Gaststättenhaftung, Erkennbare

Gaststättenhaftung: Erkennbare Stolperfallen entlasten den Wirt

13.06.2026 - 05:09:22 | boerse-global.de

Gerichte stärken Eigenverantwortung: Erkennbare Bodenunebenheiten begründen keine Haftung für Gastwirte.

Gaststurz auf Terrasse: Wann Gastwirte nicht haften müssen
Gaststättenhaftung - Ein deutlich sichtbarer Riss oder ein erhöhter Stein auf einem abgenutzten Kopfsteinpflasterweg vor einem deutschen Gasthaus. 13.06.2026 - Bild: über boerse-global.de

Nicht automatisch, wie aktuelle Gerichtsurteile zeigen. Die Verkehrssicherungspflicht hat Grenzen.

Erkennbare Stolperfallen sind kein Haftungsgrund

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt machte im Juli 2023 klar: Nicht jede Bodenunebenheit ist eine Gefahr, die der Gastwirt beseitigen muss. Konkret ging es um einen Gast, der auf einer Terrasse mit Natursteinbelag stürzte. Die Steine wiesen Niveauunterschiede von bis zu 1,6 Zentimetern auf.

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Die Richter wiesen die Klage ab (Az. 17 U 33/23). Ihre Begründung: Die Unebenheiten waren für Besucher erkennbar. Wer eine Terrasse mit Natursteinen betrete, müsse mit gewissen Unregelmäßigkeiten rechnen. Zudem konnte der Kläger die genaue Sturzursache nicht nachweisen. Das Urteil steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Für erkennbare Gefahren haftet niemand.

Eigenverantwortung gilt auch für Treppen

Ähnlich entschied das OLG Oldenburg im September 2020 (Az. 2 U 83/20). Eine 65-jährige Frau war in einer Kirche auf den Stufen zum Hochaltar gestürzt. Die Stufen waren farblich nicht vom Boden abgesetzt und nicht extra beleuchtet.

Das Gericht sah keine Pflichtverletzung der Kircheneigentümerin. Warum? Die Stufen waren bei normaler Sorgfalt erkennbar. Entscheidend war zudem: Die Frau hatte die Stufen bereits auf dem Hinweg passiert – sie hätte die Situation kennen müssen. Das Eigenverschulden wog schwerer als jede Pflichtverletzung.

Was bedeutet das für Gastronomen?

Die Rechtsprechung verlangt von Wirten nur, Vorkehrungen gegen Gefahren zu treffen, die über das übliche Maß hinausgehen. Ein aufmerksamer Gast muss selbst auf erkennbare Risiken achten.

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Die Beweislast liegt beim Geschädigten. Er muss nachweisen, dass eine spezifische, nicht erkennbare Gefahrenstelle den Sturz verursacht hat. Ein bloßer Sturz reicht nicht. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Linie bereits 2015 zur Tierhalterhaftung – und die Grundsätze gelten auch für Wege und Flächen.

Proaktive Risikominimierung wird wichtiger

Während die Gerichte die Eigenverantwortung betonen, setzen Kommunen und Betreiber zunehmend auf Information statt Absicherung. In Hanau gibt es seit Juni 2026 einen barrierefreien Stadtplan mit Informationen zu Rampen und Aufzügen bei 105 Lokalitäten. In der Schweiz reagieren Gemeinden an Wasserfällen mit Warnschildern auf Unfallgefahren – bauliche Maßnahmen kommen oft verzögert.

Die Botschaft ist klar: Wer Gäste über Risiken informiert, minimiert sein Haftungsrisiko. Und wer als Gast die Augen offen hält, muss sich im Streitfall nicht auf den Wirt verlassen.

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