Bundesfinanzhof: Konfusionsgewinne nicht unter Sperrvorschriften
19.06.2026 - 15:31:10 | boerse-global.de
Besonders wichtig: Konfusionsgewinne fallen nicht unter die Sperrvorschriften des Körperschaftsteuergesetzes.
Die Richter des I. Senats entschieden am 11. März 2026 (Az. I R 10/23), dass § 8b Abs. 3 Satz 8 KStG weder direkt noch analog auf Gewinne aus dem Zusammenfallen von Forderung und Schuld anzuwenden ist. Ein Konfusionsgewinn entsteht etwa bei einer Verschmelzung, wenn Gläubiger und Schuldner identisch werden.
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Strengere Regeln für Gewinnabführungsverträge
Bereits im November 2025 hatte der BFH die Anforderungen an Organschaften verschärft (Az. I R 37/22). Für die steuerliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags müssen Ansprüche innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfüllt werden.
Eine bloße Buchung auf einem Verrechnungskonto reicht nicht aus. Erlaubt sind dagegen die echte Verrechnung mit fälligen Gegenforderungen, ein förmlicher Rechnungsabschluss nach HGB oder die Umwandlung der Forderung in ein Darlehen. Experten raten zudem, Altverträge aus der Zeit vor 2006 anzupassen – sonst droht der Verlust der steuerlichen Anerkennung.
Seeverkehr, Erbschaften und Arbeitszimmer
Der BFH veröffentlichte am 18. Juni 2026 weitere Entscheidungen. Im internationalen Steuerrecht (Az. VI R 1/24) bestätigte er das deutsche Besteuerungsrecht für Arbeitnehmer auf Passagierfähren im nationalen Seeverkehr – etwa zwischen Hamburg und den Nordseeinseln. Das Gericht grenzt dies strikt vom Binnenverkehr auf Flüssen oder Seen ab.
Bei der Erbschaftsteuer öffnete der BFH (Az. II R 1/22) eine Tür für niedrigere Festsetzungen aus Billigkeitsgründen. Voraussetzung: Der Erbe ist trotz Erwerbs nicht bereichert und hat alle zumutbaren Schritte zur Sicherung des Nachlasses unternommen.
Verschärft hat das Gericht dagegen die Regeln für Arbeitszimmerkosten (Az. VIII R 6/24). Diese sind nur abzugsfähig bei zeitnaher, einzelner und getrennter Aufzeichnung – eine nachträgliche Zusammenstellung oder bloße Belegsammlung genügt nicht.
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Corona-Zahlungen und Insolvenz
Corona-Sonderzahlungen bleiben auch dann steuerfrei, wenn sie auf andere freiwillige Leistungen wie Urlaubsgeld angerechnet werden (Az. VI R 25/24). Bei Insolvenzverfahren stellte der BFH klar (Az. X R 3/23): Ein Insolvenzverwalter gilt nicht als Leistungsempfänger, wenn er Steuererstattungen auf ein Anderkonto nimmt und der Masse zuführt. Bei Betriebsaufgaben (Az. X R 29/21) bleiben Steuern auf stille Reserven als Masseverbindlichkeiten bestehen – sie fallen nicht automatisch unter eine Restschuldbefreiung.
