Erbrecht: BGH stärkt Rechte von Vertragserben gegen Schenkungen
Veröffentlicht: 10.07.2026 um 09:04 Uhr, Redaktion boerse-global.de
Ein bloßer Rücktrittsvorbehalt schützt den Erblasser nicht vor Ansprüchen bei beeinträchtigenden Schenkungen.
Das entschied der BGH in einem Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25). Vertragserben dürfen demnach bis zur tatsächlichen Rücktrittserklärung darauf vertrauen, den Erblasser zu beerben. Eine wirtschaftliche Aushöhlung der erbvertraglichen Bindung durch Schenkungen in Beeinträchtigungsabsicht bleibt auch dann unzulässig, wenn sich der Erblasser den Rücktritt vorbehalten hatte. Der Fall geht nun zurück ans Oberlandesgericht, das die Beeinträchtigungsabsicht prüfen muss.
Gemeinschaftliche Testamente nur für Ehegatten
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die strengen Formvorschriften für gemeinschaftliche Testamente bekräftigt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2026 (Az. 49 VI 16/25) stellten die Richter klar: Diese Form der Nachlassregelung ist ausschließlich Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten.
Im konkreten Fall hatten Geschwister ein gemeinschaftliches Testament verfasst – es war formunwirksam. Allerdings blieb die eigenhändig geschriebene Erbeinsetzung einer Schwester durch Umdeutung als Einzeltestament wirksam. Da keine Wechselbezüglichkeit vorlag und ein älterer Erbvertrag existierte, wurde die Schwester zur Alleinerbin.
Erbanteile sind bewegliches Vermögen
Auch die Einordnung von Vermögenswerten in Erbengemeinschaften wurde präzisiert. Der BGH stellte mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. IV ZB 24/25) klar: Der Anteil an einer Erbengemeinschaft gilt als bewegliches Vermögen – selbst wenn der Nachlass nur aus Grundbesitz besteht.
Der Miterbe hält kein dingliches Recht am Grundstück, sondern nur einen Auseinandersetzungsanspruch. Das ist besonders bei grenzüberschreitenden Erbfällen relevant, wenn ausländisches Kollisionsrecht auf deutsches Recht verweist.
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Für die steuerliche Bewertung von Immobilien stärkte der Bundesfinanzhof bereits im März die Position der Gutachterausschüsse. Deren Vergleichspreise haben bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer gesetzlichen Vorrang. Finanzgerichte dürfen diese Werte nur bei Rechts- oder Verfahrensfehlern korrigieren.
Kontrollbetreuung bei Missbrauchsverdacht
Der BGH hat die Überwachung von Bevollmächtigten verschärft. Mit Beschluss vom 22. April 2026 (Az. XII ZB 218/25) ordneten die Richter eine Kontrollbetreuung an – nachdem eine Bevollmächtigte eine Immobilie im Wert von 1,6 Millionen Euro auf sich selbst übertragen hatte.
Ein Verdacht auf pflichtwidriges Handeln rechtfertigt demnach eine Überwachung. Die Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts erlaubt keine Selbstbegünstigung gegen die Interessen des Vollmachtgebers.
Das Schweizer Bundesgericht verdeutlichte zudem die Grenzen notarieller Bescheinigungen zur Testierfähigkeit. Das Testament eines 93-Jährigen mit mittelgradiger Demenz wurde für ungültig erklärt – obwohl Notar und Zeugen die Urteilsfähigkeit bestätigt hatten.
Wege aus der Erbengemeinschaft
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Bei Immobilienbesitz in Erbengemeinschaften stehen mehrere Optionen zur Verfügung. Neben dem Auseinandersetzungsvertrag oder der Übernahme gegen Ausgleichszahlungen kommen auch die Abschichtung oder Anteilsübertragung in Betracht.
Ein wegweisendes BGH-Urteil vom März 2025 präzisierte die Bedingungen für Teilungsversteigerungen. Sie bleibt das letzte Mittel, wenn eine einvernehmliche Lösung scheitert.
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