E-Firmenwagen, Abschreibung

E-Firmenwagen: 75% Abschreibung im ersten Jahr bis 2027

02.07.2026 - 17:21:21 | boerse-global.de

Seit Juli 2025 lockt die Turboabschreibung für E-Firmenwagen, doch neue Nachweispflichten für Ladestrom fordern Unternehmen.

E-Dienstwagen: Turboabschreibung und neue Ladestrom-Regeln
E-Firmenwagen - Ein modernes, elegantes Elektro-Firmenauto steht vor einem beleuchteten Bürogebäude in der Dämmerung. 02.07.2026 - Bild: über boerse-global.de

Doch die neuen Nachweispflichten für Ladestrom fordern Unternehmen.

75 Prozent im ersten Jahr

Das Einkommensteuergesetz erlaubt eine sogenannte Turboabschreibung für rein elektrische Dienstwagen. Wer ein E-Auto anschafft, kann im ersten Jahr 75 Prozent der Netto-Anschaffungskosten steuerlich geltend machen. Die Regelung gilt für Neufahrzeuge und begünstigte Gebrauchtwagen – allerdings nur bis zum 31. Dezember 2027.

Die Abschreibung folgt einer festen Staffelung: Nach 75 Prozent im ersten Jahr sinkt der Satz auf 10 Prozent im zweiten, gefolgt von 5 Prozent in den Jahren drei und vier. In den letzten beiden Jahren der sechsjährigen Nutzungsdauer sind es 3 und 2 Prozent.

Ein entscheidender Vorteil: Es gibt keine zeitanteilige Kürzung. Wer beispielsweise im August ein Fahrzeug für 60.000 Euro netto kauft, schreibt trotzdem volle 45.000 Euro im ersten Jahr ab. Eine Kombination mit der Sonderabschreibung nach § 7g EStG ist allerdings ausgeschlossen.

SAP fährt nur noch elektrisch

Die steuerliche Bevorzugung zeigt bereits Wirkung in der Unternehmenspraxis. Der Softwarekonzern SAP erlaubt seinen Mitarbeitern seit dem 1. Januar 2026 nur noch reine Elektroautos als Dienstwagen. Die E-Auto-Quote in der Flotte liege bereits bei 60 Prozent, teilte das Unternehmen mit.

Neben ökologischen Gründen nennt SAP wirtschaftliche Vorteile: E-Autos seien in der Gesamtrechnung günstiger als Verbrenner. Für Mitarbeiter ergibt sich zudem ein privater Steuervorteil. Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung beträgt bei reinen Elektrofahrzeugen nur 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises – bei Verbrennern sind es üblich 1 Prozent.

Die durchschnittliche Fahrstrecke der Mitarbeiter gibt SAP mit 50 Kilometern für den Arbeitsweg und 30 Kilometern für private Fahrten an.

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Strengere Nachweise für Ladestrom

Während die Abschreibungsregeln Anreize schaffen, hat die Finanzverwaltung die Anforderungen verschärft. Seit Anfang 2026 gelten neue Regeln für das steuerfreie Laden von Elektro- und Hybridfahrzeugen. Das Bundesfinanzministerium hat die bisherigen monatlichen Pauschalen abgeschafft.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen nun die tatsächlich geladenen Strommengen und den Preis pro Kilowattstunde exakt dokumentieren. Bei öffentlichen Ladestationen reicht ein entsprechender Beleg. Wird das Fahrzeug in einer privaten Garage geladen, ist ein separater Stromzähler erforderlich.

Als Berechnungsgrundlage dient der tatsächliche Strompreis zuzüglich eines anteiligen Grundpreises. Bei dynamischen Stromtarifen können die durchschnittlichen monatlichen Kosten herangezogen werden. Wer den Strom über eine eigene Photovoltaik-Anlage bezieht, orientiert sich am Gesamtstrompreis, den das Statistische Bundesamt halbjährlich veröffentlicht.

Falsche Kilometerangaben können teuer werden

Die korrekte Angabe der Fahrstrecken bleibt ein kritischer Punkt. Das Finanzgericht Niedersachsen verhandelte kürzlich einen Fall (Az. 3 K 78/24), bei dem ein Vertriebsdirektor vorsätzlich zu geringe Entfernungen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angegeben hatte. Ziel war es, den geldwerten Vorteil zu senken und gleichzeitig die Werbungskosten zu erhöhen.

Das Gericht wertete dies als Steuerhinterziehung. Das Finanzamt durfte die Steuerbescheide rückwirkend ändern – die Festsetzungsfrist verlängert sich in solchen Fällen auf zehn Jahre. Präzise Dokumentation aller fahrzeugbezogenen Daten ist daher essenziell.

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Ausblick: E-Lkw und neue Modelle

Auch bei schweren Nutzfahrzeugen gewinnt die Elektromobilität an Bedeutung. Die Mautbefreiung für E-Lkw in Deutschland fördert den Umstieg. Neue Modelle wie der Mercedes VLE, ein elektrischer Luxus-Van, sollen ab Ende 2026 ausgeliefert werden.

In Österreich zeichnen sich Änderungen ab: Ab 2027 soll dort ein Sachbezug für Elektro-Firmenwagen eingeführt werden. Er beträgt zunächst 0,375 Prozent der Anschaffungskosten und steigt 2028 auf 0,625 Prozent. Bisher waren Elektrofahrzeuge dort vollständig vom Sachbezug befreit.

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