Ratgeber, Mietrecht

Ratgeber Mietrecht: Wozu dient die Mietkaution und worauf sollte geachtet werden

17.11.2013 - 17:08:37

Nicht nur, dass viele Mieter die Mietkaution als zu hoch empfinden, es kommt auch regelmäßig zu Auseinandersetzungen, wenn es um die Rückzahlung der Kaution geht. Was Mieter zu diesem Thema alles wissen sollten, wird in dem folgenden Beitrag erläutert.

  • Grundsätzlich darf der Vermieter gemäß § 551 BGB nur dann eine Kaution erheben, wenn dies schriftlich im Mietvertrag vereinbart wurde. Des Weiteren darf sie nicht höher als drei Monatskaltmieten sein. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

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  • Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

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  • Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

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  • Grundsätzlich darf der Vermieter gemäß § 551 BGB nur dann eine Kaution erheben, wenn dies schriftlich im Mietvertrag vereinbart wurde. Des Weiteren darf sie nicht höher als drei Monatskaltmieten sein. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

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  • Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

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  • Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

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Grundsätzlich darf der Vermieter gemäß § 551 BGB nur dann eine Kaution erheben, wenn dies schriftlich im Mietvertrag vereinbart wurde. Des Weiteren darf sie nicht höher als drei Monatskaltmieten sein. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)Grundsätzlich darf der Vermieter gemäß § 551 BGB nur dann eine Kaution erheben, wenn dies schriftlich im Mietvertrag vereinbart wurde. Des Weiteren darf sie nicht höher als drei Monatskaltmieten sein. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de. - Foto: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

Für den Vermieter stellt die Mietkaution eine Absicherung dar, und zwar werden hiermit die Forderungen gegen den Mieter abgesichert. Diese Forderungen können während des Mietverhältnisses entstehen, zum Beispiel in Form von Mietausfällen oder auch bei Schäden, die dem Mieter zuzuschreiben sind bzw. dieser die Schäden verursacht hat. Dabei sollten Mieter wissen, dass diese Forderungen vom Vermieter begründet müssen und zudem vom Mieter anerkannt werden müssen.

 

Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de.
Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de.
Quelle: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

 

Formen der Mietkaution

Die Form der Mietkaution muss ebenfalls zwischen Vermieter und Mieter vereinbart werden. Dabei zählt die Barkaution zu den am häufigsten genutzten Formen. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, das Geld auf einem gesonderten Konto (z. B. Sparbuch) anzulegen, und zwar unabhängig bzw. getrennt von seinem Privatvermögen. Wenn das Mietverhältnis endet, muss der Vermieter den gesamten Betrag inkl. Zinsen an den Mieter ausbezahlten.

Neben der Barkaution gibt es noch eine weitere Möglichkeit, und zwar eine Bankbürgschaft, die der Mieter dem Vermieter übergibt. Der Vorteil ist hier, dass der Mieter die Kautionshöhe nicht in bar aufbringen muss. Ebenso stellt auch die Mietskautionsversicherung (z. B. hier auf Kautionskasse.de) eine Alternative dar. Hierbei zahlt der Mieter keine Kaution, sondern eine Jahresprämie an die Versicherung. Dabei liegt die Höhe der zu zahlenden Prämie in der Regel bei fünf Prozent der gesamten Kautionshöhe. Bei einigen Anbietern fallen auch noch gegebenenfalls Abschluss- oder Verwaltungsgebühren an. Wenn der Vermieter eine berechtigte Forderung nach Ablauf des Mietverhältnisses beweisen kann, zahlt die Versicherung den entsprechenden Betrag direkt an den Vermieter. Die Vor- und Nachteile der Mietkautionsversicherung sowie die Bedingungen können Interessenten beispielsweise bei der Deutschen Kautionskasse nachlesen.

Der Mieter hat aber auch die Möglichkeit, die Kaution in drei Monatsraten zu zahlen. Dies ist sogar im Gesetz (§ 551 Abs. 2 BGB) verankert.

Eigentümerwechsel und was passiert, wenn der Vermieter insolvent wird

Wie zuvor erwähnt, muss der Vermieter die Kaution auf ein spezielles bzw. gesondertes Konto verbringen. Im Falle der Insolvenz kommen Gläubiger oder Kreditinstitute normalerweise nicht an dieses Geld. Der Mieter sollte sich in jedem Fall – am besten schriftlich – vom Vermieter bestätigen lassen, dass sich das Geld auf einem Treuhandkonto befindet. Sollte diese Bestätigung nicht vorhanden sein, kann dies unter Umständen zu Problemen führen.

Bei einem Eigentümerwechsel bleibt das Mietverhältnis zunächst bestehen, sodass der neue Vermieter automatisch in dieses eintritt. Der alte Vermieter muss dann die Kaution auf den neuen Vermieter bzw. Eigentümer entsprechend übertragen. Für die Kaution haftet im Übrigen nicht nur der neue Eigentümer, sondern auch der alte Vermieter. Das heißt, wenn der eine nicht zahlen kann, so muss der andere zahlen.

 

Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de.
Informationen über das Thema Mietkautionsrückzahlung sowie Gerichtsurteile finden sich auch beispielsweise auf der Webseite Mietrechtslexikon.de.
Quelle: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

 

Rückzahlung der Kaution

Sobald das Mietverhältnis beendet ist, muss der Vermieter die Kaution zurückzahlen. Die erwirtschafteten Zinsen müssen ebenfalls ausgezahlt werden. Der Gesetzgeber billigt hier allerdings eine sogenannte Prüf- und Überlegungszeit. In dieser Zeit kann der Mieter prüfen, ob noch Ansprüche oder Forderungen gegen den Mieter bestehen. Dabei kann diese Frist unter Umständen bis zu sechs Monaten dauern.

Sollte der Vermieter unbegründet die Zahlung zurückhalten, so ist es empfehlenswert, diesen schriftlich anzumahnen. Hierdurch kommt der Vermieter automatisch in den Verzug, was wiederum bedeutet, dass er Verzugszinsen zahlen muss. Die Höhe der Verzugszinsen wird mit fünf Prozent des Basiszinssatzes der Deutschen Bundesbank errechnet.

Bildquelle: pixabay.com © Geralt (CC0 1.0)

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