Datenschutz: BGH legt KI-Trainings-Regeln dem EuGH vor
Veröffentlicht am: 18.09.2026 um 20:51 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof zwei Verfahren zur Klärung der Grenzen privater Datenverarbeitung in der digitalen Kommunikation vorgelegt. Mit den Beschlüssen des I. Zivilsenats zu den Aktenzeichen I ZR 256/25 und I ZR 289/25 wurden die beiden Rechtsstreitigkeiten bis zu einer Entscheidung der europäischen Richter ausgesetzt.
Die anstehende Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union entfaltet Bindungswirkung für alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen die Datenschutz-Grundverordnung seit dem 25. Mai 2018 gilt.
Streit um die Auslegung persönlicher und familiärer Tätigkeiten
Im Zentrum der Vorlagefragen an das europäische Gericht steht die Auslegung der sogenannten Haushaltsausnahme gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Datenschutz-Grundverordnung.
Das Karlsruher Gericht bittet um Klarstellung, wie die Begriffe der persönlichen und familiären Tätigkeiten in der Praxis auszulegen sind. Dabei soll der Gerichtshof der Europäischen Union klären, ob der jeweilige Verarbeitungszweck sowie eine Abwägung der betroffenen Grundrechte für die Anwendbarkeit dieses Ausnahmetatbestands maßgeblich sind.
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Ergänzend legte der Senat Fragen zu den Informationspflichten nach Artikel 13 der Verordnung sowie zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe f vor.
Weitergeleitete Chat-Nachrichten und Videoaufnahmen
Den beiden Verfahren liegen unterschiedliche Sachverhalte aus dem privaten Umfeld zugrunde. Im Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 256/25 geht es um die Weiterleitung privater Chat-Nachrichten an die Office-Managerin einer Arztpraxis.
Infolge dieser Weitergabe war der Klägerin gekündigt worden, woraufhin diese einen Schadenersatz in Höhe von 7.500 Euro forderte. Die Vorinstanzen in diesem Streitfall waren das Landgericht Frankfurt am Main sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.
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Das zweite Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 289/25 betrifft die Videoüberwachung einer Wohnküche und die anschließende Weitergabe der Aufzeichnung an die Polizei. In diesem Rechtsstreit hatten zuvor das Landgericht Hildesheim und das Oberlandesgericht Celle verhandelt. Nach dem Tod der betroffenen Mutter führen deren Erben das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof fort.
Flankierend zu den Fragen um die private Nutzung von Kommunikationsdaten hatte der Bundesgerichtshof zudem in einem Urteil entschieden, dass kommerzielle Entwickler von Systemen mit künstlicher Intelligenz vor der Nutzung personenbezogener Daten für das Training von Modellen eine ausdrückliche Einwilligung einholen müssen.
