In dem Fall hatte ein Wohnmobilbesitzer sein Gefährt auf einem Privatparkplatz abgestellt. Der war auf drei Seiten geschützt durch Hecken und Mauern. Die offene Seite war durch eine Kette gesichert. Trotzdem wurde das Fahrzeug aufgebrochen und es entstand Sachschaden, den die Kaskoversicherung übernehmen sollte.
Die aber weigerte sich, weil sie den Parkplatz nicht als umfriedeten Abstellplatz ansah. Dem stimmten die Richter jedoch nicht zu. Denn ob ein Stellplatz als umfriedeter Abstellplatz anzusehen ist, muss nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse entschieden werden.
Und danach konnte der Mann davon ausgehen, dass er sein Wohnmobil gegen Diebstahl und andere Schäden ausreichend gesichert hatte, denn eine lückenlose Absicherung ist kaum möglich. Die Versicherung musste den entstandenen Schaden deshalb übernehmen.
ddp.djn/ome/jwu




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