Dass der Rückgang nicht noch deutlicher ausgefallen ist, mag auch daran liegen, dass der Kündigungsschutz für Zeitarbeitnehmer in den vergangenen Jahren deutlich gestärkt wurde. So ist ein kurzfristiger Auftragsmangel nach einem richtungweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (Entscheidung vom 18. Mai 2006, AZ: 2 AZR 412/05) kein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Kündigung. Vielmehr muss das Zeitarbeitsunternehmen nachweisen, dass es auf absehbare Zeit keine Einsatzmöglichkeit für den Beschäftigten gibt.
Zudem sind auch Zeitarbeitsfirmen an das Kündigungsschutzgesetz gebunden, sofern sie mindestens zehn Beschäftigte haben. Damit müssen Arbeitgeber unter anderem die Kriterien der Sozialauswahl berücksichtigen, wenn bei einer betriebsbedingten Kündigung nur einige von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern entlassen werden müssen.
Wie jeder andere Arbeitgeber sind auch Zeitarbeitsunternehmen an Kündigungsfristen gebunden. Diese sind in der Regel im Tarifvertrag festgelegt. Beispielsweise sieht die Vereinbarung zwischen dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) und dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) vor, dass nach Ablauf der Probezeit nur mit einer Frist von vier Wochen betriebsbedingt gekündigt werden darf. Nach fünf Jahren verlängert sich die Kündigungsfrist auf zwei Monate, ab acht Jahren auf drei Monate. Dem BZA gehören unter anderem die Marktführer Randstad, Adecco und Manpower an.
Schließlich ist auch in der Zeitarbeitsbranche nur eine formal einwandfreie Kündigung gültig. Die Kündigung muss also schriftlich vorliegen und vom Geschäftsführer oder dem Personalleiter eigenhändig unterschrieben sein. Eine Kündigung per Fax oder E-Mail ist damit ungültig.
Haben Arbeitnehmer mit dem Zeitarbeitsunternehmen allerdings einen befristeten Vertrag geschlossen, nützt der Kündigungsschutz nichts. Ist das vereinbarte Vertragsende erreicht, läuft das Beschäftigungsverhältnis automatisch aus.
ddp.djn/rog/rab




Forum
Facebook
Twitter






















