Riester-Gebühren: BGH kippt Jahresentgelte für 1,4 Millionen Sparer
Veröffentlicht am: 28.07.2026 um 20:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof kippt Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen. Gleichzeitig bereitet der Gesetzgeber mit dem Altersvorsorgedepot eine grundlegende Reform der privaten Vorsorge vor.
BGH: Jahresentgelte bei Riester-Bausparverträgen unzulässig
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute die Erhebung von Jahresentgelten in Riester-Bausparverträgen für unzulässig erklärt (Az. XI ZR 83/25). Die Richter gaben damit einer Unterlassungsklage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen statt.
Im Fokus stand eine Landesbausparkasse, die bis Anfang 2022 eine jährliche Gebühr von 15 Euro und danach 24 Euro pro Jahr verlangt hatte. Das Institut argumentierte, die Entgelte seien von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zugelassen worden. Der BGH folgte dieser Argumentation nicht.
Betroffene Sparer können unzulässig erhobene Gebühren nun rückwirkend für mindestens drei Jahre zurückfordern. Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland rund 1,4 Millionen Wohn-Riester-Verträge, die von dem Urteil profitieren könnten. Ein Rechtsexperte des Verbraucherzentrale Bundesverbands betonte die bestehenden Rückzahlungsansprüche.
Das Altersvorsorgedepot kommt – Riester wird abgeschafft
Parallel zur gerichtlichen Klärung hat der Bundesrat das Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet. Kernstück ist das sogenannte Altersvorsorgedepot (AVD), das zum 1. Januar 2027 startet. Es ersetzt das bisherige Riester-System – Neuabschlüsse von Riester-Verträgen sind dann nicht mehr möglich.
Das neue Modell sieht eine jährliche Grundzulage von bis zu 540 Euro vor. Sie setzt sich zusammen aus einer Förderung von 50 Prozent auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag sowie 25 Prozent auf weitere Beiträge bis zu einer Grenze von 1.800 Euro. Für Kinder gibt es eine zusätzliche Zulage von 300 Euro – Voraussetzung ist ein monatlicher Mindestbeitrag von 25 Euro. Geringverdiener erhalten zudem einen Bonus von 175 Euro.
Die Reform legt einen Kostendeckel fest: Die Effektivkosten dürfen 1,0 Prozent nicht überschreiten. Förderberechtigt sind Rentenversicherungspflichtige, Beamte und Selbstständige. Für Bezieher von Bürgergeld ohne Erwerbseinkommen gibt es keinen Förderanspruch. Spätere Auszahlungen werden auf die Grundsicherung im Alter angerechnet, wobei Freibeträge von maximal 281,50 Euro monatlich vorgesehen sind.
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Pflicht-Zusatzrente sorgt für Streit
Ab 2028 plant die Politik eine obligatorische kapitalgedeckte Zusatzrente nach schwedischem Vorbild. Die Beiträge sollen bis 2031 schrittweise auf 2 Prozent steigen – jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen.
Die Arbeitgeberverbände laufen Sturm. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) warnt vor einer Mehrbelastung der Unternehmen von über 40 Milliarden Euro. Nach ihren Berechnungen könnten die Gesamtsozialbeiträge auf 46 Prozent ansteigen, der reine Beitrag zur Alterssicherung von derzeit 18,6 Prozent auf rund 22 Prozent.
Als Kompensation fordern die Arbeitgeber unter anderem eine schnellere Anhebung der Altersgrenze, die Abschaffung der abschlagsfreien Frührente sowie die Möglichkeit, Beitragsanteile in die betriebliche Altersvorsorge umzuleiten.
Wenn die Rentenversicherung kassiert: 32.000 Euro zurückzahlen
Dass auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung rechtliche Fallstricke lauern, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2026 (Az. L 3 R 189/25). Ein Rentner muss Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von fast 32.000 Euro zurückzahlen.
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Auslöser war ein Meldefehler aus dem Jahr 2002. Die Rentenversicherung ging fälschlicherweise davon aus, der Versicherte sei nicht pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Da der Rentner faktisch über Jahre versichert war, ohne eigene Beiträge zu leisten, sah das Gericht keinen Raum für Vertrauensschutz.
Die Rentenversicherung darf die Forderung nun mit bis zu 50 Prozent der laufenden Rentenzahlungen verrechnen. Der Fall zeigt: Eine korrekte Statusfeststellung ist existenziell – und die Sozialversicherungsträger haben weitreichende Befugnisse bei Rückforderungen.
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