Zeitausgleich: OGH bestätigt – Krankheit führt zu keiner Nachgewährung
Veröffentlicht am: 26.07.2026 um 13:30 Uhr | Redaktion boerse-global.de
Wer während des Zeitausgleichs krank wird, hat keine Chance auf eine Nachgewährung der Stunden. Das bestätigt die aktuelle Rechtsprechung.
Warum die Krankmeldung nichts bringt
Eine Erkrankung während des Zeitausgleichs unterbricht die Freizeit nicht. Die entsprechende Zeit gilt als konsumiert, erklärt eine Expertin des Österreichischen Gewerkschaftsbundes (ÖGB). Eine Rückerstattung des Zeitguthabens ist rechtlich nicht vorgesehen.
Der Grund: Während des Zeitausgleichs besteht keine Arbeitspflicht, die durch eine Arbeitsunfähigkeit entfallen könnte. Anders als der Erholungsurlaub dient der Zeitausgleich dem Abbau von Überstunden. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese Linie bestätigt.
Urlaub ist anders geregelt
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Für den Erholungsurlaub gelten andere Regeln. Dauert eine Erkrankung dort länger als drei Kalendertage, wird der Urlaub unterbrochen. Voraussetzung: Der Arbeitnehmer meldet die Krankheit sofort und legt nach der Rückkehr ein ärztliches Attest vor. Die Krankheitstage werden dann nicht auf das Urlaubskontingent angerechnet. Diese Regelung gilt explizit nur für den Urlaub – eine Übertragung auf den Zeitausgleich ist nicht möglich.
Was Gerichte zur Arbeitsunfähigkeit sagen
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (AZ L 10 U 135/25) stellt klar: Wer seine volle vertragliche Arbeitsleistung erbringt, gilt als arbeitsfähig. Auch wenn der Arbeitnehmer zusätzliche Dienste wie Bereitschaft nicht übernehmen kann. Eine „Teilarbeitsunfähigkeit“ ist nach derzeitiger Rechtslage nicht vorgesehen.
Das Landesarbeitsgericht Hamm (AZ 10 Sa 156/15) befasste sich mit einem anderen Fall: Droht ein Arbeitnehmer nach abgelehntem Urlaub mit einem Arztbesuch, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Die spätere Krankschreibung verliert dann ihren Beweiswert.
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Neue Regeln in Sicht
Der Gesetzgeber plant für 2027 eine echte Teilarbeitsunfähigkeit. Dann wären Abstufungen von 25, 50 oder 75 Prozent möglich.
Auch die Beweiskraft von Krankschreibungen steht zunehmend auf dem Prüfstand. Stehen sie in auffälligem Zusammenhang mit einer Kündigung oder Restarbeitszeit, lassen Gerichte Anfechtungen zu.
Die ÖGB-Expertin rät: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber vor dem Zeitausgleich umfassend über geplante Abwesenheiten. Und seien Sie sich bewusst: Bei Krankheit verfällt das Zeitguthaben.
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