Kündigungsatlas, Männer

Kündigungsatlas 2026: Männer 27% schlechter bezahlt als Frauen

17.06.2026 - 18:20:26 | boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht präzisiert die Regeln für betriebsbedingte Kündigungen in Unternehmen mit mehreren Standorten.

BAG-Urteil: Kündigungsschutz in kleinen Betrieben geklärt
Kündigungsatlas - Nahaufnahme eines juristischen Dokuments zum Kündigungsschutzgesetz mit verschwommenem Bürohintergrund, symbolisiert Arbeitsrecht und Mitarbeiterzahl. 17.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste im Juni 2026 einen Fall entscheiden, bei dem ein Arbeitgeber mehrere Standorte betrieb. An einem Standort arbeiteten acht, an einem anderen sechs Mitarbeiter.

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Für den gesetzlichen Kündigungsschutz nach § 23 Abs. 1 KSchG gilt normalerweise eine Schwelle von mehr als zehn Arbeitnehmern. Das Gericht stellte klar: Entscheidend ist, ob die einzelnen Einheiten organisatorisch verselbstständigt sind.

Im konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Hausmeisters ohne Sozialauswahl. Das BAG konnte keine abschließende Entscheidung treffen. Es verwies das Verfahren an das Landesarbeitsgericht zurück. Grund: Es fehlten weitere Feststellungen zur organisatorischen Struktur der Betriebsstätten. Wäre das KSchG anwendbar gewesen, hätte der Hausmeister im Rahmen einer Sozialauswahl nicht entlassen werden dürfen.

Kündigungsatlas 2026: Männer und Verheiratete häufiger betroffen

Parallel zur Rechtsprechung liefert die Allright Group mit dem „Kündigungsatlas 2026“ aktuelle Daten. Die Analyse von 3.207 Fällen im Juni 2026 zeigt: Männer sind mit 57,4 Prozent häufiger von Kündigungen betroffen als Frauen. Auch der Familienstand spielt eine Rolle. Verheiratete stellten mit 46,7 Prozent die größte Gruppe der Gekündigten, gefolgt von Ledigen mit 43,1 Prozent.

Die Statistik offenbart zudem deutliche Gehaltsunterschiede. Das durchschnittliche Bruttogehalt zum Zeitpunkt der Kündigung lag bei 3.919,20 Euro. Männer verdienten im Schnitt 4.442,80 Euro, Frauen nur 3.226,87 Euro. Das entspricht einem geschlechtsspezifischen Unterschied von rund 27,4 Prozent.

Die Studie zeigt klare Muster bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen:

  • Der Freitag ist mit 19,6 Prozent der häufigste Tag für Kündigungen.
  • 53,9 Prozent der Kündigungen erfolgen zum Monatsende.
  • Die durchschnittliche Betriebszugehörigkeit der Betroffenen liegt bei 4,9 Jahren.
  • Die Abfindung beträgt im Schnitt 7.392,92 Euro – die Spanne reicht von Kleinstbeträgen bis zu 157.000 Euro.

Wartezeit: Weniger strenge Regeln für Arbeitgeber

Auch in den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses, der sogenannten Wartezeit, gelten spezifische Anforderungen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm bestätigte in einem aktuell wieder aufgegriffenen Urteil (13 Sa 20/23): Die Anforderungen an die Betriebsratsanhörung sind in dieser Phase reduziert.

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Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat lediglich seine subjektiven Gründe mitteilen. Die Angabe, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht im Interesse des Unternehmens liege, reicht aus. Eine Darlegung objektiver Kündigungsgründe nach dem KSchG ist nicht nötig.

Das Arbeitsgericht Köln entschied im November 2025 über einen gleichgestellten schwerbehinderten Ingenieur. Ergebnis: Das Unterlassen eines Präventionsverfahrens (§ 167 Abs. 1 SGB IX) führt in der Wartezeit nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Kündigung – sofern kein kausaler Zusammenhang zwischen Behinderung und Entlassung nachweisbar ist.

Neue Schwellenwerte und Sozialversicherungsänderungen

Auch außerhalb des Kündigungsrechts hat sich Anfang 2026 etwas getan. Die DGUV Vorschrift 2 wurde geändert: Die Schwellenwerte für die vereinfachte sicherheitstechnische Regelbetreuung stiegen von 10 auf 20 Beschäftigte. Zudem ist eine digitale Betreuung per Telefon oder Online-Medium nun für bis zu ein Drittel der erforderlichen Stunden zulässig.

Für Minijobber steht eine Neuerung bevor: Ab Juli 2026 können sie eine einmalig erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht widerrufen. Durch einen Antrag beim Arbeitgeber bauen Beschäftigte so wieder eigene Rentenansprüche auf – mit einem Eigenanteil von 3,6 Prozent im gewerblichen Bereich.

Die aktuelle Rechtsprechung des LAG Schleswig-Holstein weist auf Risiken bei Krankmeldungen hin. Deckt eine Krankschreibung exakt den Zeitraum der Kündigungsfrist ab, kann der Beweiswert des Attests erschüttert sein. Dann liegt die Beweislast für die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitnehmer. Andernfalls darf der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung verweigern.

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