E-Rechnung: Pflicht ab 2027 für Unternehmen über 800.000 Euro
21.06.2026 - 09:11:36 | boerse-global.de
Seit Anfang 2025 müssen Unternehmen im B2B-Bereich elektronische Rechnungen empfangen können. Jetzt laufen die Übergangsfristen aus – und neue technische Standards sowie Gesetze für den Online-Handel kommen dazu.
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Übergangsfristen laufen aus
Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Firmen Rechnungen noch als Papier oder einfache PDF verschicken. Ab dem 1. Januar 2027 wird die E-Rechnung für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz Pflicht. Ein Jahr später, ab dem 1. Januar 2028, gilt das dann für alle B2B-Unternehmen.
Die technischen Standards entwickeln sich parallel weiter. Am 10. Juni 2026 erschien ZUGFeRD 2.5 mit aktualisierten Codelisten und besserer Kompatibilität zu französischen Vorgaben. Die XRechnung 4.0 ist für Herbst 2026 angekündigt – sie soll Sammelrechnungen ermöglichen und auf die EU-Initiative „VAT in the Digital Age“ (ViDA) vorbereiten, die zwischen 2028 und 2030 kommt.
Wer die Formate nicht einhält, riskiert den Verlust des Vorsteuerabzugs. Bei hybriden Formaten (PDF plus XML) zählt der strukturierte Datensatz fürs Finanzamt. Er muss nach GoBD unveränderbar archiviert werden.
Haftungsrisiken für Zentralregulierer
Das Finanzgericht Münster hat die Haftung für Umsatzsteuer in Verbundstrukturen präzisiert. Eine sogenannte Anscheinsvollmacht kann dazu führen, dass ein Unternehmen für die Umsatzsteuer nach § 14c UStG haftet – wenn es zulässt, dass eine Zentrale Rechnungen in seinem Namen ausstellt. Schon eine abstrakte Gefährdung des Steueraufkommens reicht laut Gericht aus. Unternehmen in Einkaufsgemeinschaften sollten ihre Abrechnung genau prüfen.
Das Bundesfinanzministerium hat zudem am 18. Juni 2026 neue Grundsätze zum Betriebsstättenbegriff veröffentlicht. Sie klären die Sechs-Monats-Grenze und die Homeoffice-Nutzung mit einer 50-Prozent-Schwelle. Die Regeln gelten für alle offenen Steuerfälle.
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Kündigungsbutton wird Pflicht – und Betrugswelle rollt
Seit dem 19. Juni 2026 müssen Unternehmen nach § 356a BGB eine elektronische Kündigungsfunktion für online abgeschlossene Verbraucherverträge bereitstellen. Der Kündigungsbutton braucht zwei Schritte: erst die Schaltfläche, dann eine Bestätigungsseite. Die Funktion muss leicht zugänglich sein – auch für Gastbesteller ohne Kundenkonto. Bei Verstößen drohen Bußgelder oder verlängerte Widerrufsfristen.
Gleichzeitig warnen Behörden vor Betrug. Im Kreis Euskirchen kursieren gefälschte Rechnungen, die angeblich von einem Amtsgericht stammen. Unter dem Namen „Datenschutzdienst Deutschland UG“ fordern Betrüger Gebühren für angebliche DSGVO-Leistungen. Unternehmen sollten bei ungewöhnlichen Kontoverbindungen oder fehlenden Briefköpfen misstrauisch sein und im Zweifel Anzeige erstatten.
