Erbschaft, Grenzen

Erbschaft über Grenzen: Neue Hürden beim Europäischen Erbschein

28.05.2026 - 22:09:27 | boerse-global.de

Verschärfte Regeln für Europäischen Erbschein und steuerliche Änderungen prägen die Erbplanung im Jahr 2026.

Erbschaft über Grenzen: Neue Hürden beim Europäischen Erbschein - Foto: über boerse-global.de
Erbschaft über Grenzen: Neue Hürden beim Europäischen Erbschein - Foto: über boerse-global.de

Aktuelle Gerichtsurteile und der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 stellen Erben und Vermögensverwalter vor neue Herausforderungen.

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Europäischer Erbschein: Strenge Hürden bei Einwänden

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Hürden für die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) verschärft. Nach einem Urteil vom Dezember 2025 darf ein ENZ nicht ausgestellt werden, wenn ein Beteiligter Einwände erhebt, die sich nicht durch einfache Ermittlungen klären lassen. Das gilt selbst dann, wenn bereits ein nationaler Erbschein vorliegt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn über den Einwand bereits rechtskräftig entschieden wurde.

Das OLG Braunschweig unterstrich zudem die Bedeutung des ENZ oder alternativ eines öffentlichen Testaments. Ein Testamentsvollstrecker darf demnach Grundstücke aus dem Nachlass nicht an den eigenen Ehepartner verkaufen – nicht ohne Zustimmung aller Erben. Solche Insichgeschäfte erfordern einen lückenlosen Nachweis der Erbfolge, den das Grundbuchamt über das ENZ oder ein notarielles Testament prüft.

Steuerliche Abzüge: BFH schafft Klarheit

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im März 2026 eine wichtige Entscheidung zu den Kosten der Nachlassabwicklung getroffen. Anwaltskosten für eine Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung des Nachlasses sind demnach als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Anders sieht es bei laufenden Verwaltungskosten aus – etwa für die Verwaltung oder Aufteilung von Mietkonten. Diese Kosten sind nicht abzugsfähig.

Jahressteuergesetz 2026: Was sich ändert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat Ende Mai den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026 vorgelegt. Die wichtigsten Neuerungen:

  • Internationale Kinderfreibeträge: Der volle Kinderfreibetrag soll auch für Einwohner von EU- und EWR-Staaten erhalten bleiben.
  • Grundstücksbewertung: Eine neue gesetzliche Regelung zur Aufteilung von Kaufpreisen für bebaute Grundstücke ist nach Paragraf 6f Einkommensteuergesetz geplant.
  • Verfahrenserleichterungen: Die Schwelle für bestimmte Steuerbefreiungsverfahren soll von 10.000 auf 100.000 Euro steigen.
  • Digitalisierung: Der Entwurf schafft die rechtliche Grundlage für den Einsatz Künstlicher Intelligenz in Finanzämtern.
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Für Rentner bringt der Juni 2026 eine Erhöhung um 4,24 Prozent – der Rentenwert steigt auf 42,52 Euro. Der steuerliche Grundfreibetrag liegt bei 12.348 Euro. Allerdings müssen Neurentner mit einer Steuerpflicht auf 84 Prozent ihrer Einkünfte rechnen.

Auswanderung und digitale Vermögen: Fallstricke für Erben

Wer Vermögen oder Wohnsitz ins Ausland verlegt, muss steuerliche Konsequenzen bedenken. Bei einem Umzug aus der Schweiz etwa endet die Steuerpflicht erst mit der offiziellen Abmeldung. Wer weiterhin Schweizer Einkünfte oder Immobilien besitzt, bleibt beschränkt steuerpflichtig. Die Schweiz unterhält mit über 100 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen. Steuerberater empfehlen, das zuständige Finanzamt mindestens 30 Tage vor dem Umzug zu kontaktieren.

Digitale Vermögenswerte sind seit einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2018 fester Bestandteil der Nachlassplanung. Der BGH stellte klar: Das digitale Erbe ist rechtlich genauso zu behandeln wie physische Vermögensgegenstände. Erben erhalten automatisch Zugriffsrechte. Allerdings: Ein Erbschein ermöglicht den Zugriff auf Bankkonten, nicht aber auf Kryptowährungen, die durch private Schlüssel geschützt sind.

Experten raten, Zugangsdaten nicht direkt im Testament zu hinterlegen, sondern getrennt aufzubewahren. Für ein funktionierendes digitales Erbe ist eine regelmäßig aktualisierte Liste mit Passwörtern und Zugangsdaten unerlässlich. Nur so können Erben ihre gesetzlichen Rechte an digitalen Vermögenswerten auch tatsächlich ausüben.

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