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Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld können wegfallen – fünf typische Gründe

Veröffentlicht am: 21.09.2026 um 16:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Fall eines 101-Jährigen verdeutlicht, wann Pflegegeld trotz Pflegegrad entfallen kann und welche Fristen bei Widerspruch und Klage gelten.

Pflegegeld trotz Pflegegrad 3 gestrichen: Fall zeigt Risiken
Ein ruhiges, spärlich eingerichtetes Wohnzimmer mit einem leeren Sessel und einem Holztisch bei gedämpftem Tageslicht. Illustration mit AI erstellt.

Der Fall eines 101-jährigen Mannes aus Dessau-Roßlau zeigt, wie schnell Pflegebedürftige trotz bestehendem Pflegegrad in finanzielle Unsicherheit geraten können. Medienberichte legen offen, dass Kürzungen und Streichungen von Pflegegeld sowie komplizierte Wohngeld-Berechnungen für Betroffene und ihre Angehörigen zu erheblichen Belastungen führen können.

Der Fall Walter Krieg

Walter Krieg, 101 Jahre alt, verlor sein monatliches Pflegegeld von 599 Euro, obwohl sein Pflegegrad 3 weiterhin besteht. Die AOK Sachsen-Anhalt stellte die Zahlung ein.

Eine Begutachtung während eines Krankenhausaufenthalts im Frühjahr hatte den Pflegegrad 3 bestätigt, doch der Bescheid, der Ende Mai erging, sah statt Pflegegeld nur noch Pflegesachleistungen vor. Ein Widerspruch von Krieg wurde zurückgewiesen; die AOK prüft den Vorgang laut einem Bericht der Bild-Zeitung weiterhin.

Für Krieg verschärft sich die Lage dadurch, dass sein Neffe die Pflege nicht mehr übernehmen kann. Derzeit hilft ein Freund täglich aus, möchte aber nicht offiziell als Pflegeperson eingetragen werden.

Nach § 37 SGB XI ist für den Bezug von Pflegegeld eine gesicherte häusliche Pflege erforderlich – als Helfer kommen dabei Angehörige, Freunde oder Ehrenamtliche in Betracht. Details zu möglichen Mängeln bei der Begutachtung oder weiteren bürokratischen Hürden ließen sich aus dem Bild-Bericht nicht entnehmen, da dieser hinter einer Bezahlschranke liegt.

Rechtliche Fristen und Handlungsoptionen

Wer wie Krieg eine Ablehnung oder Kürzung erhält, hat nach § 84 SGG eine Widerspruchsfrist von einem Monat, die Klagefrist beträgt nach § 87 SGG ebenfalls einen Monat. In dringenden Fällen ist nach § 86b SGG Eilrechtsschutz möglich, der Weg zum Sozialgericht steht grundsätzlich offen. Bei Pflegegrad 3 ist zudem ein Beratungseinsatz einmal pro Halbjahr vorgeschrieben (§ 37 Abs. 6 SGB XI).

Zum Vergleich der finanziellen Dimension: Das Pflegegeld für Pflegegrad 3 liegt seit 2025 bei 599 Euro monatlich, ambulante Pflegesachleistungen für denselben Pflegegrad können 2026 bis zu 1.497 Euro monatlich betragen. Die Differenz zwischen Geld- und Sachleistung verdeutlicht, welch unterschiedliche finanzielle Spielräume je nach Leistungsform entstehen.

Fünf typische Gründe für Kürzung oder Wegfall

Fachportale nennen mehrere typische Auslöser für eine Kürzung oder den vollständigen Entzug von Pflegegeld: Erstens das Versäumen der Pflichtberatung – seit 2026 ist ein Termin pro Halbjahr für die Pflegegrade 2 bis 5 vorgeschrieben, bei Pflegegrad 4 oder 5 sind zusätzliche vierteljährliche Beratungen freiwillig möglich.

Nach § 37 Abs. 6 SGB XI erfolgt zunächst eine angemessene Kürzung, erst im Wiederholungsfall der Entzug. Zweitens eine rechtmäßige Herabstufung des Pflegegrads, da Pflegegeld erst ab Pflegegrad 2 gezahlt wird (§ 48 SGB X). Drittens der Fall, dass die häusliche Pflege nicht mehr gesichert ist – wie es sich im Fall Krieg andeutet.

Viertens Krankenhaus- oder Rehaaufenthalte, wobei seit 2026 eine Weiterzahlung in den ersten acht Wochen möglich ist (§ 34 Abs. 2 SGB XI). Fünftens die Umstellung auf andere Leistungen: Bei der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI wird das Pflegegeld anteilig gemindert, etwa wenn 40 Prozent der Sachleistung genutzt werden, sinkt das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 von 599 Euro auf 359,40 Euro.

Zusätzlich zur Verhinderungspflege wird laut den Regelungen bis zu acht Wochen im Jahr das halbe Pflegegeld weitergezahlt, während Tages- und Nachtpflege ohne Anrechnung zusätzlich genutzt werden kann (§ 41 Abs. 3 SGB XI).

Wohngeld: Komplexe Berechnung bei Aufnahme Pflegebedürftiger

Neben dem Pflegegeld sorgt auch die Wohngeld-Berechnung für Unsicherheit, wenn Angehörige einen Pflegebedürftigen in ihren Haushalt aufnehmen. Nach § 5 WoGG verändern sich dadurch Haushaltsgröße, Miete und Gesamteinkommen – Faktoren, die direkt in die Berechnung einfließen.

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Änderungen müssen der Wohngeldstelle umgehend gemeldet werden; eine verbindliche Berechnung erfolgt laut dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ausschließlich durch die zuständige Wohngeldbehörde.

Ein wichtiger Entlastungsfaktor ist der Freibetrag nach § 17 WoGG in Höhe von 1.800 Euro pro Jahr, der bei einem Grad der Behinderung von 100 gilt – aber auch bei einem geringeren Grad, sofern Pflegebedürftigkeit nach § 14 SGB XI vorliegt und häusliche, teilstationäre oder Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wird.

Nach Angaben des Vereins mittendrin wird Pflegegeld nicht als Einkommen angerechnet, wenn pflegebedürftige und pflegende Person im selben Haushalt leben. Der Allgemeine Behindertenverband in Deutschland weist zudem darauf hin, dass der Freibetrag von 1.800 Euro pro Jahr für jedes Haushaltsmitglied gilt, das die entsprechenden Bedingungen erfüllt.

Auch Bewohner von Pflegeheimen können nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit Wohngeld beantragen, sofern sie nicht nur vorübergehend aufgenommen sind. Die konkrete Höhe des Wohngeldes richtet sich laut dem Bauministerium nach der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Brutto-Haushaltseinkommen und der Miete beziehungsweise Belastung.

In Beispielrechnungen des Ministeriums erhält ein Rentner mit 820 Euro Einkommen und 385 Euro Miete 263 Euro Wohngeld, ein Ehepaar mit Kind mit einem Haushaltseinkommen von 1.438 Euro und 500 Euro Miete 335 Euro.

Unterschiedliche Praxis bei Krankenkassen

Ein weiterer Unsicherheitsfaktor liegt in der uneinheitlichen Bewertung des Pflegegelds als Einkommen durch die Krankenkassen. Es existiert keine einheitliche höchstrichterliche Rechtsprechung dazu. So kann es vorkommen, dass bei gleichem Pflegegrad und gleicher Rente eine Krankenkasse das Pflegegeld nicht anrechnet, weil eine niedrigere Einkommensgrenze gilt, während eine andere Kasse es bei einer höheren Grenze voll einrechnet.

Auch bei Zuzahlungen gibt es Entlastungsmöglichkeiten: Nach § 62 SGB V liegt die Belastungsgrenze bei 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für schwerwiegend chronisch Kranke bei 1 Prozent – die Befreiung erfolgt jedoch nur auf Antrag.

Angerechnet werden dabei etwa Arzneimittel, Heilmittel, Hilfsmittel sowie Krankenhausaufenthalte, nicht jedoch Wahlleistungen, individuelle Gesundheitsleistungen oder Eigenanteile für Pflegeheime.

Strukturelle Reformen seit 2025

Einige Regelungen wurden in den vergangenen Jahren angepasst: Seit dem 1. Juli 2025 sind Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget von bis zu 3.539 Euro zusammengeführt worden. Die bisherige Vorpflegezeit entfällt, das Budget lässt sich flexibler nutzen, und die maximale Dauer der Verhinderungspflege wurde von sechs auf acht Wochen pro Jahr erhöht.

Zum 1. Januar 2025 wurden die Pflegegeldbeträge um 4,5 Prozent angehoben und blieben 2026 stabil: Pflegegrad 2 liegt bei 347 Euro, Pflegegrad 3 bei 599 Euro, Pflegegrad 4 bei 800 Euro und Pflegegrad 5 bei 990 Euro monatlich.

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Beim Wohngeld gibt es 2026 keine automatische Erhöhung gegenüber dem Vorjahr; die zum 1. Januar 2025 angepassten Berechnungswerte gelten unverändert weiter. Feste bundesweite Einkommensgrenzen existieren laut § 4 WoGG nicht, stattdessen variieren die Obergrenzen je nach Haushaltsgröße und Mietenstufe – für einen Einpersonenhaushalt etwa zwischen rund 1.443 Euro und 1.619 Euro monatlichem Gesamteinkommen.

Für Betroffene wie Walter Krieg bedeuten diese vielschichtigen Regelungen, dass der Erhalt von Pflegegeld keineswegs selbstverständlich ist, sobald sich die Pflegesituation ändert – und dass sowohl Pflegebedürftige als auch pflegende Angehörige die jeweiligen Fristen und Nachweispflichten genau im Blick behalten müssen.

Mehr zum Thema bei FOCUS online: „Trotz Pflegegrad 3: 101-Jähriger verliert 599 Euro Pflegegeld“

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