Karta parkingowa in Polen: Ministerium plant Antrag ohne persönliche Vorsprache
Veröffentlicht am: 18.10.2026 um 23:03 Uhr | Redaktion boerse-global.deDas polnische Ministerium für Familie, Arbeit und Sozialpolitik bereitet eine Verordnungsänderung vor, die den bürokratischen Zugang zur sogenannten Karta parkingowa grundlegend erleichtern soll.
Wie aus Medienberichten von Mitte Oktober 2026 hervorgeht, ist geplant, die bisherige Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen bei der Beantragung des Parkausweises für Menschen mit Behinderungen abzuschaffen.
Einem Bericht von Mitte Oktober 2026 zufolge könnte die Neuregelung möglicherweise im Jahr 2027 in Kraft treten. Zudem soll künftig eine Kopie des Feststellungsbescheids über den Behinderungsgrad ausreichen, anstatt wie bisher das Originaldokument vorlegen zu müssen.
Bisherige Vorgaben und geltende Ausnahmen bei der Antragstellung
Aktuell ist das Antragsverfahren an strikte formale Vorgaben gebunden. Betroffene müssen ihren Antrag persönlich bei dem jeweils zuständigen Kreis- oder Stadtteam für die Feststellung von Behinderungen einreichen. Die Verwaltungsgebühr für die Ausstellung der Karte beträgt 21 z?, und das Dokument wird für eine Gültigkeitsdauer von maximal fünf Jahren ausgestellt.
Ausnahmen von der Pflicht zur persönlichen Vorsprache sind in den bestehenden Regelungen nur sehr eng gefasst. Nach Angaben aus einem Bericht von Mitte Oktober 2026 gelten bisher lediglich drei Befreiungstatbestände: Sie greifen bei Personen unter 18 Jahren sowie bei Personen, die vollständig entmündigt sind und entweder unter elterlicher Gewalt stehen oder sich außerhalb dieser befinden.
Mit dem Vorstoß des Ministeriums soll diese Hürde für den gesamten Kreis der Berechtigten entfallen, was das Verfahren spürbar barrierefreier gestalten würde.
Wer sich mit der Teilhabe am Arbeitsleben befasst, findet in diesem kostenlosen Leitfaden wertvolle Tipps zur Durchsetzung von Rechten im digitalen Alltag. Beteiligungsrechte für die SBV jetzt souverän nutzen
Kriterien für die Berechtigung und Vorschläge der Fachstellen
Der Anspruch auf den Parkausweis ist an detaillierte medizinische und rechtliche Kriterien gebunden. Berechtigt sind Personen mit einem festgestellten hohen Behinderungsgrad, deren Mobilität erheblich eingeschränkt ist.
Bei Personen mit einem mittleren Behinderungsgrad muss neben der erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eine Einstufung unter bestimmte Ursachensymbole vorliegen. Hierzu zählen die Symbole 04-O, 05-R, 10-N sowie 07-S, wobei die Berücksichtigung des Symbols 07-S vom Ausstellungsdatum des Bescheids abhängt. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus auch Kinder unter 16 Jahren.
Um Unterbrechungen bei der Nutzung der Parkerleichterungen zu vermeiden, hat sich auch der staatliche Fonds für die Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen (PFRON) in die Debatte eingebracht. Die Institution schlägt vor, den Antrag auf eine Folgekarte bereits 30 Tage vor dem Ablauf der aktuellen Gültigkeit einzureichen.
Neben Parkerleichterungen spielt die verbindliche Festlegung von Rehabilitationszielen eine zentrale Rolle für die Inklusion im Berufsleben. Dieser Gratis-Report zeigt in fünf Schritten den Weg zu einer rechtsgültigen Vereinbarung inklusive fertigem Muster. Kostenlose Muster-Inklusionsvereinbarung herunterladen
Umstellung auf europäische Standards
Die Reformüberlegungen auf nationaler Ebene fallen in eine phase schrittweiser rechtlicher Anpassungen für Menschen mit Behinderungen. Neben den geplanten nationalen Erleichterungen bei der Dokumenteneinreichung und der Antragstellung steht mittelfristig auch eine Vereinheitlichung auf europäischer Ebene an.
So ist laut den Berichten ab dem 5. Juni 2028 die Einführung eines EU-weit einheitlichen Kartenmusters vorgesehen, das die gegenseitige Anerkennung innerhalb der Mitgliedstaaten weiter harmonisieren soll.
