Firmenwagen: BAG klarstellt Rückgabepflicht bei Kündigung
03.06.2026 - 09:31:05 | boerse-global.deAktuelle Gerichtsurteile und ein neuer Gesetzesentwurf verändern die Spielregeln für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Rückgabe bei Kündigung: Wann der Firmenwagen zurück muss
Ein Firmenwagen zur privaten Nutzung ist ein Gehaltsbestandteil. Grundsätzlich endet das Nutzungsrecht erst mit der offiziellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Doch es gibt Ausnahmen: Enthält der Arbeitsvertrag eine wirksame Rückgabeklausel, kann der Arbeitgeber das Fahrzeug schon früher verlangen – etwa während einer unwiderruflichen Freistellung.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Pauschale oder „blanko" Freistellungsklauseln sind unwirksam. Der Arbeitgeber muss konkret begründen, warum er den Wagen vor Ablauf der Kündigungsfrist zurückhaben möchte. Wer den Firmenwagen zu Unrecht behält, muss mit Schadenersatz rechnen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen sprach einem Arbeitnehmer kürzlich 510 Euro monatlich als Nutzungsausfallentschädigung zu.
Bei Krankheit bleibt der Anspruch auf Privatnutzung bestehen – solange der Arbeitgeber den Lohn fortzahlt, also in der Regel sechs Wochen. Anders sieht es bei einer fristlosen Kündigung oder wenn das Fahrzeug ausschließlich für dienstliche Zwecke vorgesehen ist: Dann muss der Wagen sofort zurück.
Umsatzsteuer: Neue Verwaltungsanweisung des BMF
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 3. März 2026 ein Schreiben veröffentlicht, das die umsatzsteuerliche Behandlung von Firmenwagen bei Privatnutzung neu fasst. Grundlage ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juni 2022. Die Verwaltung passt sich damit endlich der Rechtsprechung an.
Ein weiterer wichtiger Schritt: Das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschied am 11. Februar 2026, dass Unternehmen den Vorsteuerabzug bereits im Monat der Leistungserbringung geltend machen können – sofern die Rechnung vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt. Bisher war der Abzug erst bei tatsächlichem Rechnungseingang möglich. Das verschafft Firmen einen Liquiditätsvorteil und verringert Risiken bei Betriebsprüfungen.
Jahressteuergesetz 2026: Das ändert sich
Anfang der Woche präsentierte das BMF den Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026. Die wichtigsten Punkte:
- Umsatzsteuerliche Organschaft: Das System wird zum 1. Januar 2029 auf ein Antragsverfahren umgestellt.
- Forschungszulage: Die Bemessungsgrenze steigt rückwirkend zum 1. Januar 2026 von 15 auf 25 Millionen Euro.
- Zinssätze: Die Vollverzinsung von Steuernachforderungen bleibt 2026 bei 0,15 Prozent monatlich – und steigt 2027 auf 0,3 Prozent.
- Kapitalertragsteuer: Die Freigrenze für Entlastungsverfahren soll von 10.000 auf 100.000 Euro angehoben werden.
Verbände und Interessensvertreter haben bis zum 12. Juni 2026 Zeit für Stellungnahmen. Das Kabinett soll den Entwurf am 1. Juli 2026 behandeln.
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Mietwagen und E-Autos: Weitere Entscheidungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet heute, ob Mietwagen nach jeder Fahrt zum Standort zurückkehren müssen. Hintergrund ist ein Streit zwischen einer Taxigenossenschaft und einem Fahrer eines Fahrdienstes, der nach einer Fahrt auf einen neuen Auftrag wartete, statt zur Zentrale zu fahren.
Bei Elektroautos zeigen die Marktdaten aus Mai 2026: Die durchschnittlichen Rabatte sind leicht gesunken – von 19,5 Prozent im Januar auf 18,6 Prozent. In Österreich plant man neue Steuerregeln für Elektro-Dienstwagen: Ab 2027 sollen 0,375 Prozent der Anschaffungskosten als geldwerter Vorteil versteuert werden, 2028 steigt der Satz auf 0,625 Prozent. Die Bemessungsgrundlage ist auf 48.000 Euro gedeckelt.
Auch international tut sich etwas: Ein serbischer Gesetzesentwurf sieht für den Fall eines EU-Beitritts einen einheitlichen Einkommensteuersatz von zehn Prozent vor – und stuft die private Nutzung von Firmenwagen ausdrücklich als steuerpflichtigen Vorteil ein.
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