Fahrtzeiten: EuGH stuft Betriebsfahrten als Arbeitszeit ein
Veröffentlicht am: 24.07.2026 um 21:48 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Fahrten zwischen Betriebsstätte und wechselnden Einsatzorten müssen künftig oft als Arbeitszeit vergütet werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 9. Oktober 2025 entschieden (Az. C-110/24). Die Rechtsprechung stellt bisherige nationale Ansätze infrage und betrifft Millionen Beschäftigte.
Drei Bedingungen müssen erfüllt sein
Das Unionsrecht kennt nur zwei Kategorien: Arbeitszeit und Ruhezeit. Eine dazwischenliegende „Reisezeit“ existiert nicht. Damit Fahrtzeiten im Firmenwagen als Arbeitszeit gelten, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:
Die Fahrt muss integraler Bestandteil der beruflichen Tätigkeit sein. Das betrifft vor allem Beschäftigte ohne festen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber muss die Rahmenbedingungen vorgeben – also Treffpunkt, Fahrzeug und Abfahrtszeit bestimmen. Und während der Fahrt darf der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügen.
Der klassische Arbeitsweg zwischen Wohnung und fester Betriebsstätte bleibt von der Regelung unberührt.
Mindestlohn als entscheidender Faktor
Die finanzielle Sprengkraft des Urteils zeigt sich beim Mindestlohn. Seit Januar 2026 liegt er bei 13,90 Euro pro Stunde. Bleiben Fahrtzeiten unvergütet, kann der Durchschnittsverdienst unter diese Grenze rutschen.
Ein Beispiel: Bei 80 Minuten täglicher Fahrzeit und 7,5 Stunden regulärer Arbeit entsteht eine Verfügbarkeit von 8 oben 50 Minuten. Der rechnerische Stundenlohn fällt dann auf rund 11,81 Euro. Nachzahlungen von bis zu 400 Euro pro Monat sind möglich.
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Arbeitgeber dürfen Fahrtzeiten zwar geringer vergüten als die Kernarbeitszeit. Der Mindestlohn im Gesamtdurchschnitt darf aber nicht unterschritten werden.
Wer ist betroffen?
Über zwei Millionen Beschäftigte in Deutschland sind von der Neuregelung betroffen. Die größten Gruppen:
- Bauwirtschaft und Gebäudereinigung: Mehr als 1,8 Millionen Beschäftigte, davon rund 933.000 im Baugewerbe
- Gesundheits- und Sozialwesen: Rund 450.000 Pflegekräfte im Außendienst
- Garten- und Landschaftsbau: Etwa 130.000 Gärtner
- Dienstleistungssektor: IT-Außendienst, Consulting, Breitbandausbau und Zeitarbeit
Nachforderungen nur mit Fristen
Das EuGH-Urteil stellt die bisherige „Belastungstheorie“ des Bundesarbeitsgerichts infrage. Betroffene können Lohnnachforderungen geltend machen – aber nur innerhalb bestimmter Fristen.
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Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch kürzere Ausschlussfristen von drei bis sechs Monaten. Experten raten Beschäftigten, Fahrzeiten genau zu dokumentieren. Arbeitgeber sollten ihre Vergütungsmodelle überprüfen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
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