Dabei gibt es zahlreiche Möglichkeiten, das Sonderkündigungsrecht anzuwenden. Dieses greift beispielsweise, wenn die Versicherung bei gleichen Leistungen eine Beitragserhöhung vornimmt. Eine Veränderung der Fahrzeug- oder Regionalklasse ist ebenfalls ein außerordentlicher Kündigungsgrund, wenn es dadurch zu einer Beitragserhöhung und nicht etwa einer Senkung kommt. Auch beim Kauf eines Neuwagens besteht die Möglichkeit eines Versicherungswechsels, denn der Versicherungsnehmer ist nicht verpflichtet, den Vertrag des alten Wagens auf den neuen zu übertragen.

«Im Schadensfall besteht ein beidseitiges Sonderkündigungsrecht, sowohl für den Fahrzeughalter als auch für die Versicherungsgesellschaft», beschreibt Bohg eine weitere Möglichkeit. «Bis vor zwei Jahren war die Kündigung nach einem Schaden für den Kunden noch sehr unvorteilhaft, da dem Versicherer die volle Jahresprämie zustand», sagt er. Seit 1. Januar 2008 müsse die Versicherung nun den Differenzbetrag zurückerstatten, so dass im Schadensfall der Kündigung nichts im Wege steht.

Das Sonderkündigungsrecht bei einer außerordentlichen Kündigung besteht einen Monat ab Eingangsdatum des Versicherungsschreibens. «Auch wenn die Beitragserhöhung erst im Januar eingeht, kann innerhalb eines Monats gekündigt werden», erklärt Bohg. Die Kündigung gelte in diesem Fall rückwirkend, so dass mit Jahresbeginn die Police des neuen Versicherers einsetzt. Kein Sonderkündigungsrecht gibt es bei Umzug oder Heirat, obwohl viele Autohalter dies glauben.

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