Gebäudeversicherung Test, Gebäudeversicherung

Das eigene zu Hause ist für die meisten Deutschen eines der wichtigsten Dinge die sie besitzen.

24.11.2014 - 16:08:02

Gebäudeversicherung Test – Wird der Brandschaden übernommen?. Wie bei so vielen Dingen kann jedoch auch leider das Eigenheim durch viele unvorhergesehene Einflüsse gefährdet werden. Ob dies nun durch ein Feuer, Wasser oder etwas anderes unvorhergesehenem geschieht, ein Schaden am Haus, ist sehr oft, mit sehr hohen Kosten verbunden. Keine Versicherung kann ein Haus vor dem tatsächlichen Schaden beschützen, sehr wohl aber vor den Kosten, die bei der Beseitigung eines Schadens entstehen. Eine Gebäudeversicherung ist genau für solch einen Zweck da. Jeder der Besitzer eines Hauses ist, sollte eine Gebäudeversicherung abgeschlossen haben. Welche es gibt und welche Tarife im letzten Gebäudeversicherung Test am besten abgeschlossen haben, erfährt man auf http://www.xn--gebudeversicherungtest-24b.de/   Wohnungsbrand durch Zwölfjährige Wie wichtig eine Gebäudeversicherung ist, zeigte jetzt wieder mal ein Fall, der es bis in die Medien schaffte. Was war geschehen? Eine zwölfjährige Familientochter wollte in einem Topf auf dem Herd etwas Öl zum Erhitzen bringen. Sie verließ die Küche, das Öl überhitzte in ihrer Abwesenheit und löste einen Brand aus. Die Familie der Mietwohnung richtete sich daraufhin für die Beseitigung des Schadens an ihre Haftpflichtversicherung, welche die Familie aber auf die Gebäudeversicherung verwies. Die Familie wandte sich also an ihre Vermieterin, eine Wohnungsbaugesellschaft, die den Schaden der Gebäudeversicherung melden sollte um die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu übernehmen. Diese weigerte sich jedoch unter der Begründung, dass durch die Meldung des Schadens bei der Gebäudeversicherung, die Beiträge für alle Mieter des Hauses steigen würden. Ein Mieter, der einen Mangel schuldhaft verursacht, könne keine Mangelbeseitigung durch den Vermieter verlangen.   Wie entschied das Gericht?   Mit ihrem Anliegen ging die Familie bis zum Bundesgerichtshof, der der Familie Recht gab. Die Vermieterin muss den Brandschaden beseitigen und den Mietern sogar eine Mietminderung bis zur Behebung des Schadens einräumen. „Trägt ein Mieter (anteilig) die Versicherungsprämien, darf er erwarten, als Gegenleistung einen Nutzen von der Versicherung zu haben, wenn es zu einem Schaden kommt. Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen.

Das eigene zu Hause ist für die meisten Deutschen eines der wichtigsten Dinge die sie besitzen. Wie bei so vielen Dingen kann jedoch auch leider das Eigenheim durch viele unvorhergesehene Einflüsse gefährdet werden. Ob dies nun durch ein Feuer, Wasser oder etwas anderes unvorhergesehenem geschieht, ein Schaden am Haus, ist sehr oft, mit sehr hohen Kosten verbunden. Keine Versicherung kann ein Haus vor dem tatsächlichen Schaden beschützen, sehr wohl aber vor den Kosten, die bei der Beseitigung eines Schadens entstehen. Eine Gebäudeversicherung ist genau für solch einen Zweck da. Jeder der Besitzer eines Hauses ist, sollte eine Gebäudeversicherung abgeschlossen haben. Welche es gibt und welche Tarife im letzten Gebäudeversicherung Test am besten abgeschlossen haben, erfährt man auf http://www.xn--gebudeversicherungtest-24b.de/

 

Wohnungsbrand durch Zwölfjährige

Wie wichtig eine Gebäudeversicherung ist, zeigte jetzt wieder mal ein Fall, der es bis in die Medien schaffte. Was war geschehen? Eine zwölfjährige Familientochter wollte in einem Topf auf dem Herd etwas Öl zum Erhitzen bringen. Sie verließ die Küche, das Öl überhitzte in ihrer Abwesenheit und löste einen Brand aus. Die Familie der Mietwohnung richtete sich daraufhin für die Beseitigung des Schadens an ihre Haftpflichtversicherung, welche die Familie aber auf die Gebäudeversicherung verwies. Die Familie wandte sich also an ihre Vermieterin, eine Wohnungsbaugesellschaft, die den Schaden der Gebäudeversicherung melden sollte um die Kosten für die Beseitigung des Schadens zu übernehmen. Diese weigerte sich jedoch unter der Begründung, dass durch die Meldung des Schadens bei der Gebäudeversicherung, die Beiträge für alle Mieter des Hauses steigen würden. Ein Mieter, der einen Mangel schuldhaft verursacht, könne keine Mangelbeseitigung durch den Vermieter verlangen.

 

Wie entschied das Gericht?

 

Mit ihrem Anliegen ging die Familie bis zum Bundesgerichtshof, der der Familie Recht gab. Die Vermieterin muss den Brandschaden beseitigen und den Mietern sogar eine Mietminderung bis zur Behebung des Schadens einräumen. „Trägt ein Mieter (anteilig) die Versicherungsprämien, darf er erwarten, als Gegenleistung einen Nutzen von der Versicherung zu haben, wenn es zu einem Schaden kommt. Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist er aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.“ 

@ ad-hoc-news.de