Assistenzleistungen: Bundestag präzisiert Abgrenzung zur Leiharbeit
Veröffentlicht am: 15.08.2026 um 18:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
In der rechtlichen Bewertung des Einsatzes von Unterstützungspersonal für Menschen mit Behinderungen hat der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages die Unterscheidung zwischen Assistenzleistungen und der klassischen Arbeitnehmerüberlassung präzisiert.
Im Fokus stehen dabei die Regelungen des Sozialgesetzbuches und deren Verhältnis zum Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). In einem aktuellen Sachstand wird dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Erbringung von Leistungen durch Nachunternehmer rechtssicher möglich ist, ohne in den Bereich der genehmigungspflichtigen Leiharbeit zu fallen.
Rechtliche Einordnung nach dem Sozialgesetzbuch
Zentraler Punkt der Ausarbeitung ist die Einordnung von Assistenzleistungen gemäß § 78 SGB IX. Der Wissenschaftliche Dienst kommt zu dem Ergebnis, dass diese Leistungen in der Regel nicht unter die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes fallen. Maßgeblich für diese Bewertung sei jedoch nicht allein die vertragliche Bezeichnung, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit.
Entscheidend ist laut den Experten, wie die Weisungsbefugnisse und die organisatorische Eingliederung der Assistenzkräfte in der Praxis gelebt werden.
Solange die Leistungen als soziale Teilhabe im Sinne des Eingliederungshilferechts erbracht werden und der Leistungserbringer die Verantwortung für die Erfüllung der Aufgaben behält, liegt im Regelfall keine Arbeitnehmerüberlassung vor. Damit wird eine wichtige Abgrenzung für Träger und Dienstleister geschaffen, die im Bereich der Behindertenhilfe tätig sind und auf Kooperationen mit Nachunternehmern angewiesen sind.
Risiken bei Verstößen gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Trotz der grundsätzlichen Privilegierung von Assistenzleistungen warnt der Wissenschaftliche Dienst vor den rechtlichen Konsequenzen einer fehlerhaften Umsetzung. Sollte die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit die Kriterien einer Arbeitnehmerüberlassung erfüllen, ohne dass die erforderliche Erlaubnis vorliegt, drohen empfindliche Sanktionen.
Neben der rechtssicheren Vertragsgestaltung ist die langfristige Sicherung von Arbeitsplätzen ein zentrales Thema für Organisationen im Sozial- und Gesundheitswesen. Dieser kostenlose Leitfaden zeigt, wie ein Betriebliches Eingliederungsmanagement rechtssicher umgesetzt wird und welche Rolle die Schwerbehindertenvertretung dabei spielt. Kostenlose BEM-Anleitung mit Muster-Betriebsvereinbarung herunterladen
In solchen Fällen sieht der gesetzliche Rahmen Bußgelder in einer Höhe von bis zu 500.000 Euro vor. Neben diesen finanziellen Risiken können Verstöße gegen das AÜG auch weitreichende arbeitsrechtliche Folgen haben, wie etwa das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und der Assistenzkraft.
Die Prüfung der Vertragsgestaltung und der praktischen Abläufe ist daher für Organisationen, die Nachunternehmer einsetzen, von hoher Relevanz, um den Vorwurf der illegalen Arbeitnehmerüberlassung zu vermeiden.
Flexibilität durch Selbstbeschaffung via Pflegegeld
Ein weiterer Aspekt der rechtlichen Analyse betrifft die Möglichkeiten der Leistungsberechtigten, ihre Unterstützung eigenverantwortlich zu organisieren. Hierbei wird auf die Bedeutung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI hingewiesen. Diese gesetzliche Grundlage ermögliche eine flexible Selbstbeschaffung von Assistenzleistungen.
Wer im Bereich der Pflege und Unterstützung tätig ist, muss die komplexen rechtlichen Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung genau kennen. Ein Gratis-E-Book enthüllt nun die häufigsten Stolperfallen beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement und wie Sie diese in der Praxis vermeiden. Was viele Betriebsräte beim BEM nicht wissen – jetzt gratis nachlesen
Das Pflegegeld versetzt Betroffene in die Lage, Unterstützungsleistungen eigenständig einzukaufen und so ein hohes Maß an Selbstbestimmung zu wahren. Auch in diesem Kontext bleibt die Abgrenzung zum AÜG relevant, wobei die Ausgestaltung als persönliche Assistenz im Rahmen des sogenannten Arbeitgebermodells oder durch die Beauftragung von Dienstleistern unterschiedliche rechtliche Anforderungen an die Vertrags- und Weisungsstruktur stellt.
Die Ausführungen des Wissenschaftlichen Dienstes unterstreichen, dass die rechtssichere Inanspruchnahme von Assistenz ein präzises Verständnis der sozial- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen erfordert.
