Zahlungsunfähigkeit, Illiquidität

Nach § 17, Abs

15.04.2008 - 00:20:39

Zahlungsunfähigkeit, auch Illiquidität (illiquidity)

Nach § 17, Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) ist ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. -Der Zustand der Illiquidität muss auf Dauer angelegt sein. Eine aktuell eingetretene Illiquidität stellt dann keine Zahlungsunfähigkeit dar, wenn in einem absehbaren Zeitraum die Liquiditätskrise überwunden werden kann. Man spricht dann von Zahlungsstockung (backlog of payments) und nicht von Zahlungsunfähigkeit. Siehe Insolvenz, Rekonstruktion, Sanierung, Vulture Fund.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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