EuGH verschärft Regeln für Massenentlassungen drastisch
16.01.2026 - 19:32:12Eine neue EuGH-Rechtsprechung macht fehlerhafte Anzeigen bei Massenentlassungen unheilbar. Für Unternehmen steigt das Risiko hoher Nachzahlungen enorm.
Luxemburg/Karlsruhe. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Spielregeln für Personalabbau in Deutschland grundlegend verschärft. Zwei wegweisende Urteile vom Oktober 2025 stellen klar: Schon kleine Formfehler in der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur können alle Kündigungen unwirksam machen – eine nachträgliche Korrektur ist ausgeschlossen. Diese dogmatische Wende beendet eine lange Praxis der Nachbesserung und zwingt Unternehmen zu absoluter Sorgfalt.
Keine zweite Chance: EuGH beendet Praxis der Nachbesserung
Bisher konnten Firmen oft versuchen, fehlerhafte Angaben in ihrer Anzeige noch zu korrigieren. Diese Zeit ist vorbei. Die Luxemburger Richter betonten in ihren Entscheidungen (Az. C-134/24 und C-402/24), dass der Schutz der Arbeitnehmer und die Planungsmöglichkeit der Arbeitsagenturen absolute Priorität haben.
Die Kernbotschaft ist eindeutig: Nur eine vollständig korrekte Anzeige setzt die gesetzliche 30-Tage-Sperrfrist in Gang. Liegt ein Fehler vor – etwa in der Berechnung der Schwellenwerte oder der Beschreibung der betroffenen Berufsgruppen –, ist das gesamte Verfahren von Grund auf neu zu starten. Die bisherige Kündigung ist wirkungslos.
Die EuGH-Urteile machen betriebsbedingte Kündigungen für Arbeitgeber risikoreicher denn je – ein Formfehler in der Massenentlassungsanzeige kann gesamte Maßnahmen unwirksam machen. Betriebsräte, Personalverantwortliche und Rechtsberater müssen jetzt Sozialpläne und Interessenausgleiche rechtssicher gestalten, um Nachzahlungen und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Unser kostenloser Praxisleitfaden liefert ein fertiges Punkteschema, konkrete Musterformulierungen, Verhandlungsstrategien und eine Checkliste für die Sozialauswahl – sofort anwendbar bei Restrukturierungen. Jetzt kostenlosen Sozialplan-Leitfaden herunterladen
Hohes finanzielles Risiko: Annahmeverzugslohn droht
Die praktischen Konsequenzen für Unternehmen sind gravierend. Selbst eine Eingangsbestätigung der Agentur für Arbeit bietet keinen Schutz mehr. Ist die Anzeige objektiv fehlerhaft, bleiben die Kündigungen unwirksam.
Die finanzielle Folge kann ruinös sein: Unternehmen müssen betroffenen Arbeitnehmern unter Umständen Annahmeverzugslohn für den gesamten Zeitraum nachzahlen, in dem die Kündigung als nichtig galt. Dieses Risiko macht jede Restrukturierung zu einem Balanceakt mit hohem Einsatz.
Deutsche Gerichte müssen Sanktionen nun konkretisieren
Der EuGH hat die grundsätzliche Strenge vorgegeben, die genaue Ausgestaltung der Sanktionen aber den nationalen Gerichten überlassen. Damit liegt der Ball jetzt wieder beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Karlsruhe.
Dieses muss klären, ob es bei der bisherigen strengen Linie der „Nichtigkeit von Anfang an“ bleibt oder ein etwas moderateres System, etwa mit Heilungsmöglichkeiten vor dem eigentlichen Kündigungsausspruch, europarechtskonform ist. Bis zu einer endgültigen Klärung herrscht maximale Rechtsunsicherheit – zu Lasten der planenden Unternehmen.
Ausblick: Sorgfalt wird zum entscheidenden Faktor
Für Personalabteilungen und Rechtsberater bedeutet die neue Rechtsprechung eine Zäsur. Interne Prozesse und Checklisten müssen umgehend überprüft und an die verschärften Anforderungen angepasst werden. Die Zusammenarbeit mit Betriebsräten gewinnt weiter an Bedeutung.
Die Botschaft aus Luxemburg ist unmissverständlich: In der Ära nach dem EuGH-Urteil zählt nur noch absolute formale Präzision. Jeder Fehler wird teuer – und stärkt zugleich die Verhandlungsposition der Arbeitnehmerseite in Kündigungsschutzklagen und Abfindungsgesprächen.
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