Familienheim-Steuerbefreiung: Gericht schärft Regeln im August 2026
Veröffentlicht am: 19.08.2026 um 15:09 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer sind im Jahr 2025 signifikant gestiegen und haben in mehreren Bundesländern Rekordwerte erreicht. Während in Niedersachsen das Steueraufkommen auf einen historischen Höchststand kletterte, verzeichnete auch Hessen einen deutlichen Zuwachs.
Parallel dazu konkretisierte die Rechtsprechung Mitte August 2026 die Voraussetzungen für Steuerbefreiungen bei Immobilien, was für Erben und Schenkende von erheblicher Bedeutung ist.
Rekordwerte in Niedersachsen durch Großvermögen
Nach Daten des Landesamtes für Statistik Niedersachsen (LSN) von Mitte August 2026 stieg die Erbschaft- und Schenkungsteuer im Jahr 2025 auf 1,83 Milliarden Euro. Damit hat sich das Steueraufkommen im Vergleich zum Vorjahr 2024 mehr als verdoppelt. Insgesamt wurden 20.902 Fälle registriert, bei denen ein Vermögen von 7,14 Milliarden Euro übertragen wurde.
Auffällig ist dabei die Konzentration des Kapitals: Lediglich 9,8 Prozent der Fälle betrafen Vermögen von über 500.000 Euro. Diese Gruppe zeichnete jedoch für 72 Prozent des gesamten übertragenen Vermögens und rund 80 Prozent des Steueraufkommens verantwortlich.
Besonders dynamisch entwickelte sich die Schenkungsteuer. Bei 4.389 registrierten Schenkungen stieg das Steueraufkommen um 333 Prozent auf 909 Millionen Euro. Der durchschnittliche Wert pro Schenkung lag bei 214.305 Euro.
Bei den Erbschaften gab es 16.513 Fälle mit einem steuerpflichtigen Erwerb von 4,22 Milliarden Euro, was einem Durchschnitt von 255.732 Euro entspricht. Die hierauf entfallende Steuer stieg um 35 Prozent auf 919 Millionen Euro.
Deutliche Zuwächse auch in Hessen
Ähnliche Entwicklungen zeigten sich in Hessen für das Jahr 2025. Das Aufkommen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer stieg dort um fast 25 Prozent auf 1,5 Milliarden Euro. Die Gesamtsumme der übertragenen Vermögenswerte durch Erbschaften und Schenkungen erhöhte sich um 50 Prozent auf 14,3 Milliarden Euro.
Die Verteilung in Hessen lag bei 64 Prozent für Erbschaften und 36 Prozent für Schenkungen. Interessanterweise sank der Durchschnittssteuersatz im Jahr 2025 auf 17 Prozent, nachdem er im Jahr 2024 noch bei 20 Prozent gelegen hatte. Dies deutet darauf hin, dass trotz des höheren Gesamtvolumens die Struktur der Erwerbe variierte oder verstärkt Freibeträge und Verschonungsregeln genutzt wurden.
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Verschärfte Bedingungen für das steuerfreie Familienheim
Neben den statistischen Rekordwerten lieferte die Rechtsprechung wichtige Erkenntnisse für die Praxis. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied Mitte August 2026 (Az. 4 K 1808/25 Erb), dass die Steuerbefreiung für ein Familienheim zwingend eine tatsächliche Selbstnutzung durch den Erblasser zum Zeitpunkt des Todes voraussetzt.
In dem verhandelten Fall hatte eine Witwe eine Eigentumswohnung geerbt, die zum Todeszeitpunkt ihres Mannes noch vermietet war. Obwohl die Erbin kurz nach dem Todesfall selbst in die Wohnung einzog, versagte das Gericht die Steuerbefreiung. Eine bloße Umzugsabsicht des Erblassers reiche nicht aus, um die Privilegierung des Familienheims zu rechtfertigen. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.
Ergänzend dazu stellte der BFH in einer aktuellen Entscheidung fest, dass sich die Steuerbefreiung für ein Familienheim nicht nur auf das Gebäude selbst, sondern auch auf Garten- und Wegeflächen erstrecken kann. Voraussetzung hierfür sei, dass diese Flächen mit dem Wohngebäude eine wirtschaftliche Einheit bilden.
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Finanzielle Abwicklung von Leibrenten
Finanzexperten wiesen im August 2026 zudem auf Besonderheiten bei der steuerlichen Behandlung von Leibrenten nach einem Erbfall hin. Wenn Kinder eine Leibrente an den überlebenden Elternteil zahlen müssen, können sie diese Zahlungen nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben absetzen. Für die empfangende Mutter falle hingegen keine Einkommensteuer an.
Die Verpflichtung zur Rentenzahlung könne jedoch als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Dies geschehe allerdings nur mit der Quote der Erbschaftsteuerpflicht – beispielsweise zu 90 Prozent, wenn es sich um vermieteten Wohnraum handelt. Für die Berechnung des Kapitalwerts der Rente gelten spezifische Faktoren.
Laut Tabellen mit Stand vom 21. Oktober 2025 liegt der Kapitalisierungsfaktor für eine 75-jährige Frau bei 9,393 und für eine 80-jährige Frau bei 7,490. Erben haben hierbei die Wahl zwischen einer Sofortversteuerung des Kapitalwerts oder einer jährlichen Versteuerung der Rentenzahlungen.
