Zollfreigrenze fällt weg: 3 Euro Pauschaltarif ab 1. Juli 2026
01.07.2026 - 01:39:15 | boerse-global.de
Ab dem 1. Januar 2026 müssen Drittstaaten-Unternehmer ihre Nachweise digital einreichen. Das betrifft alle Anträge, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden. Ziel ist die Angleichung der Verfahren zwischen EU- und Nicht-EU-Firmen.
Elektronische Übermittlung wird Pflicht
Rechnungen und Einfuhrbelege müssen künftig über das Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) hochgeladen werden. Nur Speichermedien bleiben in einer Übergangsphase noch zulässig. Unternehmerbescheinigungen lassen sich ebenfalls digital übermitteln.
Die Reform führt einen Schwellenwert von 250 Euro ein. Belege unter dieser Grenze müssen nicht mehr standardmäßig eingereicht werden. Die Finanzverwaltung kann diese Nachweise jedoch im Einzelfall anfordern. Branchenexperten raten Unternehmen, ihre Belegorganisation zeitnah auf digitale Prozesse umzustellen.
Zollfreigrenze für Kleinsendungen fällt weg
Zum 1. Juli 2026 tritt eine weitere Neuerung in Kraft. Die bisherige Zollfreigrenze von 150 Euro für Waren aus Nicht-EU-Staaten entfällt ersatzlos. Stattdessen wird ein pauschaler Zoll von 3 Euro pro Warenkategorie erhoben.
Das gilt auch für Bestellungen vor dem Stichtag, wenn die Einfuhr erst ab Juli erfolgt. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 oder 7 Prozent bleibt zusätzlich bestehen. Ziel ist fairer Wettbewerb mit dem EU-internen Handel – 2025 wurden schätzungsweise 5,8 Milliarden Kleinsendungen in die EU eingeführt.
Neue Fristen für E-Rechnung und Dienstwagen
Die E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich wird schrittweise ausgeweitet. Der Empfang ist bereits seit Anfang 2025 Pflicht. Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Umsatz müssen den Versand ab 1. Januar 2027 umstellen. Ab 2028 gilt das für alle Firmen. Zugelassen sind Formate wie XRechnung und ZUGFeRD – einfache PDFs reichen nicht.
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Zum Jahreswechsel 2026 ändern sich auch die Regeln für Dienstwagen. Monatliche Pauschalen für private Stromkosten entfallen. Stattdessen ist ein präziser Nachweis über die tatsächlich geladenen Strommengen erforderlich.
Klarstellungen bei Immobilien und Konzernen
Bereits im Januar hatte das BMF die Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungskosten bei Immobilien verschärft. Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Erwerb, die 15 Prozent der Anschaffungskosten übersteigen, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten. Sie müssen über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
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Seit April gilt zudem ein zwingendes Aufteilungsgebot bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern. Eine Übergangsregelung läuft zum 31. Dezember 2026 aus.
Der Europäische Gerichtshof brachte im Mai Klarheit für Konzernstrukturen: Nachträgliche Verrechnungspreisanpassungen zur Margensicherung sind keine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Dienstleistung – solange kein unmittelbarer Leistungsaustausch vorliegt. Sie können aber die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen Lieferungen beeinflussen.
