Erbrecht: BGH stärkt Schutz für vertraglich eingesetzte Erben
Veröffentlicht am: 23.07.2026 um 07:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Über 100 Milliarden Euro werden jährlich in Deutschland vererbt oder verschenkt. Gleichzeitig präzisieren mehrere aktuelle Gerichtsentscheidungen die Rechte von Erben und Pflichtteilsberechtigten. Auch politisch zeichnen sich Reformen bei der Erbschaftsteuer ab.
Neue Fristen für nichteheliche Kinder
Der Bundesgerichtshof hat die Verjährungsfristen für Pflichtteilsansprüche nichtehelicher Kinder konkretisiert. Im Urteil vom 12. März 2025 (Az. IV ZR 88/24) stellten die Richter klar: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Jahresende, in dem der Berechtigte von drei Dingen Kenntnis erlangt hat – dem Erbfall, seiner Pflichtteilsberechtigung und der wirksamen Anerkennung oder rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft.
Auch grob fahrlässige Unkenntnis kann den Fristlauf auslösen. Wer also notwendige Nachforschungen unterlässt, riskiert den Anspruch. Das Urteil schafft Klarheit für alle Beteiligten in komplexen Familienkonstellationen.
Erbverträge: Bindungswirkung gestärkt
Ein Grundsatzurteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) stärkt die Position vertraglich eingesetzter Erben. Der BGH entschied: Erben können Schenkungen des Erblassers an Dritte auch dann herausverlangen, wenn sich der Erblasser im Erbvertrag einen Rücktritt vorbehalten hatte.
Solange dieser Rücktritt nicht formell erklärt wurde, bleibt der Schutz der Erberwartung bestehen. Die Begründung: Der Erbvertrag dürfe wirtschaftlich nicht ausgehöhlt werden. Eine Ausnahme gilt nur, wenn ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers die Schenkung rechtfertigt.
Wenn das Schicksal dazwischenfunkt
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Das Oberlandesgericht Köln ließ eine Ausnahme von der Bindungswirkung gemeinschaftlicher Testamente zu. Der Beschluss vom 12. Januar 2026 (Az. 2 W 169/25) erlaubte die nachträgliche Änderung in ein sogenanntes Behindertentestament. Hintergrund: Ein Kind war nach dem Tod des ersten Elternteils schwer erkrankt.
Die Anpassung schützt das Familienvermögen vor dem Zugriff von Sozialhilfeträgern. Sie entspreche dem mutmaßlichen Willen der Testierenden unter den veränderten Umständen, so die Richter.
Steuerfalle Familienheim
Die Steuerbefreiung für das Familienheim bleibt ein häufiger Streitpunkt. Das Finanzgericht München stellte klar (Urteil vom 7. Januar 2026, Az. 4 K 1677/24): Erben müssen das Objekt innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall selbst beziehen.
Verzögerungen durch Renovierungen werden nur anerkannt, wenn der Erbe alle zumutbaren Maßnahmen zur Beschleunigung ergriffen hat. Ein Einzug nach zweieinhalb Jahren? Zu spät. Eine frühere Entscheidung vom Oktober 2022 (Az. 4 K 2183/21) zeigt jedoch: Eine zeitweilige Vermietung durch den Erblasser aus zwingenden Gründen – etwa dem Umzug ins Pflegeheim – steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Auch ein verspäteter Einzug wegen bestehender Mietverträge ist unschädlich, wenn der Erbe den Verzug nicht zu vertreten hat.
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Reformen in Sicht
Die Politik zieht nach. Ein Positionspapier der Finanzminister der Nordländer vom 19. Juni 2026 sieht eine Reform mit Fokus auf eine Mindestbesteuerung von Betriebsvermögen und eine stärkere Abgrenzung bei Immobilienvermögen vor. Diskutiert wird zudem ein einmaliger Lebensfreibetrag von einer Million Euro.
Experten des FPSB Deutschland raten angesichts dieser Dynamik zu einer frühzeitigen Nachfolgeplanung. Eine strukturierte Aufarbeitung der Vermögensverhältnisse sei essenziell, um Streitigkeiten und hohe Kosten zu vermeiden. Der World Financial Planning Day am 7. Oktober 2026 in Köln wird sich unter anderem mit Strategien zur rechtssicheren Vermögensübertragung befassen.
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