Homeoffice-Unfälle: Gericht wertet Mittagessen-Weg als Arbeitsunfall
26.06.2026 - 04:21:22 | boerse-global.de
Die Sozialgerichte in Deutschland präzisieren zunehmend, wann Arbeitnehmer bei Unfällen zu Hause versichert sind.
Weg zum Mittagessen kann Arbeitsunfall sein
Das Landessozialgericht Darmstadt hat am 25. Juni 2026 eine wichtige Entscheidung getroffen: Der Weg zum Mittagessen im Homeoffice kann als Arbeitsunfall gewertet werden. Voraussetzung: Der Weg dient der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit und startet oder endet im häuslichen Betrieb.
Im konkreten Fall stürzte eine Arbeitnehmerin in der Mittagspause auf dem Weg zu einem Imbiss und brach sich den Oberarm. Das Gericht erkannte dies als Arbeitsunfall an. Entscheidend war die Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin, dass die private Wohnung als Betriebsstätte gilt. Damit sind Wege zur Verpflegung ähnlich geschützt wie in einer klassischen Betriebsstätte.
Neue Regeln für das gesunde Büro
Neben der Rechtsprechung entwickeln auch die Berufsgenossenschaften ihre Vorgaben weiter. Am 24. Juni 2026 veröffentlichte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) die überarbeitete Regel 115-401 „Branche Bürobetriebe“. Sie legt den Fokus auf Ergonomie, Arbeitsorganisation und Raumklima.
Die Regelung berücksichtigt aktuelle Verweise wie die Arbeitsstättenregel (ASR) A6 zur Bildschirmarbeit. Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Vermeidung von Stolper-, Rutsch- und Sturzunfällen – statistisch die häufigsten Unfallursachen im Büro. Arbeitgeber sollen diese Maßnahmen auch in Homeoffice-Szenarien in ihre Gefährdungsbeurteilungen einbeziehen.
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Dienstweg oder Lebensrisiko?
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat eine weitere Grenzfrage geklärt: Ein Bienenstich auf dem Arbeitsweg gilt als Dienstunfall. Der Stich stelle eine Gefahr des allgemeinen Verkehrs dar, der ein Beamter auf dem Weg zur Dienststelle ausgesetzt sei. Da die Wahl des Verkehrsmittels – hier ein Fahrrad für 20 Kilometer – dem Beschäftigten freistehe, müsse der Dienstherr die Risiken tragen.
Doch es gibt auch Grenzen. Das Landgericht Frankenthal entschied am 15. Mai 2026: Keine absolute Haftung für Verletzungen an Gebrauchsgegenständen wie Serviergläsern, sofern keine erkennbaren Mängel vorliegen. Diese Abgrenzung ist auch fürs Homeoffice relevant: Welche Risiken fallen in den privaten Bereich, welche in den gesetzlichen Unfallschutz?
Präsenzpflicht und Steuern
Auch die organisatorischen Pflichten im Homeoffice rücken in den Fokus. Verstöße gegen vereinbarte Präsenzpflichten können Abmahnungen oder Kündigungen nach sich ziehen. Betriebsvereinbarungen zum Homeoffice haben rechtsverbindlichen Charakter – Führungskräfte brauchen explizite Ermächtigungen, um davon abzuweichen.
Der steuerliche Rahmen für Arbeitszimmer wurde ebenfalls konkretisiert. Das Finanzgericht Hamburg entschied bereits im Februar 2023: Umzugskosten können als Werbungskosten absetzbar sein, wenn der Umzug explizit der Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen für beide Ehegatten dient. Eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof steht noch aus.
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Kündigungsschutz und Hitzefrei
Bei längeren Ausfallzeiten bleibt das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX zentral. Wer ein solches Gespräch bei mehr als sechs Wochen Krankheit im Jahr verweigert, schwächt seine Position in einem Kündigungsschutzprozess. Der Arbeitgeber muss vor dem Gespräch umfassend über den Datenschutz aufklären.
Und was gilt bei Hitze im Homeoffice? Ab 26 Grad Raumtemperatur sollen Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, ab 30 Grad sind sie dazu verpflichtet. Bei 35 Grad gilt ein Raum ohne Schutzmaßnahmen als ungeeignet für die Arbeit. Einen automatischen Anspruch auf „Hitzefrei“ gibt es nicht – eigenmächtiges Verlassen des Arbeitsplatzes bleibt ohne vorherige Meldung oder akute Gesundheitsgefährdung riskant.
