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Betriebsrat: Berliner Gericht stärkt Mitbestimmung trotz Malta-Sitz

Veröffentlicht am: 13.07.2026 um 22:05 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Gerichte stärken Betriebsratsrechte bei ausländischem Firmensitz, setzen aber Grenzen bei Remote-Arbeit und fordern konkrete Gehaltsnachweise.

Betriebsratsrechte gestärkt: Gerichtsurteile zu Mitbestimmung und Vergütung
Eine Gruppe von Fachleuten arbeitet in einem modernen Büro, einige persönlich, andere über Videokonferenzbildschirme zugeschaltet. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat die Rechte von Betriebsräten an deutschen Standorten gestärkt – selbst wenn die Unternehmenszentrale im Ausland sitzt.

Mitbestimmung trotz Malta-Sitz

Im Frühjahr 2026 entschieden die Richter im Eilverfahren (Az. 23 TaBVGa 269/26): Der Betriebsrat einer Fluggesellschaft am BER darf vorläufig mitbestimmen. Obwohl die Firma ihren juristischen Sitz in Malta hat, werteten die Gerichte den operativen Betrieb am Flughafen als hinreichend eigenständig.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits Mitte Mai 2026 in einem verwandten Verfahren (Az. 7 ABR 7/25) die grundsätzliche Betriebsratsfähigkeit bestätigt. Die Botschaft ist klar: Ein ausländischer Firmensitz hebelt die Mitbestimmungsrechte an deutschen Standorten nicht aus.

Grenzen der Betriebsbildung bei Remote-Arbeit

Doch nicht überall lassen sich Betriebsräte gründen. Das BAG machte Ende Januar 2026 in zwei Beschlüssen (Az. 7 ABR 23/24 und 7 ABR 26/24) klare Grenzen auf. Bei einem Lieferdienst erklärten die Richter Betriebsratswahlen für unwirksam.

Der Grund: In den betroffenen Städten fehlte die lokale Leitungsmacht. Eine bloße Interessengemeinschaft von Arbeitnehmern reicht nicht, um einen eigenständigen Betriebsteil zu begründen, wenn der entscheidende Leitungsapparat zentral an einem anderen Ort sitzt. Auch die Digitalisierung ändere am rechtlichen Betriebsbegriff vorerst nichts.

Zusätzlich stellten die Richter klar: Formfehler bei der Wahlanfechtung lassen sich nicht mehr heilen – selbst wenn die Anfechtung modern per E-Mail-to-Fax eingereicht wurde.

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Höheres Gehalt für Betriebsräte? Nur mit Nachweisen

Ein weiterer Schwerpunkt der Rechtsprechung betrifft die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern. Mitte April 2026 entschied das BAG (Az. 7 AZR 114/25): Wer ein höheres Gehalt fordert, muss konkret nachweisen, welche Vergütung auf einer hypothetischen Stelle ohne Mandat möglich gewesen wäre. Die bloße Angabe einer Karriereentwicklung reicht nicht.

Druck durch EU-Transparenzrichtlinie

Gleichzeitig wächst der Druck auf Arbeitgeber durch die EU-Entgelttransparenzrichtlinie. Die Umsetzungsfrist lief am 7. Juni 2026 ab – Deutschland hat die Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt. Doch die Wirkung zeigt sich bereits: Berichtspflichten ab 100 Beschäftigten und erweiterte Auskunftsansprüche stehen im Raum.

Das BAG hatte im Oktober 2025 (Az. 8 AZR 300/24) klargestellt: Kennt ein Arbeitnehmer von einem höheren Gehalt eines männlichen Kollegen, kann das eine Vermutung für Entgelt-Diskriminierung begründen. Die Beweislast verschiebt sich dann zum Arbeitgeber.

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