Kolumne, DGA

NFON AG: Bevorstehende Verschmelzung der Deutsche Telefon Standard GmbH mit der NFON AG gem.

25.04.2024 - 16:12:56

EQS-News: NFON AG: Bevorstehende Verschmelzung der Deutsche Telefon Standard GmbH mit der NFON AG gem. § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG (deutsch)

§ 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG

EQS-News: NFON AG / Schlagwort(e): Sonstiges
NFON AG: Bevorstehende Verschmelzung der Deutsche Telefon Standard GmbH mit
der NFON AG gem. § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG

25.04.2024 / 16:12 CET/CEST
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Gesellschaftsbekanntmachung

der

NFON AG

über die bevorstehende Verschmelzung der Deutsche Telefon Standard GmbH mit
der NFON AG gem. § 62 Abs. 4 S. 4, Abs. 3 S. 2 UmwG

vom 25. April 2024

Die NFON AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme das
Vermögen der Deutsche Telefon Standard GmbH, ihrer 100-prozentigen
Tochter-Gesellschaft mit Sitz in Mainz, als Ganzes ohne deren Abwicklung zu
übernehmen, § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff.
UmwG.

Da die NFON AG als übernehmende Gesellschaft das Stammkapital der Deutsche
Telefon Standard GmbH vollständig hält, ist gemäß § 62 Abs. 1 UmwG weder ein
Beschluss der Hauptversammlung der NFON AG über die Zustimmung zum
Verschmelzungsvertrag noch gemäß § 62 Abs. 4 UmwG eine
Gesellschafterversammlung der Deutsche Telefon Standard GmbH über die
Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag erforderlich.

Aus dem gleichen Grund sind ein Verschmelzungsbericht, eine
Verschmelzungsprüfung und ein Verschmelzungsprüfungsbericht nicht
erforderlich, § 8 Abs. 3 Nr. 1 lit. a) i.V.m § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 3
UmwG.

Aktionäre der NFON AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des
Grundkapitals der NFON AG erreichen, können jedoch die Einberufung einer
Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung der beabsichtigten
Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Abs. 2 S 1, Abs. 3 S. 3 UmwG). Ein
Einberufungsverlangen ist binnen eines Monats ab dem Datum der
Veröffentlichung dieser Mitteilung schriftlich an die NFON AG (Vorstand) zu
richten. Die Satzung der NFON AG enthält keine abweichenden Festlegungen.

Ab dem 25. April 2024 sind für die Dauer eines Monats auf der Internetseite
der NFON AG der Entwurf des Verschmelzungsvertrages sowie die
Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der NFON
AG zugänglich.

München, 25. April 2024

NFON AG

Der Vorstand


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   Unternehmen:    NFON AG
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                   81379 München
                   Deutschland
   Telefon:        +49 89 453 00 0
   E-Mail:         ir-info@nfon.com
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1889577 25.04.2024 CET/CEST

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