransparentem Scoring droht die Angreifbarkeit der Kündigungen. Eine Ausnahme gilt bei Insolvenzen: Liegt ein Interessenausgleich mit Namensliste vor, wird die soziale Rechtfertigung vermutet – dann ist die Sozialauswahl nur auf grobe Fehlerhaftigkeit prüfbar.

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Neue Urteile: Elternzeit-Schutz und Zugangsnachweis

Das BAG präzisierte am 18. Juni 2026 (Az. 2 AZR 213/25): Der Kündigungsschutz gilt für jeden Elternzeit-Abschnitt einzeln. Arbeitgeber müssen also bei jeder Rückkehr aus der Elternzeit neu prüfen.

Noch kniffliger wird die Zustellung von Kündigungen. Seit einem Urteil vom 7. Mai 2026 reicht ein Einwurf-Einschreiben nicht mehr als automatischer Beweis für den tatsächlichen Zugang. Unternehmen müssen hier nachbessern.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 Ca 6587/25) stärkte zudem Homeoffice-Mitarbeiter: Die pauschale Streichung von Homeoffice-Tagen ist unwirksam, wenn keine hinreichenden betrieblichen Gründe vorliegen. Im konkreten Fall arbeiteten die Ansprechpartner des IT-Beschäftigten ohnehin remote – pauschale Kommunikations- oder Kontrollargumente zogen nicht.

Wirtschaftliche Lage: Zalando-Streit und statistische Trends

Während in Hohenmölsen geplante betriebsbedingte Kündigungen in städtischen Einrichtungen vorerst abgewendet werden konnten, stehen andere Unternehmen vor massiven Umstrukturierungen. Am Zalando-Standort Erfurt sind rund 2.000 Stellen betroffen.

Der Streit um den Sozialplan tobt: Die Arbeitgeberseite fordert 30 Millionen Euro, der Betriebsrat 100 Millionen Euro. Die Einigungsstelle soll bis zum 9. Juli 2026 entscheiden.

Der Kündigungsatlas 2026 liefert statistische Hintergründe: 57,4 Prozent der Gekündigten sind Männer. Das Durchschnittsalter liegt bei 41,4 Jahren, das Durchschnittsgehalt bei 3.319 Euro. Die im Rahmen von Vergleichen gezahlten Abfindungen beliefen sich im Mittel auf 7.393 Euro.

Begleitet wird die Entwicklung von steigenden Lohnkosten. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro pro Stunde, die Minijob-Grenze liegt bei 556 Euro. Zum 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro vorgesehen.

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