Branicks Group AG, DE000A1X3XX4

Branicks Group AG / DE000A1X3XX4

12.03.2024 - 09:30:07

Branicks Group AG: Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins am 26. März 2024, 10:00 Uhr

Branicks Group AG / Schlagwort(e): Unternehmensrestrukturierung/Sonstiges


12.03.2024 / 09:30 CET/CEST
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  Frankfurt am Main, 12. März 2024   Presseinformation der BRANICKS Group AG       BRANICKS Group AG Frankfurt am Main   ISIN DE000A1X3XX4, DE000A12T648, DE000A2GSCV5, DE000A2NBZG94 WKN: A1X3XX, A12T64, A2GSCV, A2NBZG    Öffentliche Restrukturierungssache der   BRANICKS Group AG, Neue Mainzer Str. 32-36, 60311 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt unter HRB 57679 (Gesellschaft)   beim Amtsgericht Frankfurt am Main, Aktenzeichen 810 RES 3/24 B   Bekanntmachung des gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins über den von der Gesellschaft vorgelegten Restrukturierungsplan am Dienstag, dem 26. März 2024, 10:00 Uhr, Saal 101 B, Gebäude B, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main.   Die Gesellschaft hat gegenüber dem zuständigen Amtsgericht Frankfurt am Main – Restrukturierungsgericht – (Gericht) am 5. März 2024 ein Restrukturierungsvorhaben angezeigt. Die Gesellschaft hat am 6. März 2024 bei dem Gericht die Durchführung des gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens gemäß §§ 23, 45 Abs. 1 Nr. 1, 84 ff. StaRUG beantragt und dem Antrag einen Restrukturierungsplan nebst Anlagen beigefügt. Das Gericht hat am 8. und 11. März 2024 u.a. folgende verfahrensleitende Verfügungen getroffen und Hinweise gegeben: Der Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Restrukturierungsplan wird bestimmt auf:   Dienstag, 26. März 2024, 10:00 Uhr, Saal 101 B, Gebäude B, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main   Der Termin dient auch zur Abstimmung über einen vor oder nach Erörterung möglicherweise seitens der organschaftlichen Vertreter der Schuldnerin gemäß den § 45 Abs. 4 StaRUG, § 240 InsO abgeänderten Restrukturierungsplan. Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist durch das Amtsgericht Frankfurt im Internet (www.restrukturierungsbekanntmachung.de) und über den Bundesanzeiger mit europaweiter Verbreitung) öffentlich bekannt zu machen, § 85 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG. Der Restrukturierungsbeauftragte wird mit der Zustellung der Ladungen beauftragt.   Hinweise: Der Restrukturierungsplan nebst Anlagen liegt ab dem 08.03.2024 bei der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Restrukturierungsgericht -, Klingerstr. 20, 60313 Frankfurt am Main, Zi. 402, 069 1367 6406 für die Planbetroffenen zur Einsichtnahme aus zu folgenden Sprechzeiten aus: Montag bis Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr nach telefonischer Rücksprache. Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Regelungen des Restrukturierungsplans auf Grund der Erörterung im Termin inhaltlich geändert werden können (§§ 45 Abs. 4 S. 1 StaRUG, 240 InsO). Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss, durch den der Restrukturierungsplan bestätigt wird, ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen und gegen den Plan gestimmt hat (§ 66 Abs. 2 StaRUG). Der Termin und die Abstimmung können auch dann durchgeführt werden, wenn nicht alle Planbetroffenen teilnehmen (§ 45 Abs. 3 S. 2 StaRUG). Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist nicht öffentlich. Es finden Einlasskontrollen statt. Die Teilnahme an der Gläubigerversammlung setzt den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) unter Angabe einer aktuellen Anschrift voraus. Sofern Gläubiger keine natürlichen Personen sind, sondern als juristische Person oder Personengesellschaft (z.B. als Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft) existieren, müssen deren Vertreter in der Gläubigerversammlung ihre Vertretungsbefugnis durch Vorlage eines aktuellen Auszugs (nicht älter als 14 Tage) einer registerführenden Stelle (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) nachweisen. Sofern für Gläubiger Bevollmächtigte auftreten sind durch die Bevollmächtigten schriftliche Vollmachten der Gläubiger im Original zum Verbleib bei Gericht vorzulegen. Die Vollmachtsurkunden müssen die Namen der Vollmachtgeber und der Bevollmächtigten vollständig unter Angabe ladungsfähiger Anschriften enthalten. Ein Nachweis für die Vertretungsberechtigung des Vollmachtgebers ist mit vorzulegen. Der Erörterungs- und Abstimmungstermins wird als physische Präsenzversammlung abgehalten ohne Möglichkeit der (virtuellen) Teilnahme von einem anderen Ort im Wege einer Bild- und Tonübertragung i.S.d. § 128a Abs. 1 ZPO. Ton- und Bildaufzeichnungen sind nicht gestattet. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung beizubringen. Ausländische Urkunden sind zudem mit Apostille bzw. einer Legalisation zu versehen. Auf Antrag eines Planbetroffenen, der gegen den Restrukturierungsplan gestimmt hat, ist die Bestätigung des Plans zu versagen, wenn der Antragsteller durch den Restrukturierungsplan voraussichtlich schlechter gestellt wird als er ohne den Plan stünde (§ 64 Abs. 1 StaRUG). Es wird darauf hingewiesen, dass ein solcher Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller spätestens im Termin mit mitgeführten Beweismitteln glaubhaft macht, durch den Plan voraussichtlich schlechter gestellt zu werden(§ 64 Abs. 2 Satz 2 StaRUG). Ein Antrag gern. § 63 Abs. 2 StaRUG dahingehend, dass infolge einer unzutreffenden Bewertung des Unternehmens die Voraussetzungen für eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung nach dem §§ 26 bis 28 StaRUG nicht gegeben sind, ist nur zulässig, wenn der Antragsteller dem Plan bereits im Abstimmungsverfahren widersprochen hat. Es wird darauf hingewiesen, dass gegen einen späteren gerichtlichen Beschluss, durch den - nach Annahme des Planes durch die Planbetroffenen - der Restrukturierungsplan bestätigt wird (§§ 60 - 65 StaRUG), die sofortige Beschwerde gemäß § 66 Absatz 2 StaRUG nur dann zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer dem Plan im Abstimmungstermin widersprochen hat(§ 64 Abs. 2 StaRUG), und gegen den Plan gestimmt hat, und mit präsenten Beweismitteln glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne den Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 64 Abs. 3 StaRUG genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.


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