Zahnzusatzversicherung, Urteil

Eine Zahnzusatzversicherung ist generell eine gute Investition.

13.01.2014 - 10:03:17

Zahnzusatzversicherung: Urteile zur Kostenübernahme. Interessierte sollten sich jedoch eher früher als später für die Versicherung entscheiden. Denn hat der Zahnarzt bereits vor Vertragsabschluss auf eine notwendige Behandlung hingewiesen, erstattet die Zahnzusatzversicherung diese Kosten nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun zwei wichtige Urteile zur Kostenübernahme gefällt. Zahnzusatzversicherung leistet in bestimmten Fällen nicht Eine Zahnzusatzversicherung zahlt in der Regel nur für Behandlungen, die nach Versicherungsbeginn notwendig werden. Beurteilt der Zahnarzt vor Abschluss der Versicherung, dass eine bestimmte Maßnahme (Implantate, Kronen etc.) in Zukunft ergriffen werden muss, kann der Versicherer die Leistungen verweigern. Doch ab wann gilt eine Behandlung als begonnen? Reicht es aus, dass der Arzt auf einem Röntgenbild eine Zahnfehlstellung abliest, die irgendwann problematisch werden könnte? Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aktuell zwei Urteile gefällt, die etwas Licht ins Dunkel bringen.Mehr zur Zahnzusatzversicherung: http://www.zahnzusatzversicherung-tests.de/zahnzusatzversicherung/ Keine Kostenerstattung bei Behandlungsbeginn vor Vertragsabschluss In einem Fall klagte der Versicherungsnehmer gegen seinen Zahnzusatzversicherer. Er wollte für seine Zahnbehandlung über 10.000 Euro zurückerstattet bekommen. Problematisch war jedoch, dass seine Zahnärztin bereits vor Abschluss der Versicherung Behandlungsbedarf gesehen hat. Im April 2009 ließ sich der Kläger aufgrund eines akuten Eiterherdes im Oberkiefer behandeln. Bereits damals beriet ihn seine Ärztin zu Zahnersatz und Implantate, da seine Zähne nicht mehr erhaltungsfähig waren. Im Juli 2009 schloss der Kläger eine Zahnzusatzversicherung ab. 2010 ließ er sich dann Implantate einsetzen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die behandlungsbedürftige Krankheit vor Versicherungsbeginn festgestellt wurde. „Schon im Mai 2009 bestand ein paradontal zerstörtes Gebiss und die Entfernung aller verbliebenen Zähne war notwendig“, so das Oberlandesgericht. Die Behandlung 2010 ist so als Fortsetzung der Maßnahmen aus dem Jahr 2009 zu werten. Die Kosten muss der Kläger alleine tragen. Zahnarzt entscheidet über Notwendigkeit einer Behandlung In einem anderen Fall hoben die Karlsruher Richter ein vorheriges Urteil auf. Beim Kläger wurde im August 2008 vom Zahnarzt mithilfe einer Röntgenaufnahme ein „nicht idealer Gebisszustand mit teilinsuffizienter Brücken- bzw. Kronensituation“ festgestellt. Der Patient war jedoch beschwerdefrei, sodass nach Auffassung des Arztes kein akuter Behandlungsbedarf vorlag. Kurz darauf schloss der Patient eine Zahnzusatzversicherung. 2011 waren dann Implantate notwendig. Der Versicherer weigerte sich jedoch, eine Summe von rund 5.600 Euro zu erstatten, da der Versicherungsfall seiner Ansicht nach vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist. Die Karlsruher Richter gaben dem Kläger nun Recht. Ausschlagend ist hierbei die Entscheidung des Zahnarztes, auf eine ärztliche Heilbehandlung zu verzichten. Somit ist die Behandlung abgeschlossen. Die Implantatbehandlung stellt daher eine neue Situation dar.

  • Justiz - Foto: iStockphoto.com / DNY59

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Eine Zahnzusatzversicherung ist generell eine gute Investition. Interessierte sollten sich jedoch eher früher als später für die Versicherung entscheiden. Denn hat der Zahnarzt bereits vor Vertragsabschluss auf eine notwendige Behandlung hingewiesen, erstattet die Zahnzusatzversicherung diese Kosten nicht. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat nun zwei wichtige Urteile zur Kostenübernahme gefällt.

Zahnzusatzversicherung leistet in bestimmten Fällen nicht

Eine Zahnzusatzversicherung zahlt in der Regel nur für Behandlungen, die nach Versicherungsbeginn notwendig werden. Beurteilt der Zahnarzt vor Abschluss der Versicherung, dass eine bestimmte Maßnahme (Implantate, Kronen etc.) in Zukunft ergriffen werden muss, kann der Versicherer die Leistungen verweigern. Doch ab wann gilt eine Behandlung als begonnen? Reicht es aus, dass der Arzt auf einem Röntgenbild eine Zahnfehlstellung abliest, die irgendwann problematisch werden könnte? Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat aktuell zwei Urteile gefällt, die etwas Licht ins Dunkel bringen.
Mehr zur Zahnzusatzversicherung: http://www.zahnzusatzversicherung-tests.de/zahnzusatzversicherung/

Keine Kostenerstattung bei Behandlungsbeginn vor Vertragsabschluss

In einem Fall klagte der Versicherungsnehmer gegen seinen Zahnzusatzversicherer. Er wollte für seine Zahnbehandlung über 10.000 Euro zurückerstattet bekommen. Problematisch war jedoch, dass seine Zahnärztin bereits vor Abschluss der Versicherung Behandlungsbedarf gesehen hat. Im April 2009 ließ sich der Kläger aufgrund eines akuten Eiterherdes im Oberkiefer behandeln. Bereits damals beriet ihn seine Ärztin zu Zahnersatz und Implantate, da seine Zähne nicht mehr erhaltungsfähig waren. Im Juli 2009 schloss der Kläger eine Zahnzusatzversicherung ab. 2010 ließ er sich dann Implantate einsetzen.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die behandlungsbedürftige Krankheit vor Versicherungsbeginn festgestellt wurde. „Schon im Mai 2009 bestand ein paradontal zerstörtes Gebiss und die Entfernung aller verbliebenen Zähne war notwendig“, so das Oberlandesgericht. Die Behandlung 2010 ist so als Fortsetzung der Maßnahmen aus dem Jahr 2009 zu werten. Die Kosten muss der Kläger alleine tragen.

Zahnarzt entscheidet über Notwendigkeit einer Behandlung

In einem anderen Fall hoben die Karlsruher Richter ein vorheriges Urteil auf. Beim Kläger wurde im August 2008 vom Zahnarzt mithilfe einer Röntgenaufnahme ein „nicht idealer Gebisszustand mit teilinsuffizienter Brücken- bzw. Kronensituation“ festgestellt. Der Patient war jedoch beschwerdefrei, sodass nach Auffassung des Arztes kein akuter Behandlungsbedarf vorlag. Kurz darauf schloss der Patient eine Zahnzusatzversicherung. 2011 waren dann Implantate notwendig. Der Versicherer weigerte sich jedoch, eine Summe von rund 5.600 Euro zu erstatten, da der Versicherungsfall seiner Ansicht nach vor dem Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten ist.

Die Karlsruher Richter gaben dem Kläger nun Recht. Ausschlagend ist hierbei die Entscheidung des Zahnarztes, auf eine ärztliche Heilbehandlung zu verzichten. Somit ist die Behandlung abgeschlossen. Die Implantatbehandlung stellt daher eine neue Situation dar. Der Versicherer wurde aus diesem Grund vom Gericht zur Zahlung verurteilt.
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe: http://www.olg-karlsruhe.de/pb/,Lde/1150631/?LISTPAGE=1149727

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