Drittelbeteiligung: BGH bestätigt 500er-Grenze pro Gesellschaft
Veröffentlicht am: 01.08.2026 um 07:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In einer am 31. Juli 2026 veröffentlichten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die rechtlichen Anforderungen für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats präzisiert. Das Gericht bestätigte, dass für die Schwelle von 500 Arbeitnehmern gemäß dem Drittelbeteiligungsgesetz lediglich die Beschäftigtenzahl der jeweiligen Aktiengesellschaft selbst herangezogen werden darf. Eine wechselseitige Zurechnung von Arbeitnehmern verschiedener Unternehmen innerhalb eines Konzerns findet demnach nicht statt, selbst wenn diese in einem gemeinsamen Betrieb zusammenarbeiten.
Strenge Auslegung des Drittelbeteiligungsgesetzes
Der Entscheidung liegen Beschlüsse vom 23. Juni 2026 (II ZB 11/25 und II ZB 12/25) zugrunde. Im Kern befasste sich der BGH mit der Frage, ob die Existenz eines Gemeinschaftsbetriebs dazu führt, dass die Arbeitnehmer aller beteiligten Gesellschaften für die Bestimmung der Mitbestimmungspflicht zusammengerechnet werden müssen. Dies lehnte der Zweite Zivilsenat ab. Eine Zurechnung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG) sei in solchen Fällen nicht vorgesehen.
Maßgeblich für die Besetzung des Aufsichtsrats mit Arbeitnehmervertretern bleibt somit die individuelle Anzahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Aktiengesellschaft. Das Gericht stellte klar, dass das Betriebsverfassungsrecht und die Unternehmensmitbestimmung rechtlich getrennt zu betrachten sind. Während der Gesetzgeber im Betriebsverfassungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) eine ausdrückliche Regelung für Gemeinschaftsbetriebe getroffen hat, fehlt eine entsprechende Bestimmung im Drittelbeteiligungsgesetz.
Fallbeispiel zur Konzernstruktur und Zurechnung
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Die Relevanz dieser Entscheidung verdeutlichte sich an der konkreten Konzernstruktur der beteiligten Unternehmen. Die Konzernobergesellschaft (O) beschäftigte 290 Arbeitnehmer. Zu ihr gehörten mehrere Tochtergesellschaften: Unternehmen A mit 80 Beschäftigten sowie die Unternehmen B und C mit jeweils 400 Beschäftigten.
Obwohl die Gesamtzahl der in der Gruppe beschäftigten Personen den Schwellenwert von 500 deutlich überschritt, erreichte keine der einzelnen Gesellschaften für sich genommen die erforderliche Größe für eine obligatorische Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat. Die Betriebsräte der Unternehmen hatten in allen Instanzen versucht, eine Zusammenrechnung der Belegschaften zu erwirken, scheiterten jedoch letztlich vor dem Bundesgerichtshof.
Besonderheiten bei Konzernzurechnung und SE-Umwandlung
Der BGH verwies darauf, dass das Drittelbeteiligungsgesetz in § 2 Abs. 2 zwar spezielle Regeln für die Konzernzurechnung enthält, diese jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft sind, wie etwa das Vorliegen eines Beherrschungsvertrages. Die bloße Zusammenarbeit in einem Gemeinschaftsbetrieb reiche nicht aus, um die gesetzliche Schwelle zu erreichen.
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Zudem befasste sich das Gericht mit dem Aspekt der Umwandlung in eine Europäische Gesellschaft (SE). Die betroffenen Gesellschaften waren bereits in eine SE umgewandelt worden, ohne dass zum Zeitpunkt der Umwandlung eine spezifische Vereinbarung zur Arbeitnehmerbeteiligung getroffen worden war. Der BGH stellte fest, dass eine solche Umwandlung ohne vorherige Beteiligungsvereinbarung nicht nachträglich zu einer Mitbestimmung führt, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte nach der hier bestätigten Auslegung nicht erreicht wurden.
Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesgerichtshof Rechtssicherheit für Unternehmen in komplexen Konzernstrukturen und betont die Eigenständigkeit der gesellschaftsrechtlichen Mitbestimmungsregeln gegenüber den betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen.
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