Behinderten-Pauschbetrag: Bis zu 7.400 Euro steuerliche Entlastung möglich
Veröffentlicht am: 19.10.2026 um 20:09 Uhr | Redaktion boerse-global.deFür Menschen mit Schwerbehinderung zeichnen sich im Rentenrecht ab 2027 mögliche gesetzliche Anpassungen ab, während im Steuerrecht wichtige Stichtage zur rückwirkenden Geltendmachung von Entlastungen näher rücken. Berichte von Fachportalen beleuchten die Pläne des Bundesarbeitsministeriums sowie die finanziellen Möglichkeiten über das Versorgungs- und Finanzamt.
Diskussionen über die Kopplung der Altersrente an die Regelaltersgrenze
Nach einem Arbeitsentwurf des Bundesarbeitsministeriums soll die Altersrente für schwerbehinderte Menschen grundsätzlich erhalten bleiben. Allerdings ist eine engere Kopplung an die jeweilige Regelaltersgrenze im Gespräch. Vorgesehen ist demnach, dass ein abschlagsfreier Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich bleibt, während der frühestmögliche Beginn mit Rentenabschlägen fünf Jahre davor liegen soll.
Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden, ist eine Übergangsregelung im Gespräch: Für die Geburtsjahrgänge 1964 bis 1969 bliebe es demnach bei einem frühestmöglichen Eintritt mit 62 Jahren bei Abschlägen und einem abschlagsfreien Bezug ab 65 Jahren. Ab dem Geburtsjahrgang 1970 würde die neue Systematik greifen. Die Regelungen sind bislang nicht gesetzlich beschlossen.
Nach der derzeit geltenden Rechtslage gemäß § 37 SGB VI setzt die Schwerbehindertenrente einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie eine Wartezeit von 35 Jahren voraus.
Für Personen ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt das Eintrittsalter ohne Abzüge bei 65 Jahren und mit Abschlägen bei 62 Jahren. Der Abschlag beträgt dabei 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs, was über drei Jahre maximal 10,8 % ausmacht.
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Rückwirkende GdB-Feststellung und steuerliche Fristen
Das Versorgungsamt stellt den Grad der Behinderung auf der Basis medizinischer Gutachten gemäß den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) fest. Dabei werden Art, Schwere sowie die konkreten Funktionsbeeinträchtigungen in Bereichen wie Mobilität, Kommunikation und Selbstversorgung bewertet.
Ein festgestellter GdB ermöglicht Nachteilsausgleiche, darunter Kündigungsschutz, steuerliche Vergünstigungen und Erleichterungen im öffentlichen Nahverkehr. Seit 2026 erfolgt die Übermittlung des GdB durch die Behörden elektronisch.
Für Steuerzahler ist derzeit eine Frist zum Jahresende bedeutsam: Eine freiwillige Steuererklärung für das Steuerjahr 2022 muss bis zum 31. Dezember 2026 beim Finanzamt vorliegen, um die vierjährige Festsetzungsfrist zu wahren. Wurde eine Behinderung erst später anerkannt, kann beim Versorgungsamt ein Antrag auf rückwirkende Feststellung nach § 152 Abs. 1 SGB IX gestellt werden.
Da der Feststellungsbescheid verfahrensrechtlich als Grundlagenbescheid gilt, endet die steuerliche Frist nach § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) frühestens zwei Jahre nach dessen Bekanntgabe. Der Bescheid darf daher auch im Jahr 2027 ergehen, um steuerliche Wirkungen für 2022 zu entfalten.
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Pauschbeträge und Ausgleich von Abschlägen
Über den Behinderten-Pauschbetrag können Betroffene bei der Einkommensteuer erhebliche Entlastungen geltend machen. Die seit 2021 geltenden Jahresbeträge betragen:
- GdB 20: 384 €
- GdB 30: 620 €
- GdB 40: 860 €
- GdB 50: 1.140 €
- GdB 60: 1.440 €
- GdB 70: 1.780 €
- GdB 80: 2.120 €
- GdB 90: 2.460 €
- GdB 100: 2.840 €
Liegen die Merkzeichen H, Bl oder TBl vor, beläuft sich der Pauschbetrag auf 7.400 € im Jahr. Ergänzend greift ab einem GdB von 80 oder ab einem GdB von 70 mit Merkzeichen G eine Fahrtkostenpauschale von 900 €, bei den Merkzeichen aG, Bl, TBl oder H von 4.500 €.
Anhand von Beispielrechnungen führt ein GdB von 60 bei einem Grenzsteuersatz von 22 % zu einer Erstattung von rund 317 € für das Jahr 2022; bei einem GdB von 80 und einem Satz von 32 % liegt die Entlastung bei etwa 678 €.
Für Versicherte der Deutschen Rentenversicherung besteht ab dem 50. Lebensjahr zudem die Option, Rentenabschläge über freiwillige Ausgleichszahlungen auszugleichen.
Bei einer Standardrente mit 45 Rentenpunkten (rund 1.913 Euro monatlich) entspricht ein voller Ausgleich für 48 Monate früherem Bezug einem Betrag von 73.141 Euro für 7,57 Rentenpunkte (bei einem Wert von rund 9.662 Euro pro Punkt), während 36 Monate Ausgleich 52.658 Euro für 5,45 Punkte erfordern.
Diese Aufwendungen sind steuerlich im Rahmen der Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 30.800 Euro pro Jahr absetzbar. Rentenberater beziffern die durchschnittliche Amortisationszeit solcher Einzahlungen auf etwa 17,5 Jahre für gesetzlich Versicherte und rund 14 Jahre für privat Versicherte.
