POL-MI, Feiertagsfahrverbotes

Kreis Minden-Lübbecke - Der Verkehrsdienst der Polizei Minden-Lübbecke überwachte am Mittwoch das Feiertagsfahrverbot für Lkw.

02.11.2023 - 13:11:14

Überwachung des Feiertagsfahrverbotes für Lkw in NRW. Die Beamten kontrollierten insgesamt 25 Lastkraftwagen.

Die Kontrollorte erstreckten sich in Form von mobilen Kontrollen über den gesamten Mühlenkreis. In insgesamt 19 Fällen stoppten Verkehrsexperten in ihren mehrstündigen Überprüfungen Lkw-Fahrer, die gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstoßen hatten. Bei zwei weiteren Fahrzeugen führte die Polizeikontrolle unter anderem zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Zudem wurde unzulässige Beleuchtung sowie abgelaufener TÜV festgestellt.

In diesem Rahmen wurde gegen 13.30 Uhr auf der B 482 im Bereich Petershagen ein Gefahrguttransport kontrolliert. Die 62-jährige Fahrerin aus Oldenburg beförderte einige Tonnen Feuerwerkskörper und konnte keine Erlaubnis zum Führen des Sattelzugs am Feiertag vorzeigen.

Kurze Zeit später, hielten die Gesetzeshüter gegen 14 Uhr an derselben Kontrollstelle eine Sattelzugmaschine an, die mit Marmelade beladen war. Auch hier hatte eine 47-jährige Fahrzeugführerin den öffentlichen Verkehrsraum am Feiertag zum gewerblichen Transport genutzt. Auch weil die Polizisten Rost feststellten, mussten sie die Weiterfahrt untersagen. Ein Fahrzeugteil drohte sich zu lösen und herabzufallen.

Auf der B 482 in Minden wurde gegen 15 Uhr eine Sattelzugmaschine mit Kipp-Auflieger kontrolliert. Der 28-jährige Fahrer gab an, dass er Kies im Bereich Sulingen abgeladen hätte. Auch diese Leerfahrt unterlag dem Feiertagsverbot. Bei der weiteren technischen Kontrolle wurden zusätzlich zwei defekte Reifen an dem Kipper festgestellt, so dass auch hier die Weiterfahrt untersagt werden musste.

Die jeweiligen Fahrer, die ohne Ausnahmegenehmigung unterwegs waren, müssen mit einem Bußgeld von 120 Euro rechnen. In sieben Fällen müssen zusätzlich noch die Halter der Laster mit einer Anzeige sowie einem Bußgeld von 570 Euro rechnen, da sie dem Fahrer die nicht gestattete Fahrt angeordnet hatten.

Einige der Fahrzeugführer mussten ihre Fahrt bis zum Ende des Fahrverbotes um 22 Uhr unterbrechen. Gegen die Halter wurde eine Vermögensabschöpfung angeregt, die es den Bußgeldbehörden ermöglicht, unberechtigt erlangte Gewinne der Unternehmen einzuziehen.

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