BGH, Vertragserben

BGH stärkt Vertragserben: Schenkungen können angefochten werden

Veröffentlicht am: 20.07.2026 um 00:18 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Formfehler und unklare Formulierungen machen Testamente oft unwirksam. BGH stärkt Rechte von Vertragserben und klärt digitale Nachlassfragen.

Testament selber schreiben: Diese Fallstricke und Urteile sollten Erben kennen
Nahaufnahme eines teilweise handgeschriebenen Testaments auf einem Holztisch mit Füllfederhalter und Lesebrille, Betonung rechtlicher Präzision. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Schon kleine Formfehler oder unklare Formulierungen machen den letzten Willen unwirksam. Die Folge: monatelange Streitereien vor Gericht.

Besonders tückisch: Ein am Computer geschriebenes Testament ohne eigenhändige Unterschrift ist rechtlich wertlos. Auch sprachliche Ungenauigkeiten führen zu Problemen. Viele verwechseln „vererben“ mit „vermachten“ – doch der Unterschied ist enorm. Während die Vererbung die Gesamtrechtsnachfolge regelt, betrifft ein Vermächtnis nur einzelne Gegenstände.

Wenn Erben sich gegenseitig blockieren

Ein weiteres Risiko: Wer mehrere gleichberechtigte Erben einsetzt, ohne eine klare Teilungsanordnung zu treffen, schafft eine Erbengemeinschaft. Die ist oft handlungsunfähig, weil jedes Mitglied blockieren kann.

Hinzu kommen die Pflichtteilsansprüche von Kindern und Ehegatten. Sie betragen die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – und können auch gegen den ausdrücklichen Willen des Erblassers geltend gemacht werden. Stiefkinder werden bei der Planung ebenfalls häufig vergessen.

BGH stärkt Rechte von Vertragserben

Der Bundesgerichtshof hat die Position von Vertragserben gestärkt. In einem Urteil vom 8. Juli 2026 (Az. IV ZR 256/25) entschieden die Richter: Ein Vertragserbe kann Schenkungen des Erblassers anfechten, wenn dadurch das spätere Erbe geschmälert wird.

Das gilt laut BGH auch dann, wenn im Erbvertrag ein theoretisches Rücktrittsrecht vorgesehen war, das der Erblasser aber nicht genutzt hat. Die Bindungswirkung eines Erbvertrags bleibt in solchen Fällen bestehen.

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Auch bei Nachlassverzeichnissen gelten strenge Regeln. Seit einem BGH-Urteil von 2021 müssen Erben eine eidesstattliche Versicherung über den gesamten Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses abgeben. Lücken oder Fehler sind offenzulegen.

Testamentsvollstrecker: Klare Regeln für Grundbuchamt

Bei komplexen Vermögen ordnen Erblasser oft eine Testamentsvollstreckung an. Das Oberlandesgericht Hamm hat mit einem Beschluss vom 23. November 2023 (15 W 231/23) klargestellt: Eine Befreiung des Testamentsvollstreckers vom Verbot des Selbstkontrahierens muss explizit im Testamentsvollstreckerzeugnis stehen.

Diese Angabe ist für Grundbuchamt und Handelsregister essenziell. Nur so kann der Vollstrecker seine Handlungsfähigkeit nachweisen.

Digitaler Nachlass: Erben erhalten Zugang zu Konten

Ein zunehmend wichtiger Bereich ist der digitale Nachlass. Der BGH hat bereits früher entschieden: Verträge mit sozialen Netzwerken wie Facebook gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben über. Auch für Instagram wurde diese Rechtslage durch Oberlandesgerichte bestätigt.

Erben treten damit in die Rechte und Pflichten der Nutzerverträge ein – und erhalten Zugang zu digitalen Konten und Daten.

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Erbschaftsteuer: Reform steht bevor

Im Bereich der Erbschaftsteuer zeichnen sich tiefgreifende Veränderungen ab. Die Ostbeauftragte Elisabeth Kaiser und SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf kündigten Mitte Juli 2026 an, die Erbschaft- und Vermögensteuer zu einem zentralen politischen Thema zu machen.

Hintergrund ist ein für Ende 2026 erwartetes Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Regeln. Zur Diskussion stehen unter anderem:

  • 5 Millionen Euro Freibetrag für Unternehmen
  • 1 Million Euro für Privatpersonen
  • Eine jährliche Vermögensteuer von einem Prozent für Vermögen über 100 Millionen Euro

Finanzexperten weisen zudem darauf hin: Lebensversicherungen gehen oft am Testament vorbei, wenn dort bereits spezifische Begünstigte eingetragen sind. Die Versicherungssumme fällt dann nicht in die allgemeine Erbmasse – ein wichtiger Punkt bei der Gesamtplanung.

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