BGH, WhatsApp-Weitergabe

BGH prüft WhatsApp-Weitergabe: Verstößt Chatweitergabe gegen DSGVO?

Veröffentlicht am: 30.07.2026 um 15:22 Uhr | Redaktion boerse-global.de

Der Bundesgerichtshof verhandelt über Schadenersatz nach Weitergabe privater Chatverläufe an den Arbeitgeber.

BGH prüft DSGVO-Verstoß bei WhatsApp-Weiterleitung
A modern smartphone displaying a chat interface on a desk in a courtroom, symbolizing the legal debate on digital privacy. Illustration mit AI erstellt übermittelt durch boerse-global.de

Am 30. Juli 2026 hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe mit der rechtlichen Prüfung begonnen, ob das Weiterleiten privater WhatsApp-Nachrichten an Dritte gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie gegen allgemeine Persönlichkeitsrechte verstößt. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen I ZR 256/25 befasst sich im Kern mit der Frage, inwieweit private Kommunikation geschützt bleibt, wenn sie den ursprünglichen Chat-Kreis verlässt und Dritten zugänglich gemacht wird.

Kündigung nach Weitergabe von Chatverläufen

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Fall, in dem private Chat-Inhalte an einen Arbeitgeber weitergeleitet wurden, was in der Folge zu einer Kündigung führte. Die betroffene Klägerin fordert vor dem BGH einen Schadenersatz in Höhe von 7.500 Euro. Der Fall wirft grundlegende Fragen zur Reichweite des Schutzes privater digitaler Kommunikation auf, insbesondere wenn diese Informationen ohne explizite Zustimmung der Urheber an Stellen außerhalb des privaten Bereichs gelangen.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen der Vorinstanzen

Der bisherige Weg durch die Instanzen verdeutlicht die juristische Komplexität des Sachverhalts und die unterschiedlichen Interpretationsspielräume der DSGVO. Das Landgericht Frankfurt hatte in der ersten Instanz geurteilt, dass die Weiterleitung der Nachrichten einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung darstelle. Die Richter lehnten eine Anwendung der sogenannten Haushaltsausnahme ab. Diese Ausnahme entbindet Datenverarbeitungen zu rein persönlichen oder familiären Zwecken normalerweise von den strengen Auflagen des Datenschutzrechts. Im vorliegenden Fall sah das Landgericht jedoch gewerbliche Interessen als ausschlaggebend an, da die Informationen an den Arbeitgeber flossen.

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Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt bewertete die Situation in der Berufung gegensätzlich. Nach Ansicht des OLG sei die DSGVO in diesem Kontext nicht anwendbar, da die Haushaltsausnahme dennoch greife. Damit wäre die Weiterleitung privater Nachrichten juristisch anders zu bewerten als eine gewerbliche Datenverarbeitung.

Mögliche Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

Der Bundesgerichtshof muss nun klären, welche dieser Rechtsauffassungen mit dem europäischen Recht vereinbar ist. Im Rahmen der Verhandlungen am 30. Juli 2026 wurde deutlich, dass die Bundesrichter eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) erwägen. Da die DSGVO eine EU-weite Verordnung ist, obliegt die verbindliche Auslegung ihrer Ausnahmebestimmungen dem Gerichtshof in Luxemburg.

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Ein abschließendes Urteil des BGH wurde am ersten Verhandlungstag noch nicht verkündet. Der Ausgang des Verfahrens, bei dem es um einen Streitwert von 7.500 Euro geht, gilt als richtungsweisend für die künftige Handhabung von Messenger-Inhalten im Arbeits- und Privatbesitz. Juristen beobachten den Fall genau, da er die Grenzen zwischen privater Vertraulichkeit und der Verwertbarkeit von Daten in Arbeitsverhältnissen neu definieren könnte.

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