Sicherungspflicht, Gemäss

Sicherungspflicht (protection requirement)

15.04.2008 - 00:20:39

Sicherungspflicht (protection requirement). Gemäss § 2 des Einlagesicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1998 sind in Deutschland die Institute verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Massgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung (protection scheme) zu sichern

Gemäss § 2 des Einlagesicherungs-und Anlegerentschädigungsgesetzes aus dem Jahr 1998 sind in Deutschland die Institute verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nach Massgabe dieses Gesetzes durch Zugehörigkeit zu einer Entschädigungseinrichtung (protection scheme) zu sichern. Siehe Feuerwehrfonds, Pool.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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