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APA Aktuelle Ausgabe der FMA-Publikation "Reden wir über Geld": - ANHANGIn-sich-Geschäfte -sogenannte Crossings - sind an der Börse verboten!Wien (APA-ots) - Wer an der Börse zeitnah gegenläufige Orders (Kauf und Verkauf) zum selben Wertpapier so aufgibt, dass er in der durchgeführten Transaktion gleichzeitig Käufer und Verkäufer ist, läuft Gefahr, verbotene Marktmanipulation zu begehen.

12.12.2023 - 10:33:41

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APA ots news: Aktuelle Ausgabe der FMA-Publikation "Reden wir über Geld": - ANHANG

In-sich-Geschäfte -sogenannte Crossings - sind an der Börse verboten!

Wien (APA-ots) - Wer an der Börse zeitnah gegenläufige Orders (Kauf und Verkauf) zum selben Wertpapier so aufgibt, dass er in der durchgeführten Transaktion gleichzeitig Käufer und Verkäufer ist, läuft Gefahr, verbotene Marktmanipulation zu begehen. Ein solches In-sich-Geschäft, bei dem es zu keinem Wechsel des wirtschaftlichen Eigentümers kommt, kann nämlich ein anormales und künstliches Kursniveau erzeugen beziehungsweise falsche oder irreführende Signale zu Angebot und Nachfrage bei diesem Wertpapier aussenden. Ein Tatbestand[1], der - unabhängig davon, ob er vorsätzlich, wissentlich oder unwissentlich begangen wurde - eine empfindliche Geldstrafe nach sich ziehen kann. Die FMA erklärt daher in der neuesten Ausgabe ihrer Verbraucherinformationsreihe "Reden wir über Geld!" knapp und verständlich, was unter "Crossings" bei Börsengeschäften zu verstehen ist, warum sie verpönt sind und wie sie vermieden werden können.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Jedes Jahr hat die FMA rund einhundert derartiger Verdachtsfälle zu analysieren und in der Folge dutzende (meist unerfahrene) Kleinanleger zu sanktionieren. Zum Teil erfolgen derartige Orders aus Unwissenheit oder Unachtsamkeit. Anleger sollten daher darauf achten,

* dass zeitnah in Auftrag gegebene Kauf- und Verkaufsorders keine gegenläufigen Orderlimits aufweisen (etwa idente Limits oder gegenläufige Orders in Kombination mit dem Orderzusatz »Bestens«) und es dadurch zu einer gegenseitigen Ausführung an der Börse kommen könnte; * dass sie außerhalb der Handelszeit keine gegenläufigen Orders in Auftrag geben, wodurch es in der Eröffnungsauktion des folgenden Handelstages zu einem In-sich-Geschäft kommen könnte; * dass sie Crossings nicht als Ersatz für Depotübertragungen nutzen.

Insbesondere bei illiquideren Titeln ist die Gefahr groß, dass gegenläufige Orders ein und desselben Anlegers tatsächlich mit sich selbst ausgeführt werden.

Diese Ausgabe der FMA-Publikation "Reden wir über Geld!" finden Sie unter dem Link:

[https://redenwiruebergeld.fma.gv.at/crossings] (https://redenwiruebergeld.fma.gv.at/crossings)

* * *

[1] Tatbestand der Marktmanipulation gemäß § 154 Abs 1 Z 3 BörseG 2018 iVm Art 12 MAR und ist gemäß Art. 15 der Marktmissbrauchsverordnung EU-weit verboten, es sei denn, dass legitime Gründe dafür vorlagen und nicht gegen die zulässige Marktpraxis verstoßen wurde.

Rückfragehinweis: Finanzmarktaufsicht Klaus Grubelnik (FMA-Mediensprecher) +43/(0)1/24959-6006 oder +43/(0)676/882 49 516

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/694/aom

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