Pflegeneuordnungsgesetz: 300 Euro Sozialraumbudget für junge Pflegebedürftige
Veröffentlicht am: 05.10.2026 um 01:39 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein neuer Leitfaden für Sozialdienste in Pflegeheimen rückt zwei miteinander verbundene Themen in den Fokus: die korrekte Meldung von Pflegebedürftigkeit nach § 18 SGB XII an das Sozialamt sowie die absehbaren Folgen des Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG), dessen Regierungsentwurf am 30. September 2026 vom Kabinett beschlossen wurde. Bundestag und Bundesrat haben darüber noch nicht abgestimmt, dennoch bereiten sich Einrichtungen bereits auf mögliche Änderungen vor.
Was der Leitfaden für die Praxis bedeutet
Der Leitfaden stellt klar, dass die Hilfe zur Pflege nach § 18 SGB XII grundsätzlich bereits mit der Kenntnisnahme des Sozialamts einsetzt – ein förmlicher Antrag ist dafür nicht zwingend erforderlich. Für Pflegeheime bedeutet das: Sozialdienste sollen erkennbaren Hilfebedarf frühzeitig melden, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Zugleich müssen Einwilligung der Betroffenen und die Zuständigkeit des jeweiligen Sozialamts geklärt werden, bevor eine Meldung erfolgt. Diese Praxisanweisung gewinnt vor dem Hintergrund der geplanten Gesetzesreform zusätzliche Bedeutung, da sich mehrere Leistungsansprüche nach aktuellem Entwurf verändern sollen.
Zentrale Änderungen des PNOG-Entwurfs
Nach dem Kabinettsbeschluss soll der Großteil des Gesetzes zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, weitere Regelungen sind für den 1. Januar 2028 und den 1. Januar 2029 vorgesehen. Für Pflegegrad 1 soll der bisherige Zuschuss von 131 Euro für neue Fälle ab 2027 entfallen, während bereits Beziehende ihn laut Entwurf behalten. Gleichzeitig ist ein Kurzzeitpflege-Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro je Kalenderjahr für Pflegegrad 2 bis 5 geplant.
Für häuslich gepflegte Menschen soll zudem ab 2027 ein Sozialraumbudget eingeführt werden: bis zu 300 Euro monatlich für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 2 bis 5, bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren.
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Für Pflegegrad 1 ist kein Sozialraumbudget vorgesehen. Der bisherige Entlastungsbetrag liegt 2026 bei bis zu 131 Euro monatlich; für unter 25-Jährige mit Pflegegrad 2 bis 5 entspräche der geplante Zuwachs bis zu 169 Euro monatlich beziehungsweise 2.028 Euro im Jahr.
Wichtig ist dabei: Die 300 Euro sollen nicht zusätzlich zum bisherigen Betrag gezahlt werden, sondern als Kostenerstattung für anerkannte Alltagsangebote dienen – nicht als frei verfügbares Geld. Ungenutzte Monatsbeträge sollen zudem nicht angespart werden können.
Im Bereich Begutachtung sieht der Entwurf einen Check-up 60+ sowie eine stärkere Reha-Prüfung und eine zielgenauere Vergabe der Pflegegrade 1 bis 3 vor. Bereits eingestufte Personen sollen laut Entwurf Bestandsschutz genießen. Ergänzend ist eine Änderung zu § 18b SGB XI vorgesehen: Wird keine Reha-Empfehlung ausgesprochen, müssen entgegenstehende Gründe im Einzelfall gesondert erläutert werden.
Schon nach geltendem Recht sind Reha-Möglichkeiten zu prüfen und ablehnende Einschätzungen nachvollziehbar zu begründen; mit Zustimmung gilt die Mitteilung der Pflegekasse an den Reha-Träger als Antrag nach § 31 Abs. 3 SGB XI, ein Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid ist grundsätzlich binnen eines Monats nach § 84 SGG möglich.
Finanzierung und Beitragsentwicklung
Der Entwurf rechnet mit Mehrausgaben für Länder und Kommunen bei der Hilfe zur Pflege von rund 600 Millionen Euro im Jahr 2028, 400 Millionen Euro im Jahr 2029 und 350 Millionen Euro im Jahr 2030. Für die Digitalisierung in der Langzeitpflege sind 1,6 Milliarden Euro aus dem Bundes-Sondervermögen vorgesehen.
Auf der Beitragsseite soll der allgemeine Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung bei 3,6 Prozent bleiben, während der Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren ab 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte steigen soll – der Gesamtbeitrag Kinderloser stiege damit von 4,2 auf 4,5 Prozent.
Die Erhöhung um 0,3 Punkte würde demnach allein von Arbeitnehmern getragen, während der Arbeitgeberanteil bei 1,8 Prozent (in Sachsen 1,3 Prozent) bleibt.
Bei einem Bruttolohn von 3.400 Euro außerhalb Sachsens stiege die Belastung eines kinderlosen Arbeitnehmers von 81,60 auf 91,80 Euro monatlich, bei 4.800 Euro Bruttolohn um 14,40 Euro monatlich. Auch Rentner ohne Kinder wären betroffen: Bei einer Rente von 1.450 Euro stiege der Beitrag von 60,90 auf 65,25 Euro monatlich.
Die geplante Beitragsbemessungsgrenze soll 2027 auf rund 6.375 Euro monatlich steigen, zusätzlich um 300 Euro monatlich – für Kinderlose oberhalb der Grenze ergäbe das rund 8,10 Euro monatlich mehr Arbeitnehmeranteil. Das Bundesgesundheitsministerium bezifferte die mögliche Zusatzbelastung für Beschäftigte oberhalb der bisherigen Grenze auf bis zu 17 Euro monatlich.
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Ab 2028 ist zudem ein Partnerzuschlag von 0,52 Prozent für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner geplant, zusätzlich sollen Pflegebeiträge für Minijobs eingeführt werden. Ab 2029 sollen Leistungsbeträge jährlich an die Kerninflation angepasst werden; Rentenbeiträge pflegender Angehöriger sollen dabei ungekürzt bleiben.
Kritik und finanzielle Prognosen
Der Deutsche Pflegerat (DPR) und der Deutsche Berufsverband für Pflegeberufe (DBfK) kritisierten eine Sparlogik im Entwurf und warnten vor Folgen für die Versorgung. Die Bundesregierung selbst erwartet für 2027 ein Defizit der Pflegeversicherung von rund 8 Milliarden Euro, für 2028 von mehr als 15 Milliarden Euro.
Zur weiteren Bearbeitung ist eine Kommission ab dem 7. Oktober 2026 vorgesehen, die Vorschläge bis Ende Januar 2027 erarbeiten soll; weitere Reformschritte sind zum 1. Juli 2027 geplant.
Für Sozialdienste in Pflegeeinrichtungen bedeutet diese Gemengelage, dass sie Meldewege nach § 18 SGB XII konsequent einhalten und gleichzeitig die sich abzeichnenden Leistungsänderungen im Blick behalten müssen – auch wenn der parlamentarische Prozess zum PNOG noch nicht abgeschlossen ist.
