Praxisbesonderheiten, Regeln

Praxisbesonderheiten: Neue Regeln für Arzneimittelverordnung ab Juli

Veröffentlicht am: 14.08.2026 um 14:03 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Trotz gesetzlicher Streichung neuer Praxisbesonderheiten im GKV-Spargesetz gelten bestehende Erstattungsvereinbarungen bis zu ihrem individuellen Beendigungszeitpunkt fort.

Praxisbesonderheiten ab Juli 2026: Bestehende Arzneimittel-Vereinbarungen bleiben gültig
Ein Arzt sitzt an einem Schreibtisch und prüft medizinische Unterlagen in einer Praxis. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Die Rahmenbedingungen für die Verordnung von Arzneimitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen einem signifikanten Wandel. Im Fokus steht dabei die Handhabung von Praxisbesonderheiten, die für die Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Verordnungen eine zentrale Rolle spielen.

Trotz gesetzlicher Bestrebungen zur Straffung dieser Regelungen verdeutlichen aktuelle Abstimmungen zwischen den Standesorganisationen und den Krankenkassen, dass bestehende Vereinbarungen eine erhebliche Nachwirkung entfalten.

Gesetzlicher Hintergrund und die Neuregelung ab Juli 2026

Die rechtliche Grundlage für die geplante Umgestaltung der Verordnungssteuerung findet sich im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das häufig auch als GKV-Spargesetz bezeichnet wird.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Abschaffung der bundesweiten Praxisbesonderheiten im Rahmen dieses Gesetzes bereits mit Wirkung zum 30.07.2026 vorgesehen ist. Diese Maßnahme ist integraler Bestandteil einer umfassenden Sparliste, die das Ziel verfolgt, die Finanzstabilität der gesetzlichen Krankenversicherung zu sichern.

Ein wesentlicher Hebel dieser gesetzlichen Änderung ist die Streichung beziehungsweise Anpassung von § 130b SGB V. Nach Angaben der KBV und des GKV-Spitzenverbandes führt diese Streichung primär dazu, dass der Abschluss neuer Erstattungsbetragsvereinbarungen, die solche Praxisbesonderheiten beinhalten, unterbunden wird.

Bestehende Regelungen bleiben von dieser spezifischen gesetzlichen Änderung jedoch zunächst unberührt, was für die Stabilität in der aktuellen Versorgungspraxis von Bedeutung ist.

Mechanismen der Fortgeltung und Beendigungstatbestände

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Ein zentraler Aspekt der aktuellen Regelungslandschaft ist die Fortgeltung bereits vereinbarter Praxisbesonderheiten für Arzneimittel. Laut Informationen des GKV-Spitzenverbandes und der KBV bleiben diese so lange wirksam, bis ein spezifischer Beendigungstatbestand eintritt. Dies bedeutet, dass die Anerkennung einer Praxisbesonderheit nicht automatisch mit dem Inkrafttreten neuer Gesetzespassagen endet, sondern an konkrete vertragliche oder produktbezogene Ereignisse geknüpft ist.

Zu diesen Beendigungstatbeständen zählt insbesondere die Kündigung einer bestehenden Erstattungsbetragsvereinbarung. Auch der Abschluss einer neuen Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern kann die bisherigen Regelungen ablösen.

Ein weiterer entscheidender Faktor ist der zeitliche Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes: Mit dem Ablauf des Patent- oder Unterlagenschutzes eines betroffenen Arzneimittels endet in der Regel auch die Grundlage für die bisherige Praxisbesonderheit. Eine tatsächliche Abschaffung im Einzelfall erfolgt somit erst im Zuge zukünftiger vertraglicher Neuvereinbarungen auf Ebene der Selbstverwaltung.

Auswirkungen auf die ärztliche Verordnungssicherheit

Für die verordnenden Ärzte hat die Klärung der Fortgeltung unmittelbare Konsequenzen für die tägliche Praxis. Durch das Bestehenbleiben der Praxisbesonderheiten bleibt der Schutz vor Regressen in den betreffenden Bereichen gewahrt. Dies ist ein wesentlicher Faktor für die Rechtssicherheit in der Arzneimitteltherapie, da Praxisbesonderheiten bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen das Verordnungsvolumen des Arztes entlasten können, wenn sie für bestimmte Patientengruppen oder Indikationen anerkannt sind.

Um Transparenz über den aktuellen Status der verschiedenen Regelungen zu schaffen, stellt der GKV-Spitzenverband eine Übersicht der anerkannten Praxisbesonderheiten zur Verfügung.

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Diese Zusammenstellung dient als Orientierungshilfe für die Leistungserbringer, um zu identifizieren, welche Vereinbarungen trotz der gesetzlichen Neuausrichtung weiterhin Gültigkeit besitzen und somit bei der Dokumentation und Abrechnung berücksichtigt werden können.

Die weitere Entwicklung wird maßgeblich davon abhängen, in welchem Tempo die Vertragspartner neue Vereinbarungen treffen, welche die alten Strukturen sukzessive ersetzen.

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