Appropriationsklausel, Kasse;

Appropriationsklausel (appropriation clause)

15.04.2008 - 00:20:39

Appropriationsklausel (appropriation clause). Das (von einer öffentlichen Kasse; von einer Bank) zugewiesene Geld darf ausschliesslich für den Zweck verwendet werden, der mit der Zahlung bezielt wurde

Das (von einer öffentlichen Kasse; von einer Bank) zugewiesene Geld darf ausschliesslich für den Zweck verwendet werden, der mit der Zahlung bezielt wurde. Eine Verwendung für andere Vorhaben ist unstatthaft. Siehe Zweckbindung.

© Universitätsprofessor Dr. Gerhard Merk, Universität Siegen

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