Appropriationsklausel (appropriation clause)
15.04.2008 - 00:20:39Appropriationsklausel (appropriation clause). Das (von einer öffentlichen Kasse; von einer Bank) zugewiesene Geld darf ausschliesslich für den Zweck verwendet werden, der mit der Zahlung bezielt wurde
Das (von einer öffentlichen Kasse; von einer Bank) zugewiesene Geld darf ausschliesslich für den Zweck verwendet werden, der mit der Zahlung bezielt wurde. Eine Verwendung für andere Vorhaben ist unstatthaft. Siehe Zweckbindung.