Erwerbsminderungsrente: Gericht nutzt Facebook-Beiträge als Beweismittel
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 01:42 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom März 2026 wirft ein Schlaglicht darauf, welche Bedeutung öffentlich einsehbare Beiträge auf Plattformen wie Facebook und Instagram in Verfahren um Erwerbsminderungsrenten gewinnen können. Nach der Entscheidung (Az. L 3 R 192/23) dürfen Sozialgerichte solche Beiträge recherchieren, per Screenshot sichern und als Beweismittel in die Akte aufnehmen.
Der zugrunde liegende Fall
Anlass des Urteils war der Fall eines Klägers, der im November 2015 einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt hatte. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag im August 2017 ab.
In der Folge widersprachen sich mehrere medizinische Gutachten: Untersuchungen aus den Jahren 2015, 2017 und 2018 attestierten dem Kläger eine tägliche Erwerbsfähigkeit von mindestens sechs Stunden, während ein Gutachten aus dem Jahr 2019 zu dem Schluss kam, dass er nur noch unter drei Stunden täglich arbeitsfähig sei.
Auch ein seit September 2015 anerkannter Grad der Behinderung (GdB) von 50 reichte dem Gericht letztlich nicht aus, um eine Rentengewährung zu begründen.
Soziale Medien als zusätzliches Beweismittel
Vor diesem Hintergrund der widersprüchlichen medizinischen Einschätzungen zog das Landessozialgericht öffentlich sichtbare Beiträge des Klägers auf sozialen Netzwerken heran.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Sozialgerichte öffentlich sichtbare Facebook- und Instagram-Beiträge recherchieren, per Screenshot sichern und als Beweismittel in die Akte aufnehmen dürfen. Für Antragstellende heißt das: Was öffentlich einsehbar ist, kann im Verfahren gegen die geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung gewertet werden. Unser kostenloser Leitfaden zeigt Ihnen in drei Schritten, wie Sie Ihre Profile prüfen und welche Beiträge Sie während eines laufenden Verfahrens besser nicht veröffentlichen. Kostenlosen Leitfaden jetzt anfordern
Die Entscheidung stellt klar, dass solche frei zugänglichen Inhalte grundsätzlich als Beweismittel in Verfahren zur Erwerbsminderungsrente ausgewertet werden können. Damit reiht sich die Rechtsprechung in eine Entwicklung ein, in der digitale Spuren zunehmend Eingang in behördliche und gerichtliche Prüfungen finden.
Bedeutung für Antragstellende
Für Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beantragen oder bereits beziehen, ergibt sich aus dem Urteil eine praktische Konsequenz: Was öffentlich einsehbar auf Social-Media-Profilen dokumentiert wird – etwa Fotos von Aktivitäten oder Reisen –, kann im Zweifel als Indiz gegen die geltend gemachte gesundheitliche Einschränkung gewertet werden.
Das Gericht stützte seine Entscheidung dabei nicht allein auf solche Beiträge, sondern nutzte sie im Zusammenspiel mit den bestehenden, teils widersprüchlichen medizinischen Gutachten als zusätzlichen Baustein der Beweiswürdigung.
Widersprechen sich die medizinischen Gutachten in Ihrem Rentenverfahren, suchen Gerichte nach ergänzenden Anhaltspunkten — und greifen dabei zunehmend auf öffentlich zugängliche digitale Spuren zurück. Ein anerkannter Grad der Behinderung von 50 allein genügte im entschiedenen Fall nicht. Unser kostenloser Leitfaden erklärt, wie Sie mit abweichenden Gutachten umgehen und welche Unterlagen Ihre Einschätzung stützen. Leitfaden zu widersprüchlichen Gutachten sichern
Der Fall verdeutlicht zugleich die Grenzen rein medizinischer Begutachtung in Streitfällen um Erwerbsminderung: Wo Gutachten aus unterschiedlichen Jahren zu abweichenden Einschätzungen der Leistungsfähigkeit kommen, suchen Gerichte offenbar nach ergänzenden Anhaltspunkten, um ein stimmiges Gesamtbild zu erhalten.
Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, dass öffentlich zugängliche digitale Aktivitäten dabei künftig eine Rolle spielen können – mit entsprechenden Konsequenzen für die Kommunikation von Antragstellenden im Netz während laufender Verfahren.
