Apothekenreform, Bundesrat

Apothekenreform: Bundesrat stimmt 12. Juni über Honorarerhöhung ab

03.06.2026 - 22:39:38 | boerse-global.de

BAS sieht keine Rechtsgrundlage für Verbot exklusiver Biosimilar-Rabattverträge. Apothekenreform mit Honorarerhöhung steht zur Abstimmung.

Apothekenreform: Bundesrat stimmt 12. Juni über Honorarerhöhung ab - Bild: über boerse-global.de
Apothekenreform: Bundesrat stimmt 12. Juni über Honorarerhöhung ab - Bild: über boerse-global.de

Die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland können exklusive Rabattverträge für Biosimilar-Arzneimittel vorerst weiter abschließen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) sieht derzeit keine rechtliche Grundlage für ein generelles Verbot.

Keine formale Genehmigungspflicht für Exklusivverträge

Das BAS erklärte Anfang Juni 2026, dass es aktuell keinen Anlass für ein Einschreiten gebe. Exklusive Rabattverträge für Biosimilars unterlägen keiner formellen Genehmigungspflicht. Zwar sieht das geplante Apothekenreformgesetz (ApoVWG) ein Verbot solcher Exklusivverträge vor – doch dieser Passus soll erst im Juli 2028 in Kraft treten.

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Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hatte in den vergangenen Monaten mehrfach appelliert, auf exklusive Ausschreibungen zu verzichten. Mit Erfolg: Auf Drängen des Ministeriums stoppten die Techniker Krankenkasse (TK) und die GWQ, die rund 30 bis 40 Millionen Versicherte aus 40 verschiedenen Kassen vertreten, ihre Ausschreibungsverfahren für sieben Wirkstoffe.

Auch die Barmer Ersatzkasse setzte eine Biologika-Ausschreibung über 16 Wirkstoffe aus, darunter Adalimumab, Etanercept und Infliximab. Die Verträge sollten ursprünglich am 1. Januar 2027 beginnen und zwei Jahre laufen.

Einige Kassen ziehen trotzdem durch

Trotz dieser Zurückhaltung großer Player haben andere Krankenkassen bereits Fakten geschaffen. Die SpektrumK startete am 1. Juni 2026 neue Verträge. Die Zuschläge gingen an Hersteller wie Ratiopharm, Accord, Biocon, Biogen und Celltrion für die Wirkstoffe Filgrastim, Etanercept und Infliximab. Die Laufzeit dieser Vereinbarungen endet im März 2028.

Apothekenreform: Bundesrat stimmt Mitte Juni ab

Das umfassende Apothekenreformgesetz durchläuft derweil das parlamentarische Verfahren. Der Bundesrat soll am 12. Juni 2026 über die Reform abstimmen. Ziel ist ein Inkrafttreten zum 1. Juli 2026.

Kernelement der Reform ist die Anpassung des Apothekenhonorars (Fixum). Das Bundeskabinett hatte Anfang Juni 2026 eine gestaffelte Erhöhung beschlossen:

  • Juli 2026: Anstieg auf 9,00 Euro
  • Januar 2027: Weiterer Anstieg auf 9,50 Euro

Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) begrüßte die Erhöhung grundsätzlich, äußerte jedoch Bedenken wegen der verzögerten Umsetzung und der geplanten Anhebung des Kassenabschlags auf 2,07 Euro.

Ab 2027 sollen Apotheken zudem neue Aufgaben übernehmen: ein erweitertes Medikationsmanagement, Präventionsberatung mit körperlichen Messungen sowie die Befugnis, Impfungen und Schnelltests durchzuführen.

Kritik an fehlender Aufsicht bei Versandapotheken

Der Berufsverband Freie Apothekerschaft (FA) übt scharfe Kritik am BAS. Die Aufsichtsbehörde unternehme nichts gegen Rezept-Boni ausländischer Versandapotheken, so der Vorwurf.

Die FA hatte bereits im August 2025 eine Untersuchung dieser Praktiken gefordert. Ihrer Ansicht nach verstoßen solche Boni gegen die deutschen Preisbindungsvorschriften für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach einer Nachfrage im März 2026, die angeblich unbeantwortet blieb, wirft der Verband den Krankenkassen nun vor, rechtswidrig zu handeln: Sie würden diese Medikamente als Sachleistungen abrechnen und gleichzeitig von einem System profitieren, das die gesetzlichen Preisvorschriften umgehe.

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Notfallversorgung: Private Rezepte bleiben privat

Im klinischen Bereich sorgte die Kassenärztliche Vereinigung Berlin (KV Berlin) im Juni 2026 für Klarheit. Die Umwandlung von Privatrezepten aus Krankenhaus-Notaufnahmen in GKV-Rezepte sei unzulässig, stellte die KV klar.

Nach den bestehenden Bundesrahmenverträgen und Arzneimittelrichtlinien müssen Patienten, die in einer Notaufnahme ein Privatrezept erhalten, die Kosten zunächst selbst tragen. Die Erstattung können sie anschließend bei ihrer Krankenkasse beantragen – und zwar mit dem Originalrezept und einer Quittung. Auch die nachträgliche Ausstellung von Kassenrezepten für rezeptfreie Arzneimittel aus der Apotheke ist demnach verboten.

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